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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 855

§ 855. Jeder Mitgenosse kann eine gemeinschaftliche Mauer auf seiner Seite bis zur Hälfte in der Dicke benützen, auch Blindthüren und Wandschränke dort anbringen, wo auf der entgegengesetzten Seite noch keine angebracht sind. Doch darf das Gebäude durch einen Schorstein, Feuerherd oder andere Anlagen nicht in Gefahr gesetzt, und der Nachbar auf keine Art in dem Gebrauche seines Antheiles gehindert werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Außenmauern, Wände und Decken zwischen den Wohnungen, tragende Innenwände und Bauteile mit gemeinsamen Leitungen unterliegen der gemeinschaftlichen Nutzung. Eine nichttragende Innenwand ohne gemeinsame Leitungen dürfen Sie dagegen allein nutzen. Sie zu verändern oder zu entfernen steht in Ihrem Belieben und braucht keine Genehmigung.

Steht die Mauer auf Ihrem eigenen Grundstück, gehört sie Ihnen allein. Die Regeln über gemeinsame Mauern gelten nur für Trennwände zwischen den Grundstücken, bei denen sich kein Alleineigentum nachweisen lässt.

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