ABGB § 1388
§ 1388.
Ein offenbarer Rechnungsverstoß, oder ein Fehler, welcher bey dem Abschlusse eines Vergleiches in dem Summiren oder Abziehen begangen wird, schadet keinem der vertragmachenden Theile.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.