ABGB § 1383
§ 1383.
Ueber den Inhalt einer letzten Anordnung kann vor deren Bekanntmachung kein Vergleich errichtet werden. Die hierüber entstandene Wette wird nach den Grundsätzen von Glücksverträgen beurtheilt.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.