ABGB § 1378
§ 1378.
Die mit der vorigen Hauptverbindlichkeit verknüpften Bürgschafts- Pfand- und anderen Rechte erlöschen durch den Neuerungsvertrag, wenn die Theilnehmer nicht durch ein besonderes Einverständniß hierüber etwas Anderes festgesetzt haben.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.