ABGB § 1370
§ 1370.
Der Handpfandnehmer ist verbunden, dem Pfandgeber einen Pfandschein auszustellen, und darin die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes zu beschreiben. Auch können die wesentlichen Bedingungen des Pfandvertrages in dem Pfandscheine angeführet werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.