ABGB § 1361
§ 1361.
Hat der Bürge oder Zahler den Gläubiger befriediget, ohne sich mit dem Hauptschuldner einzuverstehen; so kann dieser Alles gegen jene einwenden, was er gegen den Gläubiger hätte einwenden können.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.