ABGB § 856
§ 856.
Alle Miteigenthümer tragen zur Erhaltung solcher gemeinschaftlichen Scheidewände verhältnißmäßig bey. Wo sie doppelt vorhanden sind; oder das Eigenthum getheilt ist, bestreitet jeder die Unterhaltungskosten für das, was ihm allein gehört.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein, darauf können Sie einen Schadenersatzanspruch nicht stützen. Die Regeln über die Erhaltung gemeinsamer Grenzeinrichtungen bestimmen nur, wer im Verhältnis der Nachbarn zueinander in welchem Umfang zur Erhaltung beitragen muss. Sie sind keine Schutzvorschrift, die Schäden an Sachen Dritter verhindern soll.