ABGB § 1476
§ 1476.
Auch derjenige, welcher eine bewegliche Sache unmittelbar von einem unechten oder von einem unredlichen Besitzer an sich gebracht hat, oder seinen Vormann anzugeben nicht vermag; muß den Verlauf der sonst ordentlichen Ersitzungszeit doppelt abwarten.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.