ABGB § 1352
§ 1352.
Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kann, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungetheilten Mitschuldner verpflichtet (§. 896).
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.