ABGB § 1457
§ 1457.
Andere dem Staatsoberhaupte zukommende, doch nicht ausschließend vorbehaltene Rechte, z. B. auf Waldungen, Jagden, Fischereyen u. d.gl., können zwar überhaupt von andern Staatsbürgern, doch nur binnen einem längern als dem gewöhnlichen Zeitraume (§. 1472) ersessen werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.