ZPO § 3
§. 3.
Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seines Landes die Processfähigkeit mangelt, ist vor den inländischen Gerichten als processfähig zu behandeln, wenn ihm nach den im Inlande geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Processfähigkeit zukommt.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.