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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1411

Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten. Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten. § 1411. Rechte und Verbindlichkeiten stehen in einem solchen Zusammenhange, daß mit Erlöschung des Rechtes die Verbindlichkeit, und mit Erlöschung der letzteren das Recht aufgehoben wird.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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