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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1341

§ 1341. Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bey der höheren Behörde. Diese untersuchet und beurtheilet die Beschwerde von Amts wegen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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