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Gesetze · ZPO

Zivilprozessordnung

635 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.

ParagrafAnfangRechtssätze
§ 1 Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen. Erster Abschnitt. Parteien. Erster Titel. Processfähigkeit. §. 1. (1)Ei 49
§ 2 § 2. Ein mündiger Minderjähriger bedarf in Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, in denen er nach dem bürgerl
§ 2a § 2a. In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur beschränkt
§ 3 §. 3. Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seines Landes die Processfähigkeit mangelt, ist vor den inländisc
§ 4 §. 4. (1)Die gesetzlichen Vertreter solcher Parteien, welchen die Processfähigkeit mangelt, müssen mit Beziehu 3
§ 5 §. 5. Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über Parteien auch auf deren gesetzli
§ 6 §. 6. (1)Der Mangel der Processfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung, sowie der etwa erforderlichen besondere 16
§ 6a § 6a. Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit (§ 110 JN) unterliegt, A 5
§ 7 §. 7. (1)Wenn der Mangel der Processfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der Ermächtigung zur Processfü
§ 8 §. 8. (1)Soll wider eine processunfähige Partei, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Processhandl
§ 9 §. 9. (1)Die Entscheidung über einen im Sinne des §. 8 Absatz 1, gestellten Antrag erfolgt durch Beschluss und
§ 10 § 10. Die durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigu
§ 11 Zweiter Titel. Streitgenossenschaft und Hauptintervention. §. 11. Außer den in anderen Gesetzen besonders beze
§ 12 §. 12. Soweit nicht die Beschaffenheit der eingegangenen Bürgschaft im Wege steht, können der Hauptschuldner u
§ 13 §. 13. Jeder der Streitgenossen ist dem Gegner gegenüber im Processe derart selbständig, dass die Handlungen o 3
§ 14 §. 14. Wenn die Wirkung des zu fällenden Urtheiles sich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältn
§ 15 §. 15. (1)Das Recht zur Betreibung des Processes kann von jedem einzelnen der Streitgenossen ausgeübt werden.
§ 16 §. 16. Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist, ganz ode
§ 17 Dritter Titel. Betheiligung Dritter am Rechtsstreite. Nebenintervention. §. 17. (1)Wer ein rechtliches Interes 14
§ 18 §. 18. (1)Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidu 8
§ 19 §. 19. (1)Der Intervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in welcher sich derselbe zur Zeit seine 11
§ 20 §. 20. Wenn das in einem Processe ergehende Urteil kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses 12
§ 21 Streitverkündigung. §. 21. (1)Wer behufs Begründung civilrechtlicher Wirkungen einen Dritten von einem Rechtss 5
§ 22 Benennung des Auctors. §. 22. (1)Wer als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechtes geklagt wird, sich 1
§ 23 §. 23. (1)Erkennt der Auctor das vom Beklagten behauptete Verhältnis an, so kann er mit Zustimmung des Beklagt 1
§ 24 §. 24. (1)Erstattet der Auktor trotz gehöriger Aufforderung keinen Schriftsatz, bestreitet er die Behauptung d
§ 25 §. 25. Die Zustellung der in den §§. 18, 21 und 22 bezeichneten Schriftsätze wird vom Vorsitzenden ohne vorgän
§ 26 Vierter Titel. Bevollmächtigte. §. 26. (1)Die Parteien können, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes be 1
§ 27 § 27. (1)Vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 5 000 Euro übersteigt, i 3
§ 28 §. 28. (1)Rechtsanwälte, Notare, zur Ausübung des Richteramts befähigte Personen und Beamte der Finanzprokurat 3
§ 29 § 29. (1)Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, kann jede Person, die volljährig und ge
§ 30 §. 30. (1)Bevollmächtigte haben bei der ersten von ihnen in einer Streitsache vorgenommenen Prozeßhandlung ihr 8
§ 31 §. 31. (1)Die einem Rechtsanwalt ertheilte Vollmacht zur Processführung (Processvollmacht) ermächtigt kraft Ge
§ 32 §. 32. Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Processvollmacht hat, auch wenn sie in der Urkunde ausg
§ 33 §. 33. (1)Personen, welche nicht Rechtsanwälte sind, kann die Partei entweder eine Processvollmacht ertheilen,
§ 34 §. 34. Die auf Grund einer Processvollmacht von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Processhandlungen haben im
§ 35 §. 35. (1)Die Processvollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in Bet 8
§ 36 §. 36. (1)Die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zur Processführung oder zur 7
§ 37 §. 37. (1)Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Rechtsstreites von amtswegen zu berücksic 4
§ 38 §. 38. (1)Wer für eine Partei, ohne die erfolgte Bevollmächtigung nachweisen zu können, behufs Vornahme einzel 1
§ 39 §. 39. Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über die Parteien auch auf deren Bev
§ 40 Fünfter Titel. Processkosten. §. 40. (1)Jede Partei hat die durch ihre Processhandlungen verursachten Kosten z 4
§ 41 §. 41. (1)Die in dem Rechtsstreite vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner, sowie dem diesem beigetr
§ 42 §. 42. (1)Für ihre persönlichen Bemühungen kann die Partei wie der Nebenintervenient bei Feststellung der Proc
§ 43 §. 43. (1)Wenn jede Partei theils obsiegt, theils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder 18
§ 44 §. 44. (1)Werden thatsächliche Behauptungen oder Beweismittel unter Umständen angebracht, aus welchen das Geri
§ 45 §. 45. Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der 1
§ 45a § 45a (1)Wird auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe erkannt oder die Ehe für nichtig erklärt, ohne daß der unte
§ 46 §. 46. (1)Besteht der zum Kostenersatz verpflichtete Theil aus mehreren, in der Hauptsache nicht solidarisch h 1
§ 47 §. 47. (1)Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleiches sind, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, als geg
§ 48 §. 48. (1)Werden einer Partei dadurch, daß ihr Gegner schuldhaft tatsächliche Anführungen oder Beweisanbietung 3
§ 50 §. 50. (1)Die Bestimmungen der §§ 40 bis 48 sind auch für das Rechtsmittelverfahren und für die Entscheidungen 23
§ 51 §. 51. (1)Wenn das Verfahren infolge eines Rechtsmittels oder von amtswegen aufgehoben oder dessen Nichtigkeit 4
§ 52 § 52. (1)In jedem Urteil und in den Beschlüssen, welche eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen 19
§ 53 §. 53. (1)Gleichzeitig mit der Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatze hat das Gericht, sofern n
§ 54 §. 54. (1)Die Partei, welche Kostenersatz anspricht, hat bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruches das Verze 9
§ 54a § 54a. (1)Wird der zugesprochene Kostenbetrag nicht vor Eintritt der Vollstreckbarkeit der Entscheidung über d
§ 55 §. 55. Die in einem Urtheile des Processgerichtes erster Instanz oder des Berufungsgerichtes enthaltene Entsch 2
§ 56 Sechster Titel. Sicherheitsleistung. Art der Sicherheitsleistung. §. 56. (1)Die Bestellung einer auf Grund der
§ 57 Sicherheitsleistung für Processkosten. §. 57. (1)Wenn Ausländer vor einem im Geltungsgebiete dieses Gesetzes g 1
§ 58 §. 58. Der Beklagte kann auch dann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Kläger während des Rechtsstreites d
§ 59 §. 59. (1)Außer den beiden Fällen des §. 58 muss der Antrag auf Sicherheitsleistung für Processkosten bei sons
§ 60 §. 60. (1)Wird dem Antrage stattgegeben, so ist zugleich der Betrag der zu leistenden Sicherheit und die Frist 1
§ 61 §. 61. (1)Wird ein Antrag auf Sicherheitsleistung für Processkosten rechtzeitig gestellt, so ist der Beklagte
§ 62 §. 62. (1)Nach rechtzeitigem Erlage der Sicherheitssumme oder Ableistung des Eides ist das Verfahren in der Ha
§ 63 Siebenter Titel Verfahrenshilfe § 63. (1)Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu b 6
§ 64 § 64. (1)Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits ei 6
§ 64a § 64a. Eine Partei, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für einen bestimmten Rechtsstrei
§ 64b § 64b. Zur außergerichtlichen Streitbeilegung in nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach § 364 Abs. 3 ABGB wird
§ 65 §. 65. (1)Die Verfahrenshilfe ist beim Prozeßgericht erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu beantrage 4
§ 66 § 66. (1)In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Z 1
§ 67 § 67. Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen, so hat es den Ausschuß der nach dem Sitz
§ 68 § 68. (1)Die Verfahrenshilfe erlischt mit dem Tod der Partei. Das Prozeßgericht erster Instanz hat von Amts we 1
§ 69 § 69. Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis (§ 66) die Ver 1
§ 70 § 70. Die im § 64 Abs. 1 Z 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sowi
§ 71 § 71. (1)Die die Verfahrenshilfe genießende Partei ist mit Beschluß zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung 2
§ 72 § 72. (1)Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Pro 2
§ 73 § 73. (1)Weder der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe noch ein anderer nach diesem Titel zulässiger An 2
§ 73a Achter Titel Gebärdensprachdolmetscher § 73a. (1)Ist eine Partei gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprach
§ 73b Neunter Titel Prozessbegleitung § 73b. (1)Wurde einem Opfer im Strafverfahren psychosoziale Prozessbegleitung
§ 74 Zweiter Abschnitt. Verfahren. Erster Titel. Schriftsätze. §. 74. Die eine Streitsache betreffenden, außerhalb 4
§ 75 §. 75. Jeder Schriftsatz hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Gerichtes, dann der Parteien nach Namen (Vor 5
§ 75a § 75a. (1)Eine Partei kann in Schriftsätzen von der Angabe ihres Wohnortes absehen, wenn sie ein schutzwürdige
§ 76 §. 76. (1)In jedem Schriftsatze sind ferner die thatsächlichen Verhältnisse, durch welche die im Schriftsatze
§ 77 §. 77. (1)Wenn über den im Schriftsatze gestellten Antrag mündlich verhandelt werden soll, sind dem Schriftsat
§ 78 §. 78. (1)Schriftsätze, die zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung bestimmt sind (vorbereitende Schrift
§ 79 §. 79. Ein die Stelle des Schriftsatzes versehendes protokollarisches Anbringen ist nach den Bestimmungen über
§ 81 §. 81. (1)Sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Exemplar des überreichten Schriftsatzes dem Gegner
§ 82 §. 82. (1)Wenn eine Partei in einem Schriftsatz auf in ihren Händen befindliche Urkunden Bezug genommen hat, i
§ 83 §. 83 (1)Rechtsanwälten steht es frei, die Mittheilung der Urschriften von Urkunden von Hand zu Hand gegen Emp
§ 84 §. 84. (1)Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, hat das Gericht die Beseitigung von Formgebr 41
§ 85 §. 85. (1)Zum Zwecke der Beseitigung von Formgebrechen kann die Partei vorgeladen oder ihr der Auftrag zur Beh 20
§ 86 §. 86. Gegen eine Partei, welche die dem Gerichte schuldige Achtung in einem Schriftsatze durch beleidigende A 6
§ 86a § 86a. (1)Enthält ein Schriftsatz beleidigende Äußerungen im Sinn des § 86, so ist er, wenn ein Verbesserungsv 2
§ 87 Zweiter Titel. Zustellungen. § 87. (1)Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach den 5
§ 88 Art der Zustellung § 88. (1)Zustellungen im Inland sind in der Regel durch die Post durchzuführen. Die Zustell
§ 89 §. 89. Die Bestimmung der Zustellungsart obliegt dem Gerichte, dessen Urtheile, Beschlüsse oder Ladungen zuges
§ 91 §. 91. Wenn das Verhalten einer der mit der Ausführung der Zustellung beauftragten Personen (Zustellungsorgane
§ 92 § 92. (1)Kann die Zustellung der Klage an eine im Firmenbuch eingetragene juristische Person an der im Firmenb
§ 93 §. 93. (1)Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Processvollmacht ertheilt, so haben bis zur Aufhebung der Pro 10
§ 97 Zustellungsbevollmächtigter § 97. (1)Ist eine Prozeßhandlung durch oder gegen mehrere Personen vorzunehmen, di
§ 98 § 98. (1)Parteien oder Bevollmächtigten, die keine Abgabestelle im Inland haben, kann vom Gericht aufgetragen
§ 99 § 99. Der für eine einzelne Person bestellte Zustellungsbevollmächtigte hat dieser die für sie bestimmten, ihm
§ 100 §. 100. (1)An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf eine Zustellung, sofern sie nicht durch di
§ 103 Ersatzzustellung § 103. Die Ersatzzustellung an eine im § 16 Abs. 2 des Zustellgesetzes genannte Person darf n
§ 106 Zustellung von Klagen § 106. (1)Klagen sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzemp 1
§ 112 § 112. Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so hat jeder dieser Rechtsanwälte, der einen Schrift 1
§ 115 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. § 115. Durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 des Zustellgesetzes
§ 116 Zustellung an den Curator. §. 116. Für Personen, an welche die Zustellung wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes 12
§ 117 §. 117. (1)Die Bestellung des Curators, dessen Name und Wohnort und eine kurze Angabe des Inhaltes des zuzuste 2
§ 118 §. 118. (1)Die Zustellung gilt mit Aufnahme des Inhalts des Ediktes in die Ediktsdatei und der nachfolgenden Ü 2
§ 119 Löschen der Daten in der Ediktsdatei § 119. (1)Das Edikt über die Bestellung eines Kurators ist zu löschen, so
§ 121 Zustellung im Ausland § 121. (1)Für Zustellungen an Personen im Ausland, die nicht zu den im § 11 Abs. 2 und 3 2
§ 123 Dritter Titel. Fristen und Tagsatzungen. Fristen. §. 123. Soweit die Dauer der Fristen zur Vornahme von Proces
§ 124 §. 124. Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei Festsetzung derselben etwas anderes besti
§ 125 §. 125. (1)Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in wel 4
§ 126 § 126. (1)Der Beginn und Lauf von gesetzlichen und richterlichen Fristen werden durch Samstage, Sonntage, Feie 2
§ 128 §. 128. (1)Gesetzliche Fristen, mit Ausnahme derjenigen, deren Verlängerung das Gesetz ausdrücklich untersagt 1
§ 129 §. 129. (1)Alle Fristen können durch Vereinbarung der Parteien abgekürzt werden. Die Vereinbarung muss, um für
§ 130 Tagsatzungen. §. 130. (1)Die Anberaumung von Tagsatzungen erfolgt, sofern das Gesetz nichts anderes anordnet,
§ 131 §. 131. (1)Die Verständigung von der Anberaumung der Tagsatzung und Aufforderung zum Erscheinen bei derselben
§ 132 §. 132. (1)Die Tagsatzungen werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, im Gerichtshause abgehalten. (2
§ 132a § 132a. (1)Das Gericht kann eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ohne persönliche Anwesenheit von Partei
§ 133 §. 133. (1)Die Tagsatzung beginnt mit dem Aufrufe der Sache. (2)Die Tagsatzung ist von einer Partei versäumt,
§ 134 §. 134. Tagsatzungen können nur durch richterliche Entscheidung verlegt werden (Erstreckung). Solche Erstrecku
§ 135 §. 135. (1)Der Antrag auf Erstreckung einer Tagsatzung ist im Falle des §. 134, Z 1, auch dann, wenn er von be
§ 136 §. 136. (1)Der Antrag auf Erstreckung einer Tagsatzung kann bei dieser Tagsatzung selbst oder vor Beginn derse
§ 137 §. 137. (1)Wird eine Tagsatzung erstreckt, so ist vom Gerichte Tag und Stunde der neuerlichen Tagsatzung den P
§ 138 §. 138. Wenn nicht wegen einer Veränderung in der Besetzung des Gerichtes eine neuerliche Verhandlung stattfin 1
§ 139 §. 139. Wenn die Zustellung eines vorbereitenden Schriftsatzes oder einer Protokollsabschrift, über welche ein
§ 140 Gemeinsame Bestimmungen. §. 140. (1)Wenn die Bestimmung von Fristen oder die Anberaumung von Tagsatzungen nich
§ 141 §. 141. Die erste Verlängerung einer Frist und die erste Erstreckung einer Tagsatzung kann durch ein Rechtsmit
§ 142 §. 142. (1)Der Partei, welche zur Verlängerung einer Frist oder zur Erstreckung einer Tagsatzung Anlass gegebe 2
§ 143 §. 143. Die in diesem Titel dem Gerichte oder dem Vorsitzenden des Senates beigelegten Befugnisse stehen auch
§ 144 Vierter Titel. Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Folgen der Versäumung. §. 144. Di
§ 145 §. 145. (1)Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nur in den im Gesetze besonders be
§ 146 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. §. 146. (1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendba 17
§ 147 §. 147. (1)Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, solange
§ 148 §. 148. (1)Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist bei dem Gerichte anzubringen, bei welchem die v 2
§ 149 §. 149. (1)Die Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, hat in dem bezüglichen Schriftsatze oder in dem 1
§ 150 §. 150. (1)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in welcher er
§ 152 §. 152. (1)Durch den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der Fortgang des Re 1
§ 153 §. 153. Gegen die Entscheidung, wodurch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, ist ein Rech 2
§ 154 §. 154. Der Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt hat, ist ohne Rücksicht darauf, ob dem Antrage statt
§ 155 Fünfter Titel. Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens. Tod einer Partei. §. 155. (1)Durch den Tod einer Partei 3
§ 156 §. 156. (1)Erscheint keiner der geladenen Rechtsnachfolger, so ist das Verfahren bei genügender Bescheinigung
§ 157 §. 157. Wenn die geladenen Rechtsnachfolger oder einzelne derselben bei der Tagsatzung erscheinen und die Verp
§ 158 Verlust der Processfähigkeit, Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters. §. 158. (1)Wenn eine Partei d
§ 159 Insolvenzeröffnung § 159. Inwiefern bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das 4
§ 160 Wechsel in der Person des Rechtsanwalts. §. 160. (1)Wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt oder unfähig wir
§ 161 Einstellung der Amtsthätigkeit des Gerichtes. §. 161. (1)Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereigni
§ 162 Zufällige Verhinderung einer Partei. §. 162. (1)Wenn sich eine Partei zu Kriegszeiten im Militärdienste befind
§ 163 Wirkung der Unterbrechung. §. 163. (1)Die Unterbrechung des Verfahrens hat die Wirkung, dass während der Dauer 15
§ 164 Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens. §. 164. Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens wird, soferne in 5
§ 165 §. 165. (1)Der gemäß §. 164 behufs Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag ist bei dem Geri 6
§ 166 §. 166. (1)In den Fällen der §§. 156, 157 und 158 Absatz 3, ist der Zeitpunkt, mit welchem das Verfahren als a
§ 167 §. 167. Die vorstehenden Bestimmungen haben sinngemäß zur Anwendung zu kommen, wenn nach dem gegenwärtigen Ges
§ 168 Ruhen des Verfahrens. §. 168. Die Parteien können vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle; eine solche Ver 5
§ 169 §.169. Das Ruhen des Verfahrens dauert so lange, bis von einer der Parteien die Anberaumung einer Tagsatzung z 1
§ 170 §. 170. Wenn bei einer zur mündlichen Verhandlung anberaumten Tagsatzung keine der Parteien erscheint, hat die
§ 171 Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung. Erster Titel. Öffentlichkeit. §. 171. (1)Die Verhandlung vor dem erk
§ 172 §. 172. (1)Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn durch sie die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung
§ 173 §. 173. (1)Die Verhandlung über einen Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit erfolgt in nicht öffentliche
§ 174 §. 174. (1)Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann jede Partei verlangen, dass außer ihrem Bevollmächt
§ 175 §. 175. (1)Das Erfordernis der Öffentlichkeit der Verhandlung gilt nicht für die nach den Vorschriften dieses
§ 176 Zweiter Titel. Vorträge der Parteien und Processleitung. Vorträge der Parteien. §. 176. Vor dem erkennenden Ge 2
§ 177 §. 177. (1)Nach dem Aufrufe der Sache sind die Parteien mit ihren Anträgen, mit dem zur Begründung derselben o
§ 178 §. 178. (1)Jede Partei hat in ihren Vorträgen alle im einzelnen Falle zur Begründung ihrer Anträge erforderlic 1
§ 179 § 179. Die Parteien können bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlu 7
§ 180 Processleitung. 1. Durch den Vorsitzenden. §. 180. (1)Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhan 3
§ 181 §. 181. Wenn die Fortsetzung einer bereits begonnenen Verhandlung auf eine spätere Tagsatzung verlegt werden m
§ 182 §. 182. (1)Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf 36
§ 182a § 182a. Das Gericht hat das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern. Außer in Nebenansp 12
§ 183 §. 183. (1)Behufs Erfüllung der dem Vorsitzenden nach §. 182 obliegenden Verpflichtungen kann der Vorsitzende
§ 184 §. 184. (1)Jede Partei kann zur Aufklärung des Sachverhaltes über alle den Gegenstand des Rechtsstreites oder 1
§ 185 §. 185. (1)Ist eine ohne Bevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung erschienene Partei einer verständlichen Ä
§ 186 §. 186. (1)Wird eine auf die Processleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine vom Vorsitzenden o
§ 187 2. Durch den Senat. §. 187. (1)Sind bei einem Gerichte mehrere Rechtsstreite anhängig, die zwischen den nämlic 7
§ 188 §. 188. Der Senat kann anordnen, dass über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt w
§ 189 §. 189. (1)Ergeben sich bei der Begründung oder bei der Bekämpfung eines und desselben Anspruches mehrere selb 1
§ 190 §. 190. (1)Wenn die Entscheidung eines Rechtsstreites ganz oder zum Theile von dem Bestehen oder Nichtbestehen 35
§ 191 §. 191. (1)Ergibt sich im Laufe eines Rechtsstreites der Verdacht einer strafbaren Handlung, deren Ermittlung 3
§ 192 §. 192. (1)Der Senat kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Unterbrechung der Verhandlung 15
§ 193 Schluss der Verhandlung. §. 193. (1)Der Vorsitzende hat die Verhandlung für geschlossen zu erklären, wenn der 4
§ 194 §. 194. Der Senat kann die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung anordnen, wenn sich zum Zwe 6
§ 195 §. 195. Die in den §§. 180 bis 194 dem Vorsitzenden des Senates und dem Senate beigelegten Befugnisse kommen i
§ 196 Rüge von Mängeln. §. 196. (1)Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Processhandlun 4
§ 197 Dritter Titel. Sitzungspolizei. §. 197. Bei Verhandlungen vor Gerichtshöfen hat der Vorsitzende des Senates fü
§ 198 §. 198. (1)Äußerungen des Beifalles und der Missbilligung sind untersagt. (2)Wer sich trotz Ermahnung einer St
§ 199 §. 199. (1)Demjenigen, der sich bei der Verhandlung einer gröberen Ungebür, insbesondere einer Beleidigung der
§ 200 §. 200. (1)Macht sich ein Processbevollmächtigter einer Störung der Verhandlung (§. 198) oder einer Ungebür od
§ 201 §. 201. (1)Die nach den vorstehenden Bestimmungen gefassten Beschlüsse sind sofort vollstreckbar. (2)Im Verfah
§ 203 §. 203. Die in diesem Titel dem Vorsitzenden des Senates und dem Senate beigelegten Befugnisse stehen auch dem
§ 204 Vierter Titel. Vergleich. §. 204. (1)Das Gericht kann bei der mündlichen Verhandlung in jeder Lage der Sache a 22
§ 206 §. 206. Den Parteien sind auf ihr Verlangen und auf ihre Kosten Ausfertigungen des Vergleichsprotokolles oder
§ 207 Fünfter Titel. Protokolle. Verhandlungsprotokolle. Verhandlungsprotokoll § 207. (1)Über jede mündliche Verhand
§ 208 Inhalt des Verhandlungsprotokolls § 208. (1)Das Protokoll hat außer den durch das Gesetz im einzelnen angeordn 3
§ 209 Protokollierung § 209. (1)Die Protokollierung kann durch Diktat des die Verhandlung leitenden Richters unter V
§ 210 Unrichtigkeiten des Protokolls, Widerspruch § 210. (1)Die Parteien haben spätestens am Ende der Tagsatzung auf
§ 211 Beweiskraft des Protokolls § 211. (1)Soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefer
§ 212 Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle § 212. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Titels gelten
§ 213 Bedeutung des Protokollinhalts § 213. Der Inhalt des Verhandlungsprotokolls, des im Laufe eines Rechtsstreites
§ 218 Sechster Titel. Acten. §. 218. Jede Partei kann zur Begründung ihrer Anträge auch auf die ihr auf Veranlassung
§ 219 §. 219. (1)Die Parteien können in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten (Pro 6
§ 220 Siebenter Titel. Strafen. §. 220. (1)Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 2 000 Euro, eine Mutwillensstrafe 2
§ 221 Achter Titel. Sonn- und Feiertagsruhe, Fristenhemmung §. 221. (1)An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feie
§ 222 § 222. (1)Zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie dem 24. Dezember und dem 6. Jänner werden die Notfris 2
§ 226 Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz. Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile. E 187
§ 227 §. 227. (1)Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie nicht zusammenzurechn 17
§ 228 §. 228. Es kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes, auf 176
§ 229 §. 229. (1)Schon in der Klage kann der Antrag gestellt werden: 1. dass dem Beklagten mit dem Auftrag zur Beant
§ 230 §. 230. (1)Ist kein Zahlungsbefehl zu erlassen, so hat der Vorsitzende des Senates, welchem die Rechtssache zu 8
§ 230a § 230a. Wird die sachliche oder örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ausgesprochen und die Klage 6
§ 232 Streitanhängigkeit. §. 232. (1)Die Rechtshängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) wird durch die Zustel 9
§ 233 §. 233. (1)Die Streitanhängigkeit hat die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruc 23
§ 234 §. 234. Die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung hat auf den Process keinen Einfluss. 25
§ 235 Klagsänderung. §. 235. (1)Zu einer Änderung der bei Gericht überreichten Klage, und namentlich zu einer Erweit 90
§ 236 Zwischenantrag auf Feststellung. §. 236. (1)Der Kläger kann ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der 30
§ 237 Zurücknahme der Klage. §. 237. (1)Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Einlangen der Klage 12
§ 238 §. 238. Die in §. 237 bezeichneten Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn eine Klage in Gemäßheit der Bestimm
§ 239 Beantwortung der Klage § 239. (1)Die nach § 230 Abs. 1 aufgetragene Beantwortung der Klage hat mittels vorbere 3
§ 240 § 240. Wird die Einrede der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit des Gerichtes nicht in der Klagebeantwor 19
§ 244 Mahnverfahren § 244. (1)In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 75 000
§ 245 § 245. (1)Hat eine Partei durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Klage die Erlassung eines beding
§ 246 § 246. Der Zahlungsbefehl hat neben den für Beschlüsse geforderten Angaben zu enthalten: 1. die Aufschrift „Be
§ 247 § 247. (1)Zahlungsbefehle können in gekürzter Form und mit Benützung einer Ausfertigung der Klage oder einer R
§ 248 § 248. (1)Gegen den Zahlungsbefehl steht dem Beklagten der Einspruch zu. Dieser hat den Inhalt einer Klagebean 1
§ 249 § 249. (1)Mit der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft, soweit sich der
§ 250 § 250. (1)Das Mahnverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden. (2)
§ 251 § 251. Für das Mahnverfahren, das mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt wird, gelt
§ 252 Europäisches Mahnverfahren § 252. (1)Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäische 1
§ 257 Mündliche Streitverhandlung. (Anm. 1) Einleitung der Streitverhandlung § 257. (1)Nach rechtzeitiger Überreichu 1
§ 258 Vorbereitende Tagsatzung § 258. (1)Die vorbereitende Tagsatzung als Teil der mündlichen Streitverhandlung dien 2
§ 259 Fortsetzung der Streitverhandlung §. 259. (1)Die Streitverhandlung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften ü 8
§ 260 §. 260. (1)Die Partei, welche eine der in Abs. 2 oder in § 239 Abs. 3 Z 1 bezeichneten Einreden erhebt, ist ni 5
§ 261 § 261. (1)Über Einreden nach § 239 Abs. 3 Z 1 oder nach § 260 Abs. 2 hat das Gericht mit Beschluss zu entschei 21
§ 265 Feststellungen zu Protokoll. §. 265. (1)Der Vorsitzende kann anordnen, dass Anträge und Erklärungen, die zufol
§ 266 Zweiter Titel. Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme. Beweis. §. 266. (1)Die von eine 93
§ 267 §. 267. (1)Ob thatsächliche Behauptungen einer Partei mangels eines ausdrücklichen Geständnisses des Gegners a 13
§ 269 §. 269. Thatsachen, welche bei dem Gerichte offenkundig sind, bedürfen keines Beweises. 13
§ 270 §. 270. Thatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermuthung aufstellt, bedürfen keines Beweises. De
§ 271 §. 271. (1)Das in einem anderen Staatsgebiete geltende Recht, Gewohnheitsrechte, Privilegien und Statuten bedü 10
§ 272 §. 272. (1)Das Gericht hat, soferne in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, unter sorgfältiger Ber 59
§ 273 §. 273. (1)Wenn feststeht, dass einer Partei der Ersatz eines Schadens oder des Interesses gebürt oder dass si 32
§ 274 Glaubhaftmachung (Bescheinigung). §. 274. (1)Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Besche 8
§ 275 Beweisaufnahme. §. 275. (1)Von den Parteien angebotene, jedoch dem Gerichte unerheblich scheinende Beweise sin 1
§ 276 §. 276. (1)Die Beweise, die das Gericht für erheblich hält, sind im Lauf der Verhandlung vor dem erkennenden G
§ 277 Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme § 277. Das Gericht h 1
§ 278 §. 278. (1)Alle nicht sogleich bei der Verhandlung selbst ausführbaren und insbesondere die außerhalb der Verh
§ 279 §. 279. (1)Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, ist die Ausführbarkeit 2
§ 280 §. 280. (1)Das Processgericht kann auf Antrag gestatten, dass die Beweisaufnahme von einem oder mehreren beeid
§ 281 §. 281. (1)Wenn zum Zwecke einer vor dem erkennenden Gerichte erfolgenden Beweisaufnahme eine Tagsatzung erstr
§ 281a § 281a. Ist über streitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen worden, s 2
§ 282 Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter. §. 282. Mit Beweisaufnahmen, welche außerhalb
§ 283 §. 283. (1)Ersuchschreiben, welche wegen einer Beweisaufnahme erlassen werden, die außerhalb des Geltungsgebie
§ 284 §. 284. (1)Dem Richter, welcher eine Beweisaufnahme infolge eines Auftrages oder Ersuchens vollzieht, kommen d
§ 285 §. 285. (1)Ergibt sich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter ein Streit, von de
§ 286 §. 286. (1)Der Vorsitzende hat die von dem beauftragten oder ersuchten Richter vorgelegten Protokolle und sons
§ 287 §. 287. (1)Das Ergebnis einer nicht vor dem erkennenden Gerichte erfolgten Beweisaufnahme hat der Vorsitzende
§ 288 Verfahren bei der Beweisaufnahme. §. 288. (1)Für die zum Zwecke einer Beweisaufnahme erforderlichen Ladungen u 1
§ 289 §. 289. (1)Die Parteien können bei der Beweisaufnahme zugegen sein; sie können an die Zeugen und Sachverständi
§ 289a Abgesonderte Vernehmung § 289a. (1)Steht der Gegenstand des Zivilprozesses in sachlichem Zusammenhang mit eine
§ 289b Vernehmung minderjähriger Personen § 289b. (1)Ist die zu vernehmende Person minderjährig, so kann das Gericht
§ 290 §. 290. Aus dem Umstande, dass die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme nach den auslän 2
§ 291 §. 291. (1)Gegen Beschlüsse, durch welche angebotene Beweise zurückgewiesen, Beweisaufnahmen angeordnet oder e 2
§ 291a Beweisaufnahme im Ausland § 291a. (1)Liegen die Voraussetzungen für die Beweisaufnahme durch ein ersuchtes aus
§ 291b § 291b. (1)Eine Amtshandlung nach § 291a ist durch abgesondert anfechtbaren Beschluss anzuordnen. Ein dagegen
§ 291c § 291c. Die Bestimmungen des § 291a Abs. 1 Z 2 und 3 sowie des § 291b sind auf eine im Ausland stattfindende B
§ 292 Dritter Titel. Beweis durch Urkunden. Beweiskraft der Urkunden. §. 292. (1)Urkunden, welche im Geltungsgebiete 12
§ 293 §. 293. (1)Gleiche Beweiskraft haben auch andere Urkunden, welche durch besondere gesetzliche Vorschriften als
§ 294 §. 294. Auf Papier oder elektronisch errichtete Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unter 3
§ 296 §. 296. Ob und in melchem Maße Durchstreichungen, Radirungen und andere Auslöschungen, Einschaltungen oder son
§ 297 Beweisantretung. § 297. (1)Beruft sich eine Partei zum Beweis ihrer Angaben auf Urkunden, so hat sie die maßge
§ 298 Vorlegung der Urkunde durch den Beweisführer. §. 298. (1)Urkunden sind in der Weise vorzulegen, dass das Geric 2
§ 299 §. 299. Hat die Partei eine Abschrift der Urkunde vorgelegt, so kann ihr auf Antrag der Gegenpartei oder von a
§ 300 §. 300. (1)Wenn die Vorlegung der Urschrift einer Urkunde in der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hind
§ 301 §. 301. (1)Der Antrag, die Vorlage einer als Beweismittel zu benützenden Urkunde zu veranlassen, welche sich b
§ 302 §. 302. Nach erfolgter Vorlegung einer Urkunde kann der Beweisführer auf dieses Beweismittel nur mit Zustimmun
§ 303 Vorlegung der Urkunde durch den Gegner. §. 303. (1)Wenn eine Partei behauptet, dass sich eine für ihre Beweisf
§ 304 §. 304. (1)Die Vorlage der Urkunde kann nicht verweigert werden: 1. wenn der Gegner selbst auf die Urkunde zum
§ 305 §. 305. Die Vorlage anderer Urkunden kann verweigert werden: 1. wenn der Inhalt Angelegenheiten des Familienle 1
§ 306 §. 306. Wenn einer der im §. 305 angeführten Gründe nur einzelne Theile des Inhaltes einer Urkunde betrifft, s
§ 307 §. 307. (1)Leugnet der Gegner den Besitz der Urkunde und erachtet das Gericht die durch die Urkunde zu beweise
§ 308 Vorlegung der Urkunde durch einen Dritten. §. 308. (1)Wenn sich eine zur Beweisführung benöthigte Urkunde in d
§ 309 §. 309. (1)Muss der angebliche Besitzer der Urkunde im Wege der Klage zur Herausgabe und Vorlage der Urkunde v
§ 310 Echtheitsbeweis. §. 310. (1)Urkunden, welche sich nach Form und Inhalt als öffentliche Urkunden darstellen, ha
§ 311 §. 311. (1)Ob eine Urkunde, welche sich als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Gl
§ 312 §. 312. (1)Die Echtheit einer Privaturkunde gilt als unbestritten, wenn der Gegner des Beweisführers es unterl 1
§ 313 §. 313. Eine Partei, welche die Echtheit einer Urkunde in muthwilliger Weise bestritten hat, ist in eine Muthw
§ 314 Schriftvergleichung. §. 314. (1)Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftv
§ 315 §. 315. (1)Die Vergleichung der Handschriften kann das Gericht selbst vornehmen oder, wenn sich ihm Zweifel er
§ 316 Gerichtliche Aufbewahrung von Urkunden. § 316. Urkunden, die in Urschrift vorgelegt werden, sind in Abschrift
§ 317 Erneuerung von Urkunden. §. 317. (1)Wird eine auf Papier errichtete Privaturkunde unleserlich oder schadhaft,
§ 318 Auskunftssachen. §. 318. (1)Inwieweit durch Denkmäler, Grenzzeichen, Marksteine, Aich- und Heimpfähle und ähnl
§ 319 §. 319. (1)Gegen die zufolge §§. 298, 299, 300, 301, 309 Absatz 1 und 2, 310, 314 und 315 ergehenden gerichtli 1
§ 320 Vierter Titel. Beweis durch Zeugen. Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses. §. 320. Als Zeugen dürfen 1
§ 321 §. 321. (1)Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden: 1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, 3
§ 322 §. 322. Über Errichtung und Inhalt von Rechtsgeschäften, bei welchen der Zeuge als Urkundsperson beigezogen wo
§ 323 §. 323. (1)Ein Zeuge, welcher die Aussage ganz oder über einzelne Fragen verweigern will, hat die Gründe der W 2
§ 324 §. 324. (1)Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung hat, wenn die Weigerung vor dem erkennenden Gerichte vorgebra 1
§ 325 §. 325. (1)Wird das Zeugnis ohne Angabe von Gründen verweigert oder beharrt der Zeuge auf seiner Weigerung auc
§ 326 §. 326. (1)Die Beschlussfassung darüber, ob und in welcher Weise der Fortgang des Verfahrens in der Hauptsache
§ 327 Würdigung der Zeugenaussage. §. 327. Alle Umstände, welche auf die Unbefangenheit des Zeugen und die Glaubwürd
§ 328 Beweisaufnahme durch den beauftragten oder ersuchten Richter. §. 328. (1)Die Aufnahme des Zeugenbeweises kann
§ 329 Ladung. §. 329. (1)Die Ladung eines Zeugen ist vom Gerichte auszufertigen. Die erstmalige Ladung hat ohne Zust
§ 330 §. 330. (1)Die Ladung einer in activer Dienstleistung stehenden Person der bewaffneten Macht erfolgt mittels e
§ 331 §. 331. Steht die als Zeuge zu ladende Person in einem öffentlichen Amte oder Dienste und muss voraussichtlich
§ 332 §. 332. (1)Ist einem Zeugen voraussichtlich eine Vergütung zu leisten und ist dem Beweisführer nicht die Verfa 1
§ 333 Folgen des Ausbleibens. §. 333. (1)Gegen einen ordnungsmäßig geladenen Zeugen, welcher bei der zur Vernehmung 2
§ 334 §. 334. Die Feststellung der vom Zeugen in den Fällen der §§. 326 und 333 zu ersetzenden Kosten muss unter Vor
§ 335 §. 335. (1)Wenn die Vernehmung eines Zeugen vergeblich versucht wurde und zu besorgen ist, dass Wiederholungen
§ 336 Vernehmung. §. 336. (1)Zeugen, welche wegen einer falschen Beweisaussage verurtheilt worden sind, oder welche
§ 337 §. 337. (1)Der Zeuge ist vor seiner Abhörung zu beeiden. Zur Aufklärung über die persönlichen Verhältnisse des
§ 338 §. 338. (1)In allen Fällen, in welchen erst nach Abhörung der Zeugen über die Beeidigung entschieden werden so
§ 339 §. 339. (1)Den Zeugen ist vor ihrer Vernehmung bekannt zu geben, über welche Fragen die Aussage von einem Zeug 1
§ 340 §. 340. (1)Die Vernehmung des Zeugen beginnt damit, daß der Zeuge über Namen, Tag der Geburt, Beschäftigung un 1
§ 341 §. 341. (1)Über die Betheiligung der Parteien an der Zeugenvernehmung gelten die Bestimmungen des §. 289. (2)I
§ 342 §. 342. (1)Wird die Zulässigkeit einer Frage bestritten oder erachtet der Vorsitzende eine Frage als unangemes
§ 343 §. 343. (1)Die Aussage des Zeugen ist nach ihrem wesentlichen Inhalte, sofern es aber nothwendig erscheint, ih
§ 344 §. 344. (1)Das erkennende Gericht kann auf Antrag oder von amtswegen die wiederholte Vernehmung von Zeugen ins
§ 345 §. 345. Die Partei kann auf einen Zeugen, welchen sie vorgeschlagen hat, verzichten. Der Gegner kann jedoch ve
§ 348 Form des Anbringens. §. 348. Anzeigen, Gesuche und Recurse eines Zeugen können außerhalb der Tagsatzung mittel
§ 349 Rechtsmittel. §. 349. (1)Gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage, der Ablei
§ 350 Sachverständige Zeugen. §. 350. Die Vorschriften über den Zeugenbeweis finden auch Anwendung, insoweit zum Bew
§ 351 Fünfter Titel. Beweis durch Sachverständige. Bestellung der Sachverständigen. §. 351. (1)Wird die Aufnahme ein 3
§ 352 §. 352. (1)Wenn ein durch Sachverständige zu besichtigender Gegenstand nicht vor das erkennende Gericht gebrac
§ 353 §. 353. (1)Der Bestellung zum Sachverständigen hat derjenige Folge zu leisten, welcher zur Erstattung von Guta
§ 354 Folgen von Weigerung und Säumnis §. 354. (1)Wenn ein zur Erstattung des Gutachtens bestellter Sachverständiger
§ 355 Ablehnung. §. 355. (1)Sachverständige können aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eine 2
§ 356 §. 356. (1)Gleichzeitig mit der Ablehnung sind die Gründe der Ablehnung anzugeben. Die Entscheidung über die A
§ 357 Beweisaufnahme § 357. (1)Das erkennende Gericht oder der mit der Leitung der Beweisaufnahme betraute Richter k 2
§ 358 §. 358. (1)Jeder Sachverständige hat vor dem Beginne der Beweisaufnahme den Sachverständigeneid zu leisten. Vo
§ 359 §. 359. (1)Den Sachverständigen sind diejenigen bei Gericht befindlichen Gegenstände, Actenstücke und Hilfsmit 2
§ 360 §. 360. (1)Kann eine gründliche und erschöpfende Begutachtung nicht sogleich erfolgen, so hat der die Beweisau
§ 361 §. 361. Sind zur Abgabe eines Gutachtens mehrere Sachverständige bestellt, so können sie dasselbe gemeinsam er
§ 362 §. 362. (1)Das Gutachten ist stets zu begründen. Vor Darlegung seiner Ansicht hat der Sachverständige in denje 4
§ 363 §. 363. (1)Die Partei, welche den Beweis durch Sachverständige angeboten hat, kann auf denselben verzichten. D
§ 364 § 364. Das Gericht kann in Fällen, in welchen der Gegenstand zu seiner Beurteilung fachmännische Kenntnisse er 3
§ 365 Kostenvorschuß. § 365. Wenn dem Beweisführer nicht die Verfahrenshilfe bewilligt ist, hat der Vorsitzende oder
§ 366 Rechtsmittel. §. 366. (1)Gegen den Beschluss, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen ode 8
§ 367 §. 367. Soweit im Vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, finden auf den Beweis durch Sachverständige und in
§ 368 Sechster Titel. Beweis durch Augenschein. §. 368. (1)Zur Aufklärung der Sache kann das Gericht auf Antrag oder 1
§ 369 §. 369. Ist eine Sache zu besichtigen, welche sich nach den Angaben des Beweisführers in dem Besitze der Gegen
§ 370 §. 370. (1)Gegen Beschlüsse und Verfügungen bei der Vornahme des Augenscheines findet ein abgesondertes Rechts
§ 371 Siebenter Titel. Beweis durch Vernehmung der Parteien. § 371. Der Beweis über streitige, für die Entscheidung 1
§ 372 §. 372. Parteien, in Ansehung deren Vernehmung oder Beeidigung einer der Ausschließungsgründe des § 320 vorlie
§ 373 §. 373. (1)Wird der Rechtsstreit von dem gesetzlichen Vertreter einer schutzberechtigen Person geführt, so ble
§ 374 §. 374. Das Gericht hat unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurtheilen, ob die Beweisführung durch
§ 375 §. 375. (1)Die Beweisführung durch Vernehmung der Partei wird durch Beschluss angeordnet. Gegen diesen Beschlu
§ 376 §. 376. (1)Die Parteien sind zuerst ohne Beeidigung zu befragen; der unbeeideten Vernehmung kann die Abhörung
§ 377 §. 377. (1)Wenn das Ergebnis der unbeeideten Befragung nicht ausreicht, um das Gericht von der Wahrheit oder U
§ 379 §. 379. Das Gericht kann die Verhandlung zum Zwecke der eidlichen Befragung einer Partei vertagen, wenn es ang
§ 380 §. 380. (1)Die Bestimmungen über den Beweis durch Zeugen finden auch auf die Vernehmung der Parteien zum Zweck 1
§ 381 §. 381. Welchen Einfluss es auf die Herstellung des Beweises habe, wenn die Partei ohne genügende Gründe die A 2
§ 382 §. 382. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 2/1958) (2)Die Vorschriften der §§. 372 bis 381 gelten sinnge
§ 383 §. 383. Wenn eine Partei eine Erklärung abgegeben hat, in welcher sie sich erbietet, die zu beweisenden Umstän
§ 384 Achter Titel. Sicherung von Beweisen. §. 384. (1)Die Vornahme eines Augenscheines oder die Vernehmung von Zeug 1
§ 385 §. 385. (1)Die antragstellende Partei hat die Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll, sowie
§ 386 §. 386. (1)Über den Antrag ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Vor de 1
§ 387 §. 387. (1)Der Gegner ist unter Zustellung des Beschlusses und, falls er über den Antrag nicht früher gehört w
§ 388 §. 388. (1)Die Beweisaufnahme erfolgt nach den Vorschriften des zweiten, vierten, fünften und sechsten Titels 2
§ 389 §. 389. (1)Jede Partei kann im Verlaufe des Rechtsstreites die zur Sicherung eines Beweises erfolgte Beweisauf 1
§ 390 Zweiter Abschnitt. Urtheile und Beschlüsse. Erster Titel. Urtheile. Endurtheil. §. 390. (1)Wenn der Rechtsstre 4
§ 391 Theilurtheil. §. 391. (1)Sind einzelne von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen oder ist e 52
§ 392 §. 392. (1)Jedes Theilurtheil ist in Betreff der Rechtsmittel und der Execution als ein selbständiges Urtheil 2
§ 393 Zwischenurtheil. §. 393. (1)Wenn in einem Rechtsstreite ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und die Ve 43
§ 393a Zwischenurteil zur Verjährung § 393a. Wenn in einem Rechtsstreit der Einwand der Verjährung des geltend gemach 6
§ 394 Urtheil auf Grund von Verzicht. §. 394. (1)Verzichtet der Kläger bei bei der mündlichen Streitverhandlung auf 1
§ 395 Urtheil auf Grund von Anerkenntnis. §. 395. Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch bei der mündlic 14
§ 396 Versäumungsurteil § 396. (1)Erstattet der Beklagte die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig, so ist auf Antrag 10
§ 397 § 397. Über einen Antrag auf Erlassung eines Versäumungs-, Verzichts- oder Anerkenntnisurteils entscheidet der
§ 397a § 397a. (1)Gegen ein Versäumungsurteil wegen nicht rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung steht dem Säumige 1
§ 398 § 398. (1)Stellt der Gegner des Säumigen keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils, weil trotz Säum
§ 399 § 399. Das Fernbleiben einer Partei, welche sich bereits durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Str
§ 400 §. 400. Die Bestimmungen der §§. 396 bis 399 sind auch dann anzuwenden, wenn eine der Parteien wegen unangemes
§ 401 §. 401. (1)Der Umstand, dass die Tagsatzung von einer Partei versäumt wird, ändert nichts an der Anwendung der
§ 402 §. 402. (1)Der Antrag, wegen Säumnis einer Partei das Urtheil zu fällen (§ 396), ist zurückzuweisen: 1. wenn d 1
§ 403 §. 403. Wird der Antrag, wegen Säumnis einer Partei das Urtheil zu fällen, durch Beschluss zurückgewiesen, die
§ 404 Urtheilsinhalt. §. 404. (1)Das in der Hauptsache gefällte Urtheil hat alle die Hauptsache betreffenden Anträge
§ 405 §. 405. Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insb 82
§ 406 §. 406. Die Verurtheilung zu einer Leistung ist nur zulässig, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Urtheilsschöpfu 31
§ 407 §. 407. (1)Bei Verurtheilung zur Entrichtung einer Geldrente wegen Tödtung, Körperverletzung oder Freiheitsent 1
§ 408 §. 408. (1)Findet das Gericht, dass die unterliegende Partei offenbar muthwillig Process geführt hat, so kann 7
§ 409 §. 409. (1)Wenn in einem Urtheile die Verbindlichkeit zu einer Leistung auferlegt wird, ist zugleich auch die 4
§ 410 §. 410. Wird in einem Urtheile ein Gegenstand zuerkannt, der nicht in einem Geldbetrage besteht, so ist zuglei 6
§ 411 Rechtskraft des Urtheiles. §. 411. (1)Durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Urtheile sind der Rechtskr 142
§ 412 Urtheilsfällung, Urtheilsverkündung und Zustellung des Urtheiles. §. 412. (1)Das Urtheil kann nur von denjenig 4
§ 413 §. 413. Die Berathung und Abstimmung der Richter ist nicht öffentlich. In schwierigeren Fällen kann der Vorsit
§ 414 §. 414. (1)Das Urtheil ist auf Grund der mündlichen Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach Schluss
§ 415 §. 415. Wenn das Urteil nicht sofort nach Schluß der mündlichen Verhandlung gefällt werden kann, ist es binnen
§ 416 §. 416. (1)Das Urtheil wird den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung der schriftlichen Urtheilsausfertig 6
§ 417 Schriftliche Ausfertigung. §. 417. (1)Das Urteil hat in schriftlicher Ausfertigung zu enthalten: 1. die Bezeic 5
§ 417a § 417a. (1)Ist ein Urteil in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet worden (§ 414) und hat keine der P
§ 418 §. 418. (1)Die für die Gerichtsacten bestimmte schriftliche Abfassung des Urtheiles ist vom Vorsitzenden des S
§ 419 Berichtigung des Urtheiles. §. 419. (1)Das Gericht, das das Urteil gefällt hat, kann jederzeit Schreib- und Re 30
§ 423 Ergänzung des Urtheiles. §. 423. (1)Wenn in dem Urtheile ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, überga 17
§ 424 §. 424. Die Verhandlung über die Ergänzung des Urteiles hat auf den Lauf der Rechtsmittelfristen keinen Einflu
§ 425 Zweiter Titel. Beschlüsse. §. 425. (1)Sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ein Urtheil zu fällen 7
§ 426 §. 426. (1)Alle während der Verhandlung oder Beweisaufnahme vom Senate, von dem Vorsitzenden oder von einem be 1
§ 427 §. 427. (1)Außerhalb der Tagsatzungen gefasste Beschlüsse sind den Parteien durch Zustellung einer schriftlich 1
§ 428 §. 428. (1)Beschlüsse über widerstreitende Anträge und Beschlüsse, durch welche ein Antrag abgewiesen wird, mü
§ 429 §. 429. (1)Die Urschrift des Beschlusses ist, wenn der Beschluss von einem Senate gefasst wurde, von dem Vorsi 1
§ 430 §. 430. In Ansehung der Ertheilung von Ausfertigungen und Auszügen, dann der Berichtigung von Beschlüssen und 5
§ 431 Dritter Theil. Verfahren vor den Bezirksgerichten. §. 431. (1)Auf das Verfahren vor den Bezirksgerichten finde
§ 432 §. 432. (1)Der Richter hat Parteien, welche rechtsunkundig und nicht durch Rechtsanwälte vertreten sind, erfor 6
§ 433 §. 433. (1)Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, ist berechtigt, vor deren Einbringung bei dem Bezirksgerich 1
§ 433a Mediationsvergleich und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz § 433a. Über den Inhalt der in
§ 434 §. 434. (1)Die Klage, sowie alle außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Gesuche, Anträge und Mit 1
§ 435 §. 435. (1)Wenn die schriftlich überreichte Klage nach Ansicht des Richters in irgend einem Punkte einer Ergän
§ 436 §. 436. Die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Klage kann in dringenden Fällen und insbesondere be
§ 437 §. 437. Der Kläger ist durch Zustellung einer Ausfertigung des über die Klage ergehenden Beschlusses mit der A
§ 438 §. 438. Die Ladung des Beklagten geschieht durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des über die Klag
§ 439 §. 439. (1)An bestimmten Gerichtstagen, welche im voraus festzusetzen und durch Anschlag am Gerichtshause beka
§ 440 §. 440. (1)Im bezirksgerichtlichen Verfahren soll tunlichst schon in der vorbereitenden Tagsatzung das Beweisv
§ 441 § 441. Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes hat der Beklagte vorzubringen, bevor er sich in die Verha
§ 442 § 442. Bleibt eine der Parteien von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Haupt
§ 442a § 442a. (1)Gegen ein Versäumungsurteil kann Widerspruch nach § 397a erhoben werden, es sei denn, die Partei ha
§ 443 §. 443. Die Protokollirung des thatsächlichen und Beweisvorbringens der Parteien hat, falls nicht vorbereitend
§ 446 §. 446. Wenn ein nicht ausschließlich zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenes Bezirksgeric 1
§ 447 §. 447. In den Ausfertigungen der Urtheile ist insbesondere hervorzuheben, dass für die Ergreifung eines Recht
§ 448 § 448. Für das bezirksgerichtliche Mahnverfahren gelten folgende Besonderheiten: 1. Für die Erhebung des Einsp 2
§ 454 Besondere Bestimmungen für das Verfahren über Besitzstörungsklagen. §. 454. (1)Im Verfahren über Klagen wegen
§ 455 §. 455. Bei der Anberaumung der Tagsatzungen und Fristen ist stets auf die Dringlichkeit der Erledigung besond
§ 456 §. 456. Auf Grund des in der Klage gestellten Begehrens, im Sinne der §§. 340 bis 342 a. b. G. B. ein Verbot z
§ 457 §. 457. (1)Die Verhandlung ist auf die Erörterung und den Beweis der Thatsache des letzten Besitzstandes und d
§ 458 §. 458. Der Richter kann während der Verhandlung die Anwendung einer oder mehrerer der im Gesetze über das Exe 2
§ 459 §. 459. Die Entscheidung hat sogleich nach geschlossener Verhandlung mittels Beschlusses (Endbeschluss) zu erf 4
§ 460 Besondere Bestimmungen für das Verfahren in Ehesachen § 460. In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) und Verfahren 5
§ 461 Vierter Theil. Rechtsmittel. Erster Abschnitt. Berufung. Zulässigkeit. §. 461. (1)Gegen die in erster Instanz 18
§ 462 §. 462. (1)Das Berufungsgericht überprüft die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz innerhalb der Grenzen 9
§ 463 Allgemeine Bestimmungen über das Berufungsverfahren. §. 463. (1)Auf das Berufungsverfahren sind die Vorschrift 3
§ 464 Berufungsfrist. §. 464. (1)Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen, sie kann nicht verlängert werden. (2)Sie be 21
§ 465 Erhebung der Berufung. §. 465. Die Berufung wird durch Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Berufu 4
§ 466 §. 466. Durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit d 3
§ 467 §. 467. Die Berufungsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes enth 29
§ 468 §. 468. (1)Im Falle rechtzeitiger Erhebung der Berufung wird die Berufungsschrift dem Gegner des Berufungswerb 9
§ 469 §. 469. (1)Nach rechtzeitigem Einlangen der Berufungsbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür offe
§ 470 Verfahren vor dem Berufungsgerichte. Vorverfahren. § 470. Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungs
§ 471 §. 471. Auf Grund dieser Prüfung ist die Berufung, ohne dass zunächst eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlu 10
§ 472 §. 472. (1)Unzulässig ist die Berufung insbesondere auch dann, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, we 5
§ 473 §. 473. (1)Der Berufungssenat entscheidet in den Fällen des §. 471 über die Berufung in nicht öffentlicher Sit
§ 473a § 473a. (1)Erwägt das Berufungsgericht, das erstrichterliche Urteil abzuändern oder die Klage ohne Sachentsche 5
§ 474 §. 474. (1)Beim Vorhandensein des im §. 471, Z 1, bezeichneten Mangels hat das Gericht seine Unzuständigkeit a 5
§ 475 §. 475. (1)Hat im Falle des § 471 Z 6 das Gericht erster Instanz mit Unrecht das Fehlen der inländischen Geric 1
§ 476 §. 476. (1)Wenn das angefochtene Urtheil wegen Unzuständigkeit des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und die
§ 477 §. 477. (1)Als nichtig (§. 471, Z 5 und 7) ist das angefochtene Urtheil und, soweit der Grund der Nichtigkeit 99
§ 478 §. 478. (1)Erfolgt die Aufhebung des erstrichterlichen Urtheiles wegen Nichtigkeit, ohne dass hiedurch zur Erl 2
§ 479 §. 479. (1)Wenn die Rechtssache gemäß §. 478 an ein Gericht erster Instanz verwiesen wird, so hat dieses die T 1
§ 479a § 479a. (1)Außer in den Fällen des § 471 ist die Berufung vor Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhan 1
§ 480 Anberaumung der Berufungsverhandlung. §. 480. (1)Fehlt es an den Voraussetzungen für die Einholung einer Entsc 2
§ 481 §. 481. Zeigt sich schon bei Anberaumung der Tagsatzung die Nothwendigkeit, in der Berufungsverhandlung die Wa
§ 482 Mündliche Berufungsverhandlung. §. 482. (1)In der Verhandlung vor dem Berufungsgerichte darf mit Ausnahme des 35
§ 483 §. 483. (1)In der mündlichen Verhandlung dürfen die Berufungsanträge ohne Einwilligung des Gegners weder erwei 9
§ 483a § 483a. (1)In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) gilt § 483 Abs. 3 letzter Satz mit der Maßgabe sinngemäß, daß de
§ 484 §. 484. (1)Die Zurücknahme der Berufung ist bis zum Schlusse der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig. Sie 7
§ 485 §. 485. Die Verhandlung über die Berufung gegen ein Urtheil, dessen Ergänzung gemäß §. 423 beantragt wurde, ka
§ 486 §. 486. (1)Die mündliche Berufungsverhandlung beginnt nach dem Aufrufe der Sache mit dem Vortrage eines Mitgli 2
§ 488 §. 488. (1)Der Berufungssenat kann nicht bloß die zur Unterstützung oder Bekämpfung der Berufungsgründe dienen 14
§ 489 §. 489. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. IV Z 89, BGBl. Nr. 135/1983) (2)Wird vom Berufungssenate die neuer
§ 490 §. 490. Das Berufungsgericht hat auf Antrag noch vor Entscheidung über die Berufung durch Beschluss auszusprec
§ 491 §. 491. Im Fall des Ausbleibens einer Partei ist über die Berufung dennoch zu verhandeln und mit Berücksichtig
§ 493 §. 493. (1)In das Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung ist der Inhalt des thatsächlichen Vorbring
§ 494 Berufungsentscheidung. §. 494. Überzeugt sich das Gericht aus Anlass einer Berufungsverhandlung, dass das ange
§ 495 § 495. Werden die im § 471 Z 2 und 3 bezeichneten Mängel erst bei der mündlichen Verhandlung wahrgenommen, so
§ 496 §. 496. (1)Die Sache ist vom Berufungsgerichte an das Processgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urthei 48
§ 497 §. 497. (1)Sofern nicht die Bestimmungen der §§. 494, 495 und 496 zur Anwendung kommen, erkennt das Berufungsg 1
§ 498 §. 498. (1)Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die in den erstrichterlichen Processacten und im Urthe 12
§ 499 §. 499. (1)Die Zurückverweisung der Rechtssache an das Processgericht erster Instanz geschieht in den Fällen d 11
§ 500 § 500. (1)Das Urteil oder der Beschluß des Berufungsgerichts, wodurch die Berufung erledigt wird, ist den Part 61
§ 500a § 500a. In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann das Berufungsgericht die Wiedergabe des Parteivorbringens 2
§ 501 § 501. (1)Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 700 Euro 11
§ 502 Zweiter Abschnitt. Revision. Zulässigkeit. § 502. (1)Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision n 358
§ 503 §. 503. Die Revision kann nur aus einem der folgenden Gründe begehrt werden: 1. weil das Urtheil des Berufungs 346
§ 504 §. 504. (1)Das Revisionsgericht überprüft das Urtheil des Berufungsgerichtes innerhalb der Grenzen der im Revi 15
§ 505 Erhebung der Revision. §. 505. (1)Die Revision wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) 16
§ 506 §. 506. (1)Die Revisionsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes enthalten: 1. di 31
§ 507 §. 507. (1)Das Prozeßgericht erster Instanz hat Revisionen zurückzuweisen, die verspätet oder aus einem andere 10
§ 507a § 507a. (1)Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisi 6
§ 507b § 507b. (1)Nach der Erstattung der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§ 507a Abs. 2 Z 1) oder nach dem 2
§ 508 § 508. (1)Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 3 13
§ 508a Verfahren vor dem Revisionsgerichte. § 508a. (1)Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revision 63
§ 509 §. 509. (1)Das Revisionsgericht entscheidet über die Revision in nicht öffentlicher Sitzung ohne vorhergehende 4
§ 510 §. 510. (1)Das Revisionsgericht hat in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. Wenn es jedoch das Urthei 5
§ 511 §. 511. (1)Das Gericht, an welches die Sache zurückverwiesen wurde, ist bei der weiteren Verhandlung und Entsc 10
§ 512 §. 512. Findet das Revisionsgericht, dass die Revision muthwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebrach
§ 513 §. 513. Soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnittes Abweichungen ergeben, sind die Vorschriften 17
§ 514 Dritter Abschnitt. Recurs. Zulässigkeit. §. 514. (1)Gegen Beschlüsse (Bescheide) ist, sofern das gegenwärtige 46
§ 515 §. 515. In den Fällen, in welchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen einen Beschluss ein abgesonderte 6
§ 517 §. 517. (1)Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von 2 700 Euro, so kann nu 4
§ 518 §. 518. (1)Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes (§. 454) kann nur gegen Beschlüsse, durch
§ 519 § 519. (1)Gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichts ist der Rekurs nur zuläs 91
§ 520 Erhebung des Recurses. §. 520. (1)Der Recurs wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Recursschrift) bei d 28
§ 521 § 521. (1)Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. Richtet sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebu 10
§ 521a § 521a. (1)Richtet sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrenslei 19
§ 522 § 522. (1)Richtet sich das Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung, gegen einen Beschluß prozeßleitender Natur, 1
§ 523 §. 523. Recurse gegen Beschlüsse, wider welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Recurs überhaupt nich 7
§ 524 §. 524. (1)Der Recurs hat in Bezug auf die Ausführung des angefochtenen Beschlusses und den Eintritt der Volls 2
§ 525 §. 525. Insofern im Verfahren über eine Klage wegen Störung des Besitzstandes die während der Verhandlung getr
§ 526 Verfahren bei dem Recursgerichte. §. 526. (1)Über den Recurs ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in n 40
§ 527 §. 527. (1)Wird dem Recurse stattgegeben, so kann das Recursgericht die infolge seines Anspruches etwa erforde 13
§ 528 § 528. (1)Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung vo 171
§ 528a § 528a. Auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs über Rekurse ist auch der § 510 Abs. 1 letzter Satz u 1
§ 528b Vierter Abschnitt Parteiantrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen und Kundmachungen über die Wie
§ 529 Fünfter Theil. Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage. §. 529. (1)Eine rechtskräftige Entscheidung, durch welch 14
§ 530 § 530. (1)Ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, kann auf 37
§ 531 §. 531. Die Wiederaufnahme kann auch zur Ausführung der im Sinne des §. 279 Absatz 2 von der Verhandlung ausge
§ 532 §. 532. (1)Für die Nichtigkeitsklage und für die nach §. 530, Z 4, erhobene Wiederaufnahmsklage ist das Gerich 3
§ 533 Verfahren. §. 533. Auf die Erhebung der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage und auf das weitere Verfahren fi 5
§ 534 §. 534. (1)Die Klage ist binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben. (2)Diese Frist ist zu berechnen: 1. i 2
§ 535 §. 535. Wird die Klage nicht bei dem Gerichte erhoben, welches in dem früheren Verfahren in erster Instanz erk 2
§ 536 §. 536. Die Klage muss insbesondere enthalten: 1. die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung; 2. die Bezei 3
§ 537 §. 537. Der Richter, wegen dessen Betheiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (§. 529, Z 1) oder we
§ 538 §. 538. (1)Das Gericht hat vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, und zwar bei Gerichtsh 15
§ 539 §. 539. (1)Wenn die Wiederaufnahme wegen einer der im §. 530 Z 1 bis 4 angeführten strafbaren Handlungen begeh 1
§ 540 §. 540. (1)Ist in den Fällen des §. 530 der Wiederaufnahmsgrund durch der Klage beigelegte Urkunden dargethan
§ 541 §. 541. (1)In allen übrigen Fällen ist nur über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens oder 3
§ 542 §. 542. (1)Ist die Verhandlung zur Hauptsache bei dem zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahm
§ 543 §. 543. Ergibt sich erst bei der mündlichen Verhandlung, daß die Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage auf ei 4
§ 544 §. 544. (1)Über eine Wiederaufnahmsklage, welche gleichzeitig mit der Erhebung eines Rechtsmittels gegen diese
§ 545 §. 545. (1)Ob in den übrigen Fällen wegen Einbringung einer Wiederaufnahmsklage das in Bezug auf dieselbe Ents
§ 546 §. 546. (1)Gegen den Beschluss, durch welchen über einen gemäß §§. 544 und 545 gestellten Antrag entschieden w
§ 547 §. 547. (1)Sofern nicht nach den vorstehenden Bestimmungen infolge Einbringung der Wiederaufnahmsklage eine Un
§ 548 Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens. Erster Abschnitt Europäisches Bagatellverfahren § 548. (1)Sowe
§ 549 Zweiter Abschnitt Mandatsverfahren Verfahren wegen erheblicher Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem
§ 555 Verfahren in Wechselstreitigkeiten § 555. (1)Wenn sich die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf einen
§ 556 § 556. (1)Infolge eines in der Klage gestellten Antrags ist der Zahlungsauftrag ohne vorhergehende mündliche V
§ 557 § 557. (1)Gegen die Erlassung des Zahlungsauftrags ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, doch kann die im Zahlu 1
§ 558 § 558. In dem das Verfahren erledigenden Urteil ist auszusprechen, ob der gegen die beklagte Partei erlassene
§ 559 § 559. In Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederauf
§ 560 Dritter Abschnitt. Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage. Aufkündigung. § 560. (1)Insofern die 9
§ 561 § 561. (1)Bestandverträge können sowohl vom Bestandgeber als auch vom Bestandnehmer auch gerichtlich aufgekünd 5
§ 562 §. 562. (1)Die gerichtliche Aufkündigung kann mittels Schriftsatz oder mündlich angebracht werden. Der Schrift 9
§ 563 § 563. (1)Eine gerichtliche Aufkündigung muss vor Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin gemäß § 1
§ 564 §. 564. Der über die Aufkündigung vom Gerichte an den Gegner der aufkündigenden Partei gemäß §. 562 erlassene 1
§ 567 Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes. §. 567. (1)Bei Bestandverträgen, welche ohne vorh 5
§ 568 Verhältnis zum Afterbestandnehmer. §. 568. Alle gegen den Bestandnehmer erwirkten Aufkündigungen, Aufträge, En 1
§ 569 Stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages. §. 569. Bestandverträge, welche durch den Ablauf der Zeit er 7
§ 570 Fristen in Bestandsachen. §. 570. Die in den §§. 560 bis 569 festgesetzten Fristen können nicht verlängert wer
§ 571 Verfahren. §. 571. (1)Über rechtzeitig erhobene Einwendungen ist eine vorbereitende Tagsatzung anzuberaumen. B 3
§ 572 §. 572. In dem das Verfahren über Einwendungen erledigenden Urtheile ist auszusprechen, ob und inwieweit und – 6
§ 573 § 573. (1)Wird der Beklagte schuldig erkannt, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen, ist jedoc 1
§ 574 §. 574. Die Bestimmungen des §. 573 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Bestandvertrag ohne vorausgegangene ge
§ 575 §. 575. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. III Z 28, BGBl. Nr. 282/1955) (2)Gegen die gerichtlichen Aufträge
§ 576 Verträge gegen Entrichtung eines Zinses in Früchten. §. 576. Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch a
§ 577 Vierter Abschnitt Schiedsverfahren Erster Titel Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 577. (1)Die Bestim 29
§ 578 Gerichtliche Tätigkeit § 578. Das Gericht darf in den in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten nur tätig
§ 579 Rügepflicht § 579. Hat das Schiedsgericht einer Verfahrensbestimmung dieses Abschnitts, von der die Parteien a
§ 580 Empfang schriftlicher Mitteilungen § 580. (1)Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so gilt eine schrif 2
§ 581 Zweiter Titel Schiedsvereinbarung Begriff § 581. (1)Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien 5
§ 582 Schiedsfähigkeit § 582. (1)Jeder vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichen Gerichten zu ents
§ 583 Form der Schiedsvereinbarung § 583. (1)Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterze 1
§ 584 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht § 584. (1)Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhobe 2
§ 585 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen § 585. Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus
§ 586 Dritter Titel Bildung des Schiedsgerichts Zusammensetzung des Schiedsgerichts § 586. (1)Die Parteien können di
§ 587 Bestellung der Schiedsrichter § 587. (1)Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters o 3
§ 588 Ablehnungsgründe § 588. (1)Will eine Person ein Schiedsrichteramt übernehmen, so hat sie alle Umstände offen z
§ 589 Ablehnungsverfahren § 589. (1)Die Parteien können vorbehaltlich des Abs. 3 ein Verfahren für die Ablehnung ein
§ 590 Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramts § 590. (1)Das Amt eines Schiedsrichters endet, wenn die Parteien
§ 591 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters § 591. (1)Endet das Amt eines Schiedsrichters vorzeitig, so ist ein Ers
§ 592 Vierter Titel Zuständigkeit des Schiedsgerichts Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene
§ 593 Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen § 593. (1)Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kan
§ 594 Fünfter Titel Durchführung des Schiedsverfahrens Allgemeines § 594. (1)Vorbehaltlich der zwingenden Vorschrift
§ 595 Sitz des Schiedsgerichts § 595. (1)Die Parteien können den Sitz des Schiedsgerichts frei vereinbaren. Sie könn 7
§ 596 Verfahrenssprache § 596. Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwend
§ 597 Klage und Klagebeantwortung § 597. (1)Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht best
§ 598 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren § 598. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ents
§ 599 Verfahren und Beweisaufnahme § 599. (1)Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweisau 4
§ 600 Versäumung einer Verfahrenshandlung § 600. (1)Versäumt es der Kläger, die Klage nach § 597 Abs. 1 einzubringen
§ 601 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger § 601. (1)Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann
§ 602 Gerichtliche Rechtshilfe § 602. Das Schiedsgericht, vom Schiedsgericht hiezu beauftragte Schiedsrichter oder e
§ 603 Sechster Titel Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens Anzuwendendes Recht § 603. (1)Das Schiedsgericht ha
§ 604 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium § 604. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so gilt Fo
§ 605 Vergleich § 605. Vergleichen sich die Parteien während des Schiedsverfahrens über die Streitigkeit und sind di
§ 606 Schiedsspruch § 606. (1)Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Sc
§ 607 Wirkung des Schiedsspruchs § 607. Der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftige
§ 608 Beendigung des Schiedsverfahrens § 608. (1)Das Schiedsverfahren wird mit dem Schiedsspruch in der Sache, einem
§ 609 Entscheidung über die Kosten § 609. (1)Wird das Schiedsverfahren beendet, so hat das Schiedsgericht über die V 1
§ 610 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs § 610. (1)Sofern die Parteien keine andere Frist ve
§ 611 Siebenter Titel Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs § 611. (1)Gegen 13
§ 612 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs § 612. Die Feststellung des Bestehens oder
§ 613 Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren § 613. Stellt ein Gericht oder eine Behörde in ei
§ 614 Achter Titel Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche § 614. (1)Die Anerkennung und
§ 615 Neunter Titel Gerichtliches Verfahren Zuständigkeit § 615. Für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs un
§ 616 Verfahren § 616. (1)Das Verfahren über die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststel
§ 617 Zehnter Titel Sonderbestimmungen Konsumenten § 617. (1)Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und ei
§ 618 Arbeitsrechtssachen § 618. Für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ASGG gilt § 617 Abs. 2
§ 619 Fünfter Abschnitt Kollektive Rechtsverfolgung Erster Titel Verbandsklage auf Unterlassung § 619. (1)Macht eine
§ 620 § 620. (1)Für die Durchführung des Verbandsklageverfahrens auf Unterlassung gemäß § 619 ist in erster Instanz
§ 621 § 621. (1)Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses hat das Gericht der obsiegenden Partei auf deren Antrag
§ 622 § 622. Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 5 Abs. 1 QEG können einstweilige Verfügungen erlassen
§ 623 Zweiter Titel Verbandsklage auf Abhilfe Anwendungsbereich § 623. Die Bestimmungen dieses Titels sind anzuwende
§ 624 Verbandsklage auf Abhilfe § 624. (1)Die Klage hat ein bestimmtes Begehren auf Abhilfe von zumindest 50 Verbrau
§ 625 Prüfung der Verbandsklage auf Abhilfe § 625. Die Behandlung von Prozesseinreden gegen Einzelansprüche kann zur
§ 626 Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe § 626. (1)Das Fehlen einer allgem
§ 627 Veröffentlichung der Entscheidung § 627. (1)Das Gericht hat die Entscheidung über die Durchführung eines Verba
§ 628 Beitritt § 628. (1)Einer Verbandsklage auf Abhilfe kann jeder Verbraucher im Wege der Qualifizierten Einrichtu
§ 629 Besondere Bestimmungen zur Prozessfähigkeit der Qualifizierten Einrichtung § 629. (1)Ergeben sich in einem Ver
§ 630 Besondere Bestimmungen über Zuständigkeit und Gerichtsbesetzung § 630. (1)Für die Durchführung des Verbandskla
§ 631 Besondere Bestimmungen über den Vergleich § 631. (1)Ein Vergleich zwischen der Qualifizierten Einrichtung und
§ 632 Besondere Bestimmungen über den Kostenersatz § 632. Hat ein Verbraucher, der dem Verfahren beigetreten ist, du
§ 633 Besonderheiten der Entscheidung § 633. Wenn das Gericht in einem Urteil oder in einem Beschluss der beklagten
§ 634 Veröffentlichungen § 634. (1)Das Gericht hat die Entscheidungen über 1. die Durchführung eines Verbandsklageve
§ 635 Verjährung § 635. Der Beitritt eines Verbrauchers zu einer Verbandsklage auf Abhilfe hemmt die Verjährung des
§ 636 Siebenter Teil Schlussbestimmungen In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen § 636. (1)Die §§ 502, 549 u
§ 637 Umsetzungshinweise § 637. Mit der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle, BGBl. I Nr. 85/2024, wird die
Art. 3 Artikel 3 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2013, zu den §§ 615, 616, 617 und 1
Art. 5 Artikel V Inkrafttreten und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 21/2011, zu § 433a, RGBl. Nr. 113/1895) (1)Art.
Art. 5 Artikel 5 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 137/2009, zu RGBl. Nr. 113
Art. 5 § 2 Artikel V Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 70/1985, zu den §§ 2a, 460, 483a, RGBl. Nr. 1
Art. 7 Artikel VII In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 7/2006, zu den §§ 57 6
Art. 8 Artikel VIII Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 519/1995, zu den §§ 236 und 448a, RGBl. Nr 3
Art. 8 § 2 Artikel VIII Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 71/1986, zu den §§ 517, 518,521, RGBl. Nr.
Art. 8 § 4 Artikel VIII (Anm.: aus BGBl. I Nr. 569/1973, zu § 66, RGBl. Nr. 113/1895) § 4. Hat eine Partei vor Inkrafttre
Art. 10 Artikel X Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 76/2002, zu den §§ 22, 23, 24, 27, 31, 45, 59, 65,
Art. 10 § 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 624/1994, zu § 321, RGBl. Nr. 113/1895) § 2. Es sind anzuwenden (Anm.: Z 1 bis Z 16 betre
Art. 11 Artikel XI In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 76/2002, zu den §§ 22, 23, 24, 27, 31 27
Art. 12 Artikel 12 Notifikation (Anm.: aus BGBl. I Nr. 148/2020, zu den §§ 549 und 555, RGBl. Nr. 113/1895) Der Inhalt
Art. 14 Artikel XIV Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/2009, zu den §§ 252 45
Art. 15 Artikel XV Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Anm.: aus BGBl. I Nr. 128/2004, zu den §§ 64, 64a, 64b, 68, 70 un
Art. 16 Artikel 16 Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt (Anm.: aus BGBl. I Nr. 52/2009,
Art. 16 Artikel XVI In-Kraft-Treten und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 128/2004, zu den §§ 27, 64, 64a, 64b, 68, 7
Art. 17 § 2 Artikel XVII Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 135/1983, zu, RGBl. Nr. 113/1895) § 2. (1)
Art. 18 § 1 Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, z
Art. 18 § 3 Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu § 460, RGBl. Nr. 113/1895) §
Art. 18 § 4 Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 321 und 460, RGBl. Nr.
Art. 31 Artikel XXXI Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 2a, 29, 115, 117, 118, 119, 4
Art. 32 Artikel XXXII Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997,
Art. 32 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 2a, 29, 115, 117, 118, 119, 224, 502 und 528, RGBl. Nr. 113/1895) §
Art. 33 Artikel 33 Schlussbestimmungen zu Art. 3 bis 8, 11 und 27 bis 29 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 26/2000, zu RGBl. Nr. 1
Art. 34 Artikel XXXIV Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 628/1991, zu den §§ 27 und 50, RGBl. Nr. 1
Art. 39 Artikel 39 Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2010, zu den §§ 52, 54
Art. 41 Artikel XLI Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu, RGBl. Nr. 113/1895) 1. Die 61
Art. 96 Artikel 96 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 27, 29, 199, 200,
Art. 114 Artikel 114 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu § 219, RGBl. Nr. 113/1
Art. 115 Artikel 115 Durchführungs- und Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu § 219, RGBl. Nr. 113/1895) 6