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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1453

Wer verjähren und ersitzen kann. § 1453. Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigenthum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Wer nur beauftragt ist, auf einem Grundstück Gartenarbeiten durchzuführen, hat dieses Grundstück nicht in seiner Gewalt. Er hält es daher auch nicht für Sie, und über ihn können Sie kein Recht ersitzen.

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