ABGB § 1345
§ 1345.
Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines Andern übernimmt; so geschieht keine Befestigung, sondern eine Umänderung der Verbindlichkeit, wovon in dem folgenden Hauptstücke gehandelt wird.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.