ABGB § 1348
Entschädigungsbürge.
§ 1348.
Wer dem Bürgen auf den Fall, daß derselbe durch seine Bürgschaft zu Schaden kommen sollte, Entschädigung zusagt, heißt Entschädigungsbürge.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.