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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1344

I) durch Verpflichtung eines Dritten. § 1344. Ein Dritter kann sich dem Gläubiger für den Schuldner auf dreyerley Art verpflichten: ein Mahl, wenn er mit Einwilligung des Gläubigers die Schuld als Alleinzahler übernimmt; dann, wenn er der Verbindlichkeit als Mitschuldner beytritt; endlich, wenn er sich für die Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verbindet, daß der erste Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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