ABGB § 498
Weiderecht.
§ 498.
Ist bey Erwerbung des Weiderechtes die Gattung und die Anzahl des Triebviehes; ferner, die Zeit und das Maß des Genusses nicht bestimmt worden; so ist der ruhige dreyßigjährige Besitz zu schützen. In zweifelhaften Fällen dienen folgende Vorschriften zur Richtschnur.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.