Zivilprozessordnung
635 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.
| Paragraf | Anfang | Rechtssätze |
|---|---|---|
| § 1 | Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen. Erster Abschnitt. Parteien. Erster Titel. Processfähigkeit. §. 1. (1)Ei | 49 |
| § 2 | § 2. Ein mündiger Minderjähriger bedarf in Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, in denen er nach dem bürgerl | |
| § 2a | § 2a. In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur beschränkt | |
| § 3 | §. 3. Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seines Landes die Processfähigkeit mangelt, ist vor den inländisc | |
| § 4 | §. 4. (1)Die gesetzlichen Vertreter solcher Parteien, welchen die Processfähigkeit mangelt, müssen mit Beziehu | 3 |
| § 5 | §. 5. Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über Parteien auch auf deren gesetzli | |
| § 6 | §. 6. (1)Der Mangel der Processfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung, sowie der etwa erforderlichen besondere | 16 |
| § 6a | § 6a. Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit (§ 110 JN) unterliegt, A | 5 |
| § 7 | §. 7. (1)Wenn der Mangel der Processfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der Ermächtigung zur Processfü | |
| § 8 | §. 8. (1)Soll wider eine processunfähige Partei, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Processhandl | |
| § 9 | §. 9. (1)Die Entscheidung über einen im Sinne des §. 8 Absatz 1, gestellten Antrag erfolgt durch Beschluss und | |
| § 10 | § 10. Die durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigu | |
| § 11 | Zweiter Titel. Streitgenossenschaft und Hauptintervention. §. 11. Außer den in anderen Gesetzen besonders beze | |
| § 12 | §. 12. Soweit nicht die Beschaffenheit der eingegangenen Bürgschaft im Wege steht, können der Hauptschuldner u | |
| § 13 | §. 13. Jeder der Streitgenossen ist dem Gegner gegenüber im Processe derart selbständig, dass die Handlungen o | 3 |
| § 14 | §. 14. Wenn die Wirkung des zu fällenden Urtheiles sich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältn | |
| § 15 | §. 15. (1)Das Recht zur Betreibung des Processes kann von jedem einzelnen der Streitgenossen ausgeübt werden. | |
| § 16 | §. 16. Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist, ganz ode | |
| § 17 | Dritter Titel. Betheiligung Dritter am Rechtsstreite. Nebenintervention. §. 17. (1)Wer ein rechtliches Interes | 14 |
| § 18 | §. 18. (1)Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidu | 8 |
| § 19 | §. 19. (1)Der Intervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in welcher sich derselbe zur Zeit seine | 11 |
| § 20 | §. 20. Wenn das in einem Processe ergehende Urteil kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses | 12 |
| § 21 | Streitverkündigung. §. 21. (1)Wer behufs Begründung civilrechtlicher Wirkungen einen Dritten von einem Rechtss | 5 |
| § 22 | Benennung des Auctors. §. 22. (1)Wer als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechtes geklagt wird, sich | 1 |
| § 23 | §. 23. (1)Erkennt der Auctor das vom Beklagten behauptete Verhältnis an, so kann er mit Zustimmung des Beklagt | 1 |
| § 24 | §. 24. (1)Erstattet der Auktor trotz gehöriger Aufforderung keinen Schriftsatz, bestreitet er die Behauptung d | |
| § 25 | §. 25. Die Zustellung der in den §§. 18, 21 und 22 bezeichneten Schriftsätze wird vom Vorsitzenden ohne vorgän | |
| § 26 | Vierter Titel. Bevollmächtigte. §. 26. (1)Die Parteien können, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes be | 1 |
| § 27 | § 27. (1)Vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 5 000 Euro übersteigt, i | 3 |
| § 28 | §. 28. (1)Rechtsanwälte, Notare, zur Ausübung des Richteramts befähigte Personen und Beamte der Finanzprokurat | 3 |
| § 29 | § 29. (1)Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, kann jede Person, die volljährig und ge | |
| § 30 | §. 30. (1)Bevollmächtigte haben bei der ersten von ihnen in einer Streitsache vorgenommenen Prozeßhandlung ihr | 8 |
| § 31 | §. 31. (1)Die einem Rechtsanwalt ertheilte Vollmacht zur Processführung (Processvollmacht) ermächtigt kraft Ge | |
| § 32 | §. 32. Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Processvollmacht hat, auch wenn sie in der Urkunde ausg | |
| § 33 | §. 33. (1)Personen, welche nicht Rechtsanwälte sind, kann die Partei entweder eine Processvollmacht ertheilen, | |
| § 34 | §. 34. Die auf Grund einer Processvollmacht von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Processhandlungen haben im | |
| § 35 | §. 35. (1)Die Processvollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in Bet | 8 |
| § 36 | §. 36. (1)Die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zur Processführung oder zur | 7 |
| § 37 | §. 37. (1)Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Rechtsstreites von amtswegen zu berücksic | 4 |
| § 38 | §. 38. (1)Wer für eine Partei, ohne die erfolgte Bevollmächtigung nachweisen zu können, behufs Vornahme einzel | 1 |
| § 39 | §. 39. Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über die Parteien auch auf deren Bev | |
| § 40 | Fünfter Titel. Processkosten. §. 40. (1)Jede Partei hat die durch ihre Processhandlungen verursachten Kosten z | 4 |
| § 41 | §. 41. (1)Die in dem Rechtsstreite vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner, sowie dem diesem beigetr | |
| § 42 | §. 42. (1)Für ihre persönlichen Bemühungen kann die Partei wie der Nebenintervenient bei Feststellung der Proc | |
| § 43 | §. 43. (1)Wenn jede Partei theils obsiegt, theils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder | 18 |
| § 44 | §. 44. (1)Werden thatsächliche Behauptungen oder Beweismittel unter Umständen angebracht, aus welchen das Geri | |
| § 45 | §. 45. Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der | 1 |
| § 45a | § 45a (1)Wird auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe erkannt oder die Ehe für nichtig erklärt, ohne daß der unte | |
| § 46 | §. 46. (1)Besteht der zum Kostenersatz verpflichtete Theil aus mehreren, in der Hauptsache nicht solidarisch h | 1 |
| § 47 | §. 47. (1)Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleiches sind, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, als geg | |
| § 48 | §. 48. (1)Werden einer Partei dadurch, daß ihr Gegner schuldhaft tatsächliche Anführungen oder Beweisanbietung | 3 |
| § 50 | §. 50. (1)Die Bestimmungen der §§ 40 bis 48 sind auch für das Rechtsmittelverfahren und für die Entscheidungen | 23 |
| § 51 | §. 51. (1)Wenn das Verfahren infolge eines Rechtsmittels oder von amtswegen aufgehoben oder dessen Nichtigkeit | 4 |
| § 52 | § 52. (1)In jedem Urteil und in den Beschlüssen, welche eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen | 19 |
| § 53 | §. 53. (1)Gleichzeitig mit der Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatze hat das Gericht, sofern n | |
| § 54 | §. 54. (1)Die Partei, welche Kostenersatz anspricht, hat bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruches das Verze | 9 |
| § 54a | § 54a. (1)Wird der zugesprochene Kostenbetrag nicht vor Eintritt der Vollstreckbarkeit der Entscheidung über d | |
| § 55 | §. 55. Die in einem Urtheile des Processgerichtes erster Instanz oder des Berufungsgerichtes enthaltene Entsch | 2 |
| § 56 | Sechster Titel. Sicherheitsleistung. Art der Sicherheitsleistung. §. 56. (1)Die Bestellung einer auf Grund der | |
| § 57 | Sicherheitsleistung für Processkosten. §. 57. (1)Wenn Ausländer vor einem im Geltungsgebiete dieses Gesetzes g | 1 |
| § 58 | §. 58. Der Beklagte kann auch dann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Kläger während des Rechtsstreites d | |
| § 59 | §. 59. (1)Außer den beiden Fällen des §. 58 muss der Antrag auf Sicherheitsleistung für Processkosten bei sons | |
| § 60 | §. 60. (1)Wird dem Antrage stattgegeben, so ist zugleich der Betrag der zu leistenden Sicherheit und die Frist | 1 |
| § 61 | §. 61. (1)Wird ein Antrag auf Sicherheitsleistung für Processkosten rechtzeitig gestellt, so ist der Beklagte | |
| § 62 | §. 62. (1)Nach rechtzeitigem Erlage der Sicherheitssumme oder Ableistung des Eides ist das Verfahren in der Ha | |
| § 63 | Siebenter Titel Verfahrenshilfe § 63. (1)Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu b | 6 |
| § 64 | § 64. (1)Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits ei | 6 |
| § 64a | § 64a. Eine Partei, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für einen bestimmten Rechtsstrei | |
| § 64b | § 64b. Zur außergerichtlichen Streitbeilegung in nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach § 364 Abs. 3 ABGB wird | |
| § 65 | §. 65. (1)Die Verfahrenshilfe ist beim Prozeßgericht erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu beantrage | 4 |
| § 66 | § 66. (1)In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Z | 1 |
| § 67 | § 67. Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen, so hat es den Ausschuß der nach dem Sitz | |
| § 68 | § 68. (1)Die Verfahrenshilfe erlischt mit dem Tod der Partei. Das Prozeßgericht erster Instanz hat von Amts we | 1 |
| § 69 | § 69. Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis (§ 66) die Ver | 1 |
| § 70 | § 70. Die im § 64 Abs. 1 Z 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sowi | |
| § 71 | § 71. (1)Die die Verfahrenshilfe genießende Partei ist mit Beschluß zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung | 2 |
| § 72 | § 72. (1)Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Pro | 2 |
| § 73 | § 73. (1)Weder der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe noch ein anderer nach diesem Titel zulässiger An | 2 |
| § 73a | Achter Titel Gebärdensprachdolmetscher § 73a. (1)Ist eine Partei gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprach | |
| § 73b | Neunter Titel Prozessbegleitung § 73b. (1)Wurde einem Opfer im Strafverfahren psychosoziale Prozessbegleitung | |
| § 74 | Zweiter Abschnitt. Verfahren. Erster Titel. Schriftsätze. §. 74. Die eine Streitsache betreffenden, außerhalb | 4 |
| § 75 | §. 75. Jeder Schriftsatz hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Gerichtes, dann der Parteien nach Namen (Vor | 5 |
| § 75a | § 75a. (1)Eine Partei kann in Schriftsätzen von der Angabe ihres Wohnortes absehen, wenn sie ein schutzwürdige | |
| § 76 | §. 76. (1)In jedem Schriftsatze sind ferner die thatsächlichen Verhältnisse, durch welche die im Schriftsatze | |
| § 77 | §. 77. (1)Wenn über den im Schriftsatze gestellten Antrag mündlich verhandelt werden soll, sind dem Schriftsat | |
| § 78 | §. 78. (1)Schriftsätze, die zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung bestimmt sind (vorbereitende Schrift | |
| § 79 | §. 79. Ein die Stelle des Schriftsatzes versehendes protokollarisches Anbringen ist nach den Bestimmungen über | |
| § 81 | §. 81. (1)Sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Exemplar des überreichten Schriftsatzes dem Gegner | |
| § 82 | §. 82. (1)Wenn eine Partei in einem Schriftsatz auf in ihren Händen befindliche Urkunden Bezug genommen hat, i | |
| § 83 | §. 83 (1)Rechtsanwälten steht es frei, die Mittheilung der Urschriften von Urkunden von Hand zu Hand gegen Emp | |
| § 84 | §. 84. (1)Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, hat das Gericht die Beseitigung von Formgebr | 41 |
| § 85 | §. 85. (1)Zum Zwecke der Beseitigung von Formgebrechen kann die Partei vorgeladen oder ihr der Auftrag zur Beh | 20 |
| § 86 | §. 86. Gegen eine Partei, welche die dem Gerichte schuldige Achtung in einem Schriftsatze durch beleidigende A | 6 |
| § 86a | § 86a. (1)Enthält ein Schriftsatz beleidigende Äußerungen im Sinn des § 86, so ist er, wenn ein Verbesserungsv | 2 |
| § 87 | Zweiter Titel. Zustellungen. § 87. (1)Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach den | 5 |
| § 88 | Art der Zustellung § 88. (1)Zustellungen im Inland sind in der Regel durch die Post durchzuführen. Die Zustell | |
| § 89 | §. 89. Die Bestimmung der Zustellungsart obliegt dem Gerichte, dessen Urtheile, Beschlüsse oder Ladungen zuges | |
| § 91 | §. 91. Wenn das Verhalten einer der mit der Ausführung der Zustellung beauftragten Personen (Zustellungsorgane | |
| § 92 | § 92. (1)Kann die Zustellung der Klage an eine im Firmenbuch eingetragene juristische Person an der im Firmenb | |
| § 93 | §. 93. (1)Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Processvollmacht ertheilt, so haben bis zur Aufhebung der Pro | 10 |
| § 97 | Zustellungsbevollmächtigter § 97. (1)Ist eine Prozeßhandlung durch oder gegen mehrere Personen vorzunehmen, di | |
| § 98 | § 98. (1)Parteien oder Bevollmächtigten, die keine Abgabestelle im Inland haben, kann vom Gericht aufgetragen | |
| § 99 | § 99. Der für eine einzelne Person bestellte Zustellungsbevollmächtigte hat dieser die für sie bestimmten, ihm | |
| § 100 | §. 100. (1)An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf eine Zustellung, sofern sie nicht durch di | |
| § 103 | Ersatzzustellung § 103. Die Ersatzzustellung an eine im § 16 Abs. 2 des Zustellgesetzes genannte Person darf n | |
| § 106 | Zustellung von Klagen § 106. (1)Klagen sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzemp | 1 |
| § 112 | § 112. Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so hat jeder dieser Rechtsanwälte, der einen Schrift | 1 |
| § 115 | Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. § 115. Durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 des Zustellgesetzes | |
| § 116 | Zustellung an den Curator. §. 116. Für Personen, an welche die Zustellung wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes | 12 |
| § 117 | §. 117. (1)Die Bestellung des Curators, dessen Name und Wohnort und eine kurze Angabe des Inhaltes des zuzuste | 2 |
| § 118 | §. 118. (1)Die Zustellung gilt mit Aufnahme des Inhalts des Ediktes in die Ediktsdatei und der nachfolgenden Ü | 2 |
| § 119 | Löschen der Daten in der Ediktsdatei § 119. (1)Das Edikt über die Bestellung eines Kurators ist zu löschen, so | |
| § 121 | Zustellung im Ausland § 121. (1)Für Zustellungen an Personen im Ausland, die nicht zu den im § 11 Abs. 2 und 3 | 2 |
| § 123 | Dritter Titel. Fristen und Tagsatzungen. Fristen. §. 123. Soweit die Dauer der Fristen zur Vornahme von Proces | |
| § 124 | §. 124. Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei Festsetzung derselben etwas anderes besti | |
| § 125 | §. 125. (1)Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in wel | 4 |
| § 126 | § 126. (1)Der Beginn und Lauf von gesetzlichen und richterlichen Fristen werden durch Samstage, Sonntage, Feie | 2 |
| § 128 | §. 128. (1)Gesetzliche Fristen, mit Ausnahme derjenigen, deren Verlängerung das Gesetz ausdrücklich untersagt | 1 |
| § 129 | §. 129. (1)Alle Fristen können durch Vereinbarung der Parteien abgekürzt werden. Die Vereinbarung muss, um für | |
| § 130 | Tagsatzungen. §. 130. (1)Die Anberaumung von Tagsatzungen erfolgt, sofern das Gesetz nichts anderes anordnet, | |
| § 131 | §. 131. (1)Die Verständigung von der Anberaumung der Tagsatzung und Aufforderung zum Erscheinen bei derselben | |
| § 132 | §. 132. (1)Die Tagsatzungen werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, im Gerichtshause abgehalten. (2 | |
| § 132a | § 132a. (1)Das Gericht kann eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ohne persönliche Anwesenheit von Partei | |
| § 133 | §. 133. (1)Die Tagsatzung beginnt mit dem Aufrufe der Sache. (2)Die Tagsatzung ist von einer Partei versäumt, | |
| § 134 | §. 134. Tagsatzungen können nur durch richterliche Entscheidung verlegt werden (Erstreckung). Solche Erstrecku | |
| § 135 | §. 135. (1)Der Antrag auf Erstreckung einer Tagsatzung ist im Falle des §. 134, Z 1, auch dann, wenn er von be | |
| § 136 | §. 136. (1)Der Antrag auf Erstreckung einer Tagsatzung kann bei dieser Tagsatzung selbst oder vor Beginn derse | |
| § 137 | §. 137. (1)Wird eine Tagsatzung erstreckt, so ist vom Gerichte Tag und Stunde der neuerlichen Tagsatzung den P | |
| § 138 | §. 138. Wenn nicht wegen einer Veränderung in der Besetzung des Gerichtes eine neuerliche Verhandlung stattfin | 1 |
| § 139 | §. 139. Wenn die Zustellung eines vorbereitenden Schriftsatzes oder einer Protokollsabschrift, über welche ein | |
| § 140 | Gemeinsame Bestimmungen. §. 140. (1)Wenn die Bestimmung von Fristen oder die Anberaumung von Tagsatzungen nich | |
| § 141 | §. 141. Die erste Verlängerung einer Frist und die erste Erstreckung einer Tagsatzung kann durch ein Rechtsmit | |
| § 142 | §. 142. (1)Der Partei, welche zur Verlängerung einer Frist oder zur Erstreckung einer Tagsatzung Anlass gegebe | 2 |
| § 143 | §. 143. Die in diesem Titel dem Gerichte oder dem Vorsitzenden des Senates beigelegten Befugnisse stehen auch | |
| § 144 | Vierter Titel. Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Folgen der Versäumung. §. 144. Di | |
| § 145 | §. 145. (1)Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nur in den im Gesetze besonders be | |
| § 146 | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. §. 146. (1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendba | 17 |
| § 147 | §. 147. (1)Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, solange | |
| § 148 | §. 148. (1)Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist bei dem Gerichte anzubringen, bei welchem die v | 2 |
| § 149 | §. 149. (1)Die Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, hat in dem bezüglichen Schriftsatze oder in dem | 1 |
| § 150 | §. 150. (1)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in welcher er | |
| § 152 | §. 152. (1)Durch den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der Fortgang des Re | 1 |
| § 153 | §. 153. Gegen die Entscheidung, wodurch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, ist ein Rech | 2 |
| § 154 | §. 154. Der Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt hat, ist ohne Rücksicht darauf, ob dem Antrage statt | |
| § 155 | Fünfter Titel. Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens. Tod einer Partei. §. 155. (1)Durch den Tod einer Partei | 3 |
| § 156 | §. 156. (1)Erscheint keiner der geladenen Rechtsnachfolger, so ist das Verfahren bei genügender Bescheinigung | |
| § 157 | §. 157. Wenn die geladenen Rechtsnachfolger oder einzelne derselben bei der Tagsatzung erscheinen und die Verp | |
| § 158 | Verlust der Processfähigkeit, Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters. §. 158. (1)Wenn eine Partei d | |
| § 159 | Insolvenzeröffnung § 159. Inwiefern bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das | 4 |
| § 160 | Wechsel in der Person des Rechtsanwalts. §. 160. (1)Wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt oder unfähig wir | |
| § 161 | Einstellung der Amtsthätigkeit des Gerichtes. §. 161. (1)Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereigni | |
| § 162 | Zufällige Verhinderung einer Partei. §. 162. (1)Wenn sich eine Partei zu Kriegszeiten im Militärdienste befind | |
| § 163 | Wirkung der Unterbrechung. §. 163. (1)Die Unterbrechung des Verfahrens hat die Wirkung, dass während der Dauer | 15 |
| § 164 | Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens. §. 164. Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens wird, soferne in | 5 |
| § 165 | §. 165. (1)Der gemäß §. 164 behufs Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag ist bei dem Geri | 6 |
| § 166 | §. 166. (1)In den Fällen der §§. 156, 157 und 158 Absatz 3, ist der Zeitpunkt, mit welchem das Verfahren als a | |
| § 167 | §. 167. Die vorstehenden Bestimmungen haben sinngemäß zur Anwendung zu kommen, wenn nach dem gegenwärtigen Ges | |
| § 168 | Ruhen des Verfahrens. §. 168. Die Parteien können vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle; eine solche Ver | 5 |
| § 169 | §.169. Das Ruhen des Verfahrens dauert so lange, bis von einer der Parteien die Anberaumung einer Tagsatzung z | 1 |
| § 170 | §. 170. Wenn bei einer zur mündlichen Verhandlung anberaumten Tagsatzung keine der Parteien erscheint, hat die | |
| § 171 | Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung. Erster Titel. Öffentlichkeit. §. 171. (1)Die Verhandlung vor dem erk | |
| § 172 | §. 172. (1)Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn durch sie die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung | |
| § 173 | §. 173. (1)Die Verhandlung über einen Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit erfolgt in nicht öffentliche | |
| § 174 | §. 174. (1)Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann jede Partei verlangen, dass außer ihrem Bevollmächt | |
| § 175 | §. 175. (1)Das Erfordernis der Öffentlichkeit der Verhandlung gilt nicht für die nach den Vorschriften dieses | |
| § 176 | Zweiter Titel. Vorträge der Parteien und Processleitung. Vorträge der Parteien. §. 176. Vor dem erkennenden Ge | 2 |
| § 177 | §. 177. (1)Nach dem Aufrufe der Sache sind die Parteien mit ihren Anträgen, mit dem zur Begründung derselben o | |
| § 178 | §. 178. (1)Jede Partei hat in ihren Vorträgen alle im einzelnen Falle zur Begründung ihrer Anträge erforderlic | 1 |
| § 179 | § 179. Die Parteien können bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlu | 7 |
| § 180 | Processleitung. 1. Durch den Vorsitzenden. §. 180. (1)Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhan | 3 |
| § 181 | §. 181. Wenn die Fortsetzung einer bereits begonnenen Verhandlung auf eine spätere Tagsatzung verlegt werden m | |
| § 182 | §. 182. (1)Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf | 36 |
| § 182a | § 182a. Das Gericht hat das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern. Außer in Nebenansp | 12 |
| § 183 | §. 183. (1)Behufs Erfüllung der dem Vorsitzenden nach §. 182 obliegenden Verpflichtungen kann der Vorsitzende | |
| § 184 | §. 184. (1)Jede Partei kann zur Aufklärung des Sachverhaltes über alle den Gegenstand des Rechtsstreites oder | 1 |
| § 185 | §. 185. (1)Ist eine ohne Bevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung erschienene Partei einer verständlichen Ä | |
| § 186 | §. 186. (1)Wird eine auf die Processleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine vom Vorsitzenden o | |
| § 187 | 2. Durch den Senat. §. 187. (1)Sind bei einem Gerichte mehrere Rechtsstreite anhängig, die zwischen den nämlic | 7 |
| § 188 | §. 188. Der Senat kann anordnen, dass über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt w | |
| § 189 | §. 189. (1)Ergeben sich bei der Begründung oder bei der Bekämpfung eines und desselben Anspruches mehrere selb | 1 |
| § 190 | §. 190. (1)Wenn die Entscheidung eines Rechtsstreites ganz oder zum Theile von dem Bestehen oder Nichtbestehen | 35 |
| § 191 | §. 191. (1)Ergibt sich im Laufe eines Rechtsstreites der Verdacht einer strafbaren Handlung, deren Ermittlung | 3 |
| § 192 | §. 192. (1)Der Senat kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Unterbrechung der Verhandlung | 15 |
| § 193 | Schluss der Verhandlung. §. 193. (1)Der Vorsitzende hat die Verhandlung für geschlossen zu erklären, wenn der | 4 |
| § 194 | §. 194. Der Senat kann die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung anordnen, wenn sich zum Zwe | 6 |
| § 195 | §. 195. Die in den §§. 180 bis 194 dem Vorsitzenden des Senates und dem Senate beigelegten Befugnisse kommen i | |
| § 196 | Rüge von Mängeln. §. 196. (1)Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Processhandlun | 4 |
| § 197 | Dritter Titel. Sitzungspolizei. §. 197. Bei Verhandlungen vor Gerichtshöfen hat der Vorsitzende des Senates fü | |
| § 198 | §. 198. (1)Äußerungen des Beifalles und der Missbilligung sind untersagt. (2)Wer sich trotz Ermahnung einer St | |
| § 199 | §. 199. (1)Demjenigen, der sich bei der Verhandlung einer gröberen Ungebür, insbesondere einer Beleidigung der | |
| § 200 | §. 200. (1)Macht sich ein Processbevollmächtigter einer Störung der Verhandlung (§. 198) oder einer Ungebür od | |
| § 201 | §. 201. (1)Die nach den vorstehenden Bestimmungen gefassten Beschlüsse sind sofort vollstreckbar. (2)Im Verfah | |
| § 203 | §. 203. Die in diesem Titel dem Vorsitzenden des Senates und dem Senate beigelegten Befugnisse stehen auch dem | |
| § 204 | Vierter Titel. Vergleich. §. 204. (1)Das Gericht kann bei der mündlichen Verhandlung in jeder Lage der Sache a | 22 |
| § 206 | §. 206. Den Parteien sind auf ihr Verlangen und auf ihre Kosten Ausfertigungen des Vergleichsprotokolles oder | |
| § 207 | Fünfter Titel. Protokolle. Verhandlungsprotokolle. Verhandlungsprotokoll § 207. (1)Über jede mündliche Verhand | |
| § 208 | Inhalt des Verhandlungsprotokolls § 208. (1)Das Protokoll hat außer den durch das Gesetz im einzelnen angeordn | 3 |
| § 209 | Protokollierung § 209. (1)Die Protokollierung kann durch Diktat des die Verhandlung leitenden Richters unter V | |
| § 210 | Unrichtigkeiten des Protokolls, Widerspruch § 210. (1)Die Parteien haben spätestens am Ende der Tagsatzung auf | |
| § 211 | Beweiskraft des Protokolls § 211. (1)Soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefer | |
| § 212 | Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle § 212. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Titels gelten | |
| § 213 | Bedeutung des Protokollinhalts § 213. Der Inhalt des Verhandlungsprotokolls, des im Laufe eines Rechtsstreites | |
| § 218 | Sechster Titel. Acten. §. 218. Jede Partei kann zur Begründung ihrer Anträge auch auf die ihr auf Veranlassung | |
| § 219 | §. 219. (1)Die Parteien können in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten (Pro | 6 |
| § 220 | Siebenter Titel. Strafen. §. 220. (1)Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 2 000 Euro, eine Mutwillensstrafe | 2 |
| § 221 | Achter Titel. Sonn- und Feiertagsruhe, Fristenhemmung §. 221. (1)An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feie | |
| § 222 | § 222. (1)Zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie dem 24. Dezember und dem 6. Jänner werden die Notfris | 2 |
| § 226 | Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz. Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile. E | 187 |
| § 227 | §. 227. (1)Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie nicht zusammenzurechn | 17 |
| § 228 | §. 228. Es kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes, auf | 176 |
| § 229 | §. 229. (1)Schon in der Klage kann der Antrag gestellt werden: 1. dass dem Beklagten mit dem Auftrag zur Beant | |
| § 230 | §. 230. (1)Ist kein Zahlungsbefehl zu erlassen, so hat der Vorsitzende des Senates, welchem die Rechtssache zu | 8 |
| § 230a | § 230a. Wird die sachliche oder örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ausgesprochen und die Klage | 6 |
| § 232 | Streitanhängigkeit. §. 232. (1)Die Rechtshängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) wird durch die Zustel | 9 |
| § 233 | §. 233. (1)Die Streitanhängigkeit hat die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruc | 23 |
| § 234 | §. 234. Die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung hat auf den Process keinen Einfluss. | 25 |
| § 235 | Klagsänderung. §. 235. (1)Zu einer Änderung der bei Gericht überreichten Klage, und namentlich zu einer Erweit | 90 |
| § 236 | Zwischenantrag auf Feststellung. §. 236. (1)Der Kläger kann ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der | 30 |
| § 237 | Zurücknahme der Klage. §. 237. (1)Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Einlangen der Klage | 12 |
| § 238 | §. 238. Die in §. 237 bezeichneten Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn eine Klage in Gemäßheit der Bestimm | |
| § 239 | Beantwortung der Klage § 239. (1)Die nach § 230 Abs. 1 aufgetragene Beantwortung der Klage hat mittels vorbere | 3 |
| § 240 | § 240. Wird die Einrede der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit des Gerichtes nicht in der Klagebeantwor | 19 |
| § 244 | Mahnverfahren § 244. (1)In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 75 000 | |
| § 245 | § 245. (1)Hat eine Partei durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Klage die Erlassung eines beding | |
| § 246 | § 246. Der Zahlungsbefehl hat neben den für Beschlüsse geforderten Angaben zu enthalten: 1. die Aufschrift „Be | |
| § 247 | § 247. (1)Zahlungsbefehle können in gekürzter Form und mit Benützung einer Ausfertigung der Klage oder einer R | |
| § 248 | § 248. (1)Gegen den Zahlungsbefehl steht dem Beklagten der Einspruch zu. Dieser hat den Inhalt einer Klagebean | 1 |
| § 249 | § 249. (1)Mit der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft, soweit sich der | |
| § 250 | § 250. (1)Das Mahnverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden. (2) | |
| § 251 | § 251. Für das Mahnverfahren, das mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt wird, gelt | |
| § 252 | Europäisches Mahnverfahren § 252. (1)Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäische | 1 |
| § 257 | Mündliche Streitverhandlung. (Anm. 1) Einleitung der Streitverhandlung § 257. (1)Nach rechtzeitiger Überreichu | 1 |
| § 258 | Vorbereitende Tagsatzung § 258. (1)Die vorbereitende Tagsatzung als Teil der mündlichen Streitverhandlung dien | 2 |
| § 259 | Fortsetzung der Streitverhandlung §. 259. (1)Die Streitverhandlung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften ü | 8 |
| § 260 | §. 260. (1)Die Partei, welche eine der in Abs. 2 oder in § 239 Abs. 3 Z 1 bezeichneten Einreden erhebt, ist ni | 5 |
| § 261 | § 261. (1)Über Einreden nach § 239 Abs. 3 Z 1 oder nach § 260 Abs. 2 hat das Gericht mit Beschluss zu entschei | 21 |
| § 265 | Feststellungen zu Protokoll. §. 265. (1)Der Vorsitzende kann anordnen, dass Anträge und Erklärungen, die zufol | |
| § 266 | Zweiter Titel. Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme. Beweis. §. 266. (1)Die von eine | 93 |
| § 267 | §. 267. (1)Ob thatsächliche Behauptungen einer Partei mangels eines ausdrücklichen Geständnisses des Gegners a | 13 |
| § 269 | §. 269. Thatsachen, welche bei dem Gerichte offenkundig sind, bedürfen keines Beweises. | 13 |
| § 270 | §. 270. Thatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermuthung aufstellt, bedürfen keines Beweises. De | |
| § 271 | §. 271. (1)Das in einem anderen Staatsgebiete geltende Recht, Gewohnheitsrechte, Privilegien und Statuten bedü | 10 |
| § 272 | §. 272. (1)Das Gericht hat, soferne in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, unter sorgfältiger Ber | 59 |
| § 273 | §. 273. (1)Wenn feststeht, dass einer Partei der Ersatz eines Schadens oder des Interesses gebürt oder dass si | 32 |
| § 274 | Glaubhaftmachung (Bescheinigung). §. 274. (1)Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Besche | 8 |
| § 275 | Beweisaufnahme. §. 275. (1)Von den Parteien angebotene, jedoch dem Gerichte unerheblich scheinende Beweise sin | 1 |
| § 276 | §. 276. (1)Die Beweise, die das Gericht für erheblich hält, sind im Lauf der Verhandlung vor dem erkennenden G | |
| § 277 | Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme § 277. Das Gericht h | 1 |
| § 278 | §. 278. (1)Alle nicht sogleich bei der Verhandlung selbst ausführbaren und insbesondere die außerhalb der Verh | |
| § 279 | §. 279. (1)Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, ist die Ausführbarkeit | 2 |
| § 280 | §. 280. (1)Das Processgericht kann auf Antrag gestatten, dass die Beweisaufnahme von einem oder mehreren beeid | |
| § 281 | §. 281. (1)Wenn zum Zwecke einer vor dem erkennenden Gerichte erfolgenden Beweisaufnahme eine Tagsatzung erstr | |
| § 281a | § 281a. Ist über streitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen worden, s | 2 |
| § 282 | Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter. §. 282. Mit Beweisaufnahmen, welche außerhalb | |
| § 283 | §. 283. (1)Ersuchschreiben, welche wegen einer Beweisaufnahme erlassen werden, die außerhalb des Geltungsgebie | |
| § 284 | §. 284. (1)Dem Richter, welcher eine Beweisaufnahme infolge eines Auftrages oder Ersuchens vollzieht, kommen d | |
| § 285 | §. 285. (1)Ergibt sich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter ein Streit, von de | |
| § 286 | §. 286. (1)Der Vorsitzende hat die von dem beauftragten oder ersuchten Richter vorgelegten Protokolle und sons | |
| § 287 | §. 287. (1)Das Ergebnis einer nicht vor dem erkennenden Gerichte erfolgten Beweisaufnahme hat der Vorsitzende | |
| § 288 | Verfahren bei der Beweisaufnahme. §. 288. (1)Für die zum Zwecke einer Beweisaufnahme erforderlichen Ladungen u | 1 |
| § 289 | §. 289. (1)Die Parteien können bei der Beweisaufnahme zugegen sein; sie können an die Zeugen und Sachverständi | |
| § 289a | Abgesonderte Vernehmung § 289a. (1)Steht der Gegenstand des Zivilprozesses in sachlichem Zusammenhang mit eine | |
| § 289b | Vernehmung minderjähriger Personen § 289b. (1)Ist die zu vernehmende Person minderjährig, so kann das Gericht | |
| § 290 | §. 290. Aus dem Umstande, dass die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme nach den auslän | 2 |
| § 291 | §. 291. (1)Gegen Beschlüsse, durch welche angebotene Beweise zurückgewiesen, Beweisaufnahmen angeordnet oder e | 2 |
| § 291a | Beweisaufnahme im Ausland § 291a. (1)Liegen die Voraussetzungen für die Beweisaufnahme durch ein ersuchtes aus | |
| § 291b | § 291b. (1)Eine Amtshandlung nach § 291a ist durch abgesondert anfechtbaren Beschluss anzuordnen. Ein dagegen | |
| § 291c | § 291c. Die Bestimmungen des § 291a Abs. 1 Z 2 und 3 sowie des § 291b sind auf eine im Ausland stattfindende B | |
| § 292 | Dritter Titel. Beweis durch Urkunden. Beweiskraft der Urkunden. §. 292. (1)Urkunden, welche im Geltungsgebiete | 12 |
| § 293 | §. 293. (1)Gleiche Beweiskraft haben auch andere Urkunden, welche durch besondere gesetzliche Vorschriften als | |
| § 294 | §. 294. Auf Papier oder elektronisch errichtete Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unter | 3 |
| § 296 | §. 296. Ob und in melchem Maße Durchstreichungen, Radirungen und andere Auslöschungen, Einschaltungen oder son | |
| § 297 | Beweisantretung. § 297. (1)Beruft sich eine Partei zum Beweis ihrer Angaben auf Urkunden, so hat sie die maßge | |
| § 298 | Vorlegung der Urkunde durch den Beweisführer. §. 298. (1)Urkunden sind in der Weise vorzulegen, dass das Geric | 2 |
| § 299 | §. 299. Hat die Partei eine Abschrift der Urkunde vorgelegt, so kann ihr auf Antrag der Gegenpartei oder von a | |
| § 300 | §. 300. (1)Wenn die Vorlegung der Urschrift einer Urkunde in der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hind | |
| § 301 | §. 301. (1)Der Antrag, die Vorlage einer als Beweismittel zu benützenden Urkunde zu veranlassen, welche sich b | |
| § 302 | §. 302. Nach erfolgter Vorlegung einer Urkunde kann der Beweisführer auf dieses Beweismittel nur mit Zustimmun | |
| § 303 | Vorlegung der Urkunde durch den Gegner. §. 303. (1)Wenn eine Partei behauptet, dass sich eine für ihre Beweisf | |
| § 304 | §. 304. (1)Die Vorlage der Urkunde kann nicht verweigert werden: 1. wenn der Gegner selbst auf die Urkunde zum | |
| § 305 | §. 305. Die Vorlage anderer Urkunden kann verweigert werden: 1. wenn der Inhalt Angelegenheiten des Familienle | 1 |
| § 306 | §. 306. Wenn einer der im §. 305 angeführten Gründe nur einzelne Theile des Inhaltes einer Urkunde betrifft, s | |
| § 307 | §. 307. (1)Leugnet der Gegner den Besitz der Urkunde und erachtet das Gericht die durch die Urkunde zu beweise | |
| § 308 | Vorlegung der Urkunde durch einen Dritten. §. 308. (1)Wenn sich eine zur Beweisführung benöthigte Urkunde in d | |
| § 309 | §. 309. (1)Muss der angebliche Besitzer der Urkunde im Wege der Klage zur Herausgabe und Vorlage der Urkunde v | |
| § 310 | Echtheitsbeweis. §. 310. (1)Urkunden, welche sich nach Form und Inhalt als öffentliche Urkunden darstellen, ha | |
| § 311 | §. 311. (1)Ob eine Urkunde, welche sich als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Gl | |
| § 312 | §. 312. (1)Die Echtheit einer Privaturkunde gilt als unbestritten, wenn der Gegner des Beweisführers es unterl | 1 |
| § 313 | §. 313. Eine Partei, welche die Echtheit einer Urkunde in muthwilliger Weise bestritten hat, ist in eine Muthw | |
| § 314 | Schriftvergleichung. §. 314. (1)Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftv | |
| § 315 | §. 315. (1)Die Vergleichung der Handschriften kann das Gericht selbst vornehmen oder, wenn sich ihm Zweifel er | |
| § 316 | Gerichtliche Aufbewahrung von Urkunden. § 316. Urkunden, die in Urschrift vorgelegt werden, sind in Abschrift | |
| § 317 | Erneuerung von Urkunden. §. 317. (1)Wird eine auf Papier errichtete Privaturkunde unleserlich oder schadhaft, | |
| § 318 | Auskunftssachen. §. 318. (1)Inwieweit durch Denkmäler, Grenzzeichen, Marksteine, Aich- und Heimpfähle und ähnl | |
| § 319 | §. 319. (1)Gegen die zufolge §§. 298, 299, 300, 301, 309 Absatz 1 und 2, 310, 314 und 315 ergehenden gerichtli | 1 |
| § 320 | Vierter Titel. Beweis durch Zeugen. Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses. §. 320. Als Zeugen dürfen | 1 |
| § 321 | §. 321. (1)Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden: 1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, | 3 |
| § 322 | §. 322. Über Errichtung und Inhalt von Rechtsgeschäften, bei welchen der Zeuge als Urkundsperson beigezogen wo | |
| § 323 | §. 323. (1)Ein Zeuge, welcher die Aussage ganz oder über einzelne Fragen verweigern will, hat die Gründe der W | 2 |
| § 324 | §. 324. (1)Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung hat, wenn die Weigerung vor dem erkennenden Gerichte vorgebra | 1 |
| § 325 | §. 325. (1)Wird das Zeugnis ohne Angabe von Gründen verweigert oder beharrt der Zeuge auf seiner Weigerung auc | |
| § 326 | §. 326. (1)Die Beschlussfassung darüber, ob und in welcher Weise der Fortgang des Verfahrens in der Hauptsache | |
| § 327 | Würdigung der Zeugenaussage. §. 327. Alle Umstände, welche auf die Unbefangenheit des Zeugen und die Glaubwürd | |
| § 328 | Beweisaufnahme durch den beauftragten oder ersuchten Richter. §. 328. (1)Die Aufnahme des Zeugenbeweises kann | |
| § 329 | Ladung. §. 329. (1)Die Ladung eines Zeugen ist vom Gerichte auszufertigen. Die erstmalige Ladung hat ohne Zust | |
| § 330 | §. 330. (1)Die Ladung einer in activer Dienstleistung stehenden Person der bewaffneten Macht erfolgt mittels e | |
| § 331 | §. 331. Steht die als Zeuge zu ladende Person in einem öffentlichen Amte oder Dienste und muss voraussichtlich | |
| § 332 | §. 332. (1)Ist einem Zeugen voraussichtlich eine Vergütung zu leisten und ist dem Beweisführer nicht die Verfa | 1 |
| § 333 | Folgen des Ausbleibens. §. 333. (1)Gegen einen ordnungsmäßig geladenen Zeugen, welcher bei der zur Vernehmung | 2 |
| § 334 | §. 334. Die Feststellung der vom Zeugen in den Fällen der §§. 326 und 333 zu ersetzenden Kosten muss unter Vor | |
| § 335 | §. 335. (1)Wenn die Vernehmung eines Zeugen vergeblich versucht wurde und zu besorgen ist, dass Wiederholungen | |
| § 336 | Vernehmung. §. 336. (1)Zeugen, welche wegen einer falschen Beweisaussage verurtheilt worden sind, oder welche | |
| § 337 | §. 337. (1)Der Zeuge ist vor seiner Abhörung zu beeiden. Zur Aufklärung über die persönlichen Verhältnisse des | |
| § 338 | §. 338. (1)In allen Fällen, in welchen erst nach Abhörung der Zeugen über die Beeidigung entschieden werden so | |
| § 339 | §. 339. (1)Den Zeugen ist vor ihrer Vernehmung bekannt zu geben, über welche Fragen die Aussage von einem Zeug | 1 |
| § 340 | §. 340. (1)Die Vernehmung des Zeugen beginnt damit, daß der Zeuge über Namen, Tag der Geburt, Beschäftigung un | 1 |
| § 341 | §. 341. (1)Über die Betheiligung der Parteien an der Zeugenvernehmung gelten die Bestimmungen des §. 289. (2)I | |
| § 342 | §. 342. (1)Wird die Zulässigkeit einer Frage bestritten oder erachtet der Vorsitzende eine Frage als unangemes | |
| § 343 | §. 343. (1)Die Aussage des Zeugen ist nach ihrem wesentlichen Inhalte, sofern es aber nothwendig erscheint, ih | |
| § 344 | §. 344. (1)Das erkennende Gericht kann auf Antrag oder von amtswegen die wiederholte Vernehmung von Zeugen ins | |
| § 345 | §. 345. Die Partei kann auf einen Zeugen, welchen sie vorgeschlagen hat, verzichten. Der Gegner kann jedoch ve | |
| § 348 | Form des Anbringens. §. 348. Anzeigen, Gesuche und Recurse eines Zeugen können außerhalb der Tagsatzung mittel | |
| § 349 | Rechtsmittel. §. 349. (1)Gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage, der Ablei | |
| § 350 | Sachverständige Zeugen. §. 350. Die Vorschriften über den Zeugenbeweis finden auch Anwendung, insoweit zum Bew | |
| § 351 | Fünfter Titel. Beweis durch Sachverständige. Bestellung der Sachverständigen. §. 351. (1)Wird die Aufnahme ein | 3 |
| § 352 | §. 352. (1)Wenn ein durch Sachverständige zu besichtigender Gegenstand nicht vor das erkennende Gericht gebrac | |
| § 353 | §. 353. (1)Der Bestellung zum Sachverständigen hat derjenige Folge zu leisten, welcher zur Erstattung von Guta | |
| § 354 | Folgen von Weigerung und Säumnis §. 354. (1)Wenn ein zur Erstattung des Gutachtens bestellter Sachverständiger | |
| § 355 | Ablehnung. §. 355. (1)Sachverständige können aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eine | 2 |
| § 356 | §. 356. (1)Gleichzeitig mit der Ablehnung sind die Gründe der Ablehnung anzugeben. Die Entscheidung über die A | |
| § 357 | Beweisaufnahme § 357. (1)Das erkennende Gericht oder der mit der Leitung der Beweisaufnahme betraute Richter k | 2 |
| § 358 | §. 358. (1)Jeder Sachverständige hat vor dem Beginne der Beweisaufnahme den Sachverständigeneid zu leisten. Vo | |
| § 359 | §. 359. (1)Den Sachverständigen sind diejenigen bei Gericht befindlichen Gegenstände, Actenstücke und Hilfsmit | 2 |
| § 360 | §. 360. (1)Kann eine gründliche und erschöpfende Begutachtung nicht sogleich erfolgen, so hat der die Beweisau | |
| § 361 | §. 361. Sind zur Abgabe eines Gutachtens mehrere Sachverständige bestellt, so können sie dasselbe gemeinsam er | |
| § 362 | §. 362. (1)Das Gutachten ist stets zu begründen. Vor Darlegung seiner Ansicht hat der Sachverständige in denje | 4 |
| § 363 | §. 363. (1)Die Partei, welche den Beweis durch Sachverständige angeboten hat, kann auf denselben verzichten. D | |
| § 364 | § 364. Das Gericht kann in Fällen, in welchen der Gegenstand zu seiner Beurteilung fachmännische Kenntnisse er | 3 |
| § 365 | Kostenvorschuß. § 365. Wenn dem Beweisführer nicht die Verfahrenshilfe bewilligt ist, hat der Vorsitzende oder | |
| § 366 | Rechtsmittel. §. 366. (1)Gegen den Beschluss, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen ode | 8 |
| § 367 | §. 367. Soweit im Vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, finden auf den Beweis durch Sachverständige und in | |
| § 368 | Sechster Titel. Beweis durch Augenschein. §. 368. (1)Zur Aufklärung der Sache kann das Gericht auf Antrag oder | 1 |
| § 369 | §. 369. Ist eine Sache zu besichtigen, welche sich nach den Angaben des Beweisführers in dem Besitze der Gegen | |
| § 370 | §. 370. (1)Gegen Beschlüsse und Verfügungen bei der Vornahme des Augenscheines findet ein abgesondertes Rechts | |
| § 371 | Siebenter Titel. Beweis durch Vernehmung der Parteien. § 371. Der Beweis über streitige, für die Entscheidung | 1 |
| § 372 | §. 372. Parteien, in Ansehung deren Vernehmung oder Beeidigung einer der Ausschließungsgründe des § 320 vorlie | |
| § 373 | §. 373. (1)Wird der Rechtsstreit von dem gesetzlichen Vertreter einer schutzberechtigen Person geführt, so ble | |
| § 374 | §. 374. Das Gericht hat unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurtheilen, ob die Beweisführung durch | |
| § 375 | §. 375. (1)Die Beweisführung durch Vernehmung der Partei wird durch Beschluss angeordnet. Gegen diesen Beschlu | |
| § 376 | §. 376. (1)Die Parteien sind zuerst ohne Beeidigung zu befragen; der unbeeideten Vernehmung kann die Abhörung | |
| § 377 | §. 377. (1)Wenn das Ergebnis der unbeeideten Befragung nicht ausreicht, um das Gericht von der Wahrheit oder U | |
| § 379 | §. 379. Das Gericht kann die Verhandlung zum Zwecke der eidlichen Befragung einer Partei vertagen, wenn es ang | |
| § 380 | §. 380. (1)Die Bestimmungen über den Beweis durch Zeugen finden auch auf die Vernehmung der Parteien zum Zweck | 1 |
| § 381 | §. 381. Welchen Einfluss es auf die Herstellung des Beweises habe, wenn die Partei ohne genügende Gründe die A | 2 |
| § 382 | §. 382. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 2/1958) (2)Die Vorschriften der §§. 372 bis 381 gelten sinnge | |
| § 383 | §. 383. Wenn eine Partei eine Erklärung abgegeben hat, in welcher sie sich erbietet, die zu beweisenden Umstän | |
| § 384 | Achter Titel. Sicherung von Beweisen. §. 384. (1)Die Vornahme eines Augenscheines oder die Vernehmung von Zeug | 1 |
| § 385 | §. 385. (1)Die antragstellende Partei hat die Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll, sowie | |
| § 386 | §. 386. (1)Über den Antrag ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Vor de | 1 |
| § 387 | §. 387. (1)Der Gegner ist unter Zustellung des Beschlusses und, falls er über den Antrag nicht früher gehört w | |
| § 388 | §. 388. (1)Die Beweisaufnahme erfolgt nach den Vorschriften des zweiten, vierten, fünften und sechsten Titels | 2 |
| § 389 | §. 389. (1)Jede Partei kann im Verlaufe des Rechtsstreites die zur Sicherung eines Beweises erfolgte Beweisauf | 1 |
| § 390 | Zweiter Abschnitt. Urtheile und Beschlüsse. Erster Titel. Urtheile. Endurtheil. §. 390. (1)Wenn der Rechtsstre | 4 |
| § 391 | Theilurtheil. §. 391. (1)Sind einzelne von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen oder ist e | 52 |
| § 392 | §. 392. (1)Jedes Theilurtheil ist in Betreff der Rechtsmittel und der Execution als ein selbständiges Urtheil | 2 |
| § 393 | Zwischenurtheil. §. 393. (1)Wenn in einem Rechtsstreite ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und die Ve | 43 |
| § 393a | Zwischenurteil zur Verjährung § 393a. Wenn in einem Rechtsstreit der Einwand der Verjährung des geltend gemach | 6 |
| § 394 | Urtheil auf Grund von Verzicht. §. 394. (1)Verzichtet der Kläger bei bei der mündlichen Streitverhandlung auf | 1 |
| § 395 | Urtheil auf Grund von Anerkenntnis. §. 395. Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch bei der mündlic | 14 |
| § 396 | Versäumungsurteil § 396. (1)Erstattet der Beklagte die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig, so ist auf Antrag | 10 |
| § 397 | § 397. Über einen Antrag auf Erlassung eines Versäumungs-, Verzichts- oder Anerkenntnisurteils entscheidet der | |
| § 397a | § 397a. (1)Gegen ein Versäumungsurteil wegen nicht rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung steht dem Säumige | 1 |
| § 398 | § 398. (1)Stellt der Gegner des Säumigen keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils, weil trotz Säum | |
| § 399 | § 399. Das Fernbleiben einer Partei, welche sich bereits durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Str | |
| § 400 | §. 400. Die Bestimmungen der §§. 396 bis 399 sind auch dann anzuwenden, wenn eine der Parteien wegen unangemes | |
| § 401 | §. 401. (1)Der Umstand, dass die Tagsatzung von einer Partei versäumt wird, ändert nichts an der Anwendung der | |
| § 402 | §. 402. (1)Der Antrag, wegen Säumnis einer Partei das Urtheil zu fällen (§ 396), ist zurückzuweisen: 1. wenn d | 1 |
| § 403 | §. 403. Wird der Antrag, wegen Säumnis einer Partei das Urtheil zu fällen, durch Beschluss zurückgewiesen, die | |
| § 404 | Urtheilsinhalt. §. 404. (1)Das in der Hauptsache gefällte Urtheil hat alle die Hauptsache betreffenden Anträge | |
| § 405 | §. 405. Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insb | 82 |
| § 406 | §. 406. Die Verurtheilung zu einer Leistung ist nur zulässig, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Urtheilsschöpfu | 31 |
| § 407 | §. 407. (1)Bei Verurtheilung zur Entrichtung einer Geldrente wegen Tödtung, Körperverletzung oder Freiheitsent | 1 |
| § 408 | §. 408. (1)Findet das Gericht, dass die unterliegende Partei offenbar muthwillig Process geführt hat, so kann | 7 |
| § 409 | §. 409. (1)Wenn in einem Urtheile die Verbindlichkeit zu einer Leistung auferlegt wird, ist zugleich auch die | 4 |
| § 410 | §. 410. Wird in einem Urtheile ein Gegenstand zuerkannt, der nicht in einem Geldbetrage besteht, so ist zuglei | 6 |
| § 411 | Rechtskraft des Urtheiles. §. 411. (1)Durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Urtheile sind der Rechtskr | 142 |
| § 412 | Urtheilsfällung, Urtheilsverkündung und Zustellung des Urtheiles. §. 412. (1)Das Urtheil kann nur von denjenig | 4 |
| § 413 | §. 413. Die Berathung und Abstimmung der Richter ist nicht öffentlich. In schwierigeren Fällen kann der Vorsit | |
| § 414 | §. 414. (1)Das Urtheil ist auf Grund der mündlichen Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach Schluss | |
| § 415 | §. 415. Wenn das Urteil nicht sofort nach Schluß der mündlichen Verhandlung gefällt werden kann, ist es binnen | |
| § 416 | §. 416. (1)Das Urtheil wird den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung der schriftlichen Urtheilsausfertig | 6 |
| § 417 | Schriftliche Ausfertigung. §. 417. (1)Das Urteil hat in schriftlicher Ausfertigung zu enthalten: 1. die Bezeic | 5 |
| § 417a | § 417a. (1)Ist ein Urteil in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet worden (§ 414) und hat keine der P | |
| § 418 | §. 418. (1)Die für die Gerichtsacten bestimmte schriftliche Abfassung des Urtheiles ist vom Vorsitzenden des S | |
| § 419 | Berichtigung des Urtheiles. §. 419. (1)Das Gericht, das das Urteil gefällt hat, kann jederzeit Schreib- und Re | 30 |
| § 423 | Ergänzung des Urtheiles. §. 423. (1)Wenn in dem Urtheile ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, überga | 17 |
| § 424 | §. 424. Die Verhandlung über die Ergänzung des Urteiles hat auf den Lauf der Rechtsmittelfristen keinen Einflu | |
| § 425 | Zweiter Titel. Beschlüsse. §. 425. (1)Sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ein Urtheil zu fällen | 7 |
| § 426 | §. 426. (1)Alle während der Verhandlung oder Beweisaufnahme vom Senate, von dem Vorsitzenden oder von einem be | 1 |
| § 427 | §. 427. (1)Außerhalb der Tagsatzungen gefasste Beschlüsse sind den Parteien durch Zustellung einer schriftlich | 1 |
| § 428 | §. 428. (1)Beschlüsse über widerstreitende Anträge und Beschlüsse, durch welche ein Antrag abgewiesen wird, mü | |
| § 429 | §. 429. (1)Die Urschrift des Beschlusses ist, wenn der Beschluss von einem Senate gefasst wurde, von dem Vorsi | 1 |
| § 430 | §. 430. In Ansehung der Ertheilung von Ausfertigungen und Auszügen, dann der Berichtigung von Beschlüssen und | 5 |
| § 431 | Dritter Theil. Verfahren vor den Bezirksgerichten. §. 431. (1)Auf das Verfahren vor den Bezirksgerichten finde | |
| § 432 | §. 432. (1)Der Richter hat Parteien, welche rechtsunkundig und nicht durch Rechtsanwälte vertreten sind, erfor | 6 |
| § 433 | §. 433. (1)Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, ist berechtigt, vor deren Einbringung bei dem Bezirksgerich | 1 |
| § 433a | Mediationsvergleich und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz § 433a. Über den Inhalt der in | |
| § 434 | §. 434. (1)Die Klage, sowie alle außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Gesuche, Anträge und Mit | 1 |
| § 435 | §. 435. (1)Wenn die schriftlich überreichte Klage nach Ansicht des Richters in irgend einem Punkte einer Ergän | |
| § 436 | §. 436. Die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Klage kann in dringenden Fällen und insbesondere be | |
| § 437 | §. 437. Der Kläger ist durch Zustellung einer Ausfertigung des über die Klage ergehenden Beschlusses mit der A | |
| § 438 | §. 438. Die Ladung des Beklagten geschieht durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des über die Klag | |
| § 439 | §. 439. (1)An bestimmten Gerichtstagen, welche im voraus festzusetzen und durch Anschlag am Gerichtshause beka | |
| § 440 | §. 440. (1)Im bezirksgerichtlichen Verfahren soll tunlichst schon in der vorbereitenden Tagsatzung das Beweisv | |
| § 441 | § 441. Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes hat der Beklagte vorzubringen, bevor er sich in die Verha | |
| § 442 | § 442. Bleibt eine der Parteien von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Haupt | |
| § 442a | § 442a. (1)Gegen ein Versäumungsurteil kann Widerspruch nach § 397a erhoben werden, es sei denn, die Partei ha | |
| § 443 | §. 443. Die Protokollirung des thatsächlichen und Beweisvorbringens der Parteien hat, falls nicht vorbereitend | |
| § 446 | §. 446. Wenn ein nicht ausschließlich zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenes Bezirksgeric | 1 |
| § 447 | §. 447. In den Ausfertigungen der Urtheile ist insbesondere hervorzuheben, dass für die Ergreifung eines Recht | |
| § 448 | § 448. Für das bezirksgerichtliche Mahnverfahren gelten folgende Besonderheiten: 1. Für die Erhebung des Einsp | 2 |
| § 454 | Besondere Bestimmungen für das Verfahren über Besitzstörungsklagen. §. 454. (1)Im Verfahren über Klagen wegen | |
| § 455 | §. 455. Bei der Anberaumung der Tagsatzungen und Fristen ist stets auf die Dringlichkeit der Erledigung besond | |
| § 456 | §. 456. Auf Grund des in der Klage gestellten Begehrens, im Sinne der §§. 340 bis 342 a. b. G. B. ein Verbot z | |
| § 457 | §. 457. (1)Die Verhandlung ist auf die Erörterung und den Beweis der Thatsache des letzten Besitzstandes und d | |
| § 458 | §. 458. Der Richter kann während der Verhandlung die Anwendung einer oder mehrerer der im Gesetze über das Exe | 2 |
| § 459 | §. 459. Die Entscheidung hat sogleich nach geschlossener Verhandlung mittels Beschlusses (Endbeschluss) zu erf | 4 |
| § 460 | Besondere Bestimmungen für das Verfahren in Ehesachen § 460. In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) und Verfahren | 5 |
| § 461 | Vierter Theil. Rechtsmittel. Erster Abschnitt. Berufung. Zulässigkeit. §. 461. (1)Gegen die in erster Instanz | 18 |
| § 462 | §. 462. (1)Das Berufungsgericht überprüft die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz innerhalb der Grenzen | 9 |
| § 463 | Allgemeine Bestimmungen über das Berufungsverfahren. §. 463. (1)Auf das Berufungsverfahren sind die Vorschrift | 3 |
| § 464 | Berufungsfrist. §. 464. (1)Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen, sie kann nicht verlängert werden. (2)Sie be | 21 |
| § 465 | Erhebung der Berufung. §. 465. Die Berufung wird durch Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Berufu | 4 |
| § 466 | §. 466. Durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit d | 3 |
| § 467 | §. 467. Die Berufungsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes enth | 29 |
| § 468 | §. 468. (1)Im Falle rechtzeitiger Erhebung der Berufung wird die Berufungsschrift dem Gegner des Berufungswerb | 9 |
| § 469 | §. 469. (1)Nach rechtzeitigem Einlangen der Berufungsbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür offe | |
| § 470 | Verfahren vor dem Berufungsgerichte. Vorverfahren. § 470. Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungs | |
| § 471 | §. 471. Auf Grund dieser Prüfung ist die Berufung, ohne dass zunächst eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlu | 10 |
| § 472 | §. 472. (1)Unzulässig ist die Berufung insbesondere auch dann, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, we | 5 |
| § 473 | §. 473. (1)Der Berufungssenat entscheidet in den Fällen des §. 471 über die Berufung in nicht öffentlicher Sit | |
| § 473a | § 473a. (1)Erwägt das Berufungsgericht, das erstrichterliche Urteil abzuändern oder die Klage ohne Sachentsche | 5 |
| § 474 | §. 474. (1)Beim Vorhandensein des im §. 471, Z 1, bezeichneten Mangels hat das Gericht seine Unzuständigkeit a | 5 |
| § 475 | §. 475. (1)Hat im Falle des § 471 Z 6 das Gericht erster Instanz mit Unrecht das Fehlen der inländischen Geric | 1 |
| § 476 | §. 476. (1)Wenn das angefochtene Urtheil wegen Unzuständigkeit des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und die | |
| § 477 | §. 477. (1)Als nichtig (§. 471, Z 5 und 7) ist das angefochtene Urtheil und, soweit der Grund der Nichtigkeit | 99 |
| § 478 | §. 478. (1)Erfolgt die Aufhebung des erstrichterlichen Urtheiles wegen Nichtigkeit, ohne dass hiedurch zur Erl | 2 |
| § 479 | §. 479. (1)Wenn die Rechtssache gemäß §. 478 an ein Gericht erster Instanz verwiesen wird, so hat dieses die T | 1 |
| § 479a | § 479a. (1)Außer in den Fällen des § 471 ist die Berufung vor Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhan | 1 |
| § 480 | Anberaumung der Berufungsverhandlung. §. 480. (1)Fehlt es an den Voraussetzungen für die Einholung einer Entsc | 2 |
| § 481 | §. 481. Zeigt sich schon bei Anberaumung der Tagsatzung die Nothwendigkeit, in der Berufungsverhandlung die Wa | |
| § 482 | Mündliche Berufungsverhandlung. §. 482. (1)In der Verhandlung vor dem Berufungsgerichte darf mit Ausnahme des | 35 |
| § 483 | §. 483. (1)In der mündlichen Verhandlung dürfen die Berufungsanträge ohne Einwilligung des Gegners weder erwei | 9 |
| § 483a | § 483a. (1)In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) gilt § 483 Abs. 3 letzter Satz mit der Maßgabe sinngemäß, daß de | |
| § 484 | §. 484. (1)Die Zurücknahme der Berufung ist bis zum Schlusse der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig. Sie | 7 |
| § 485 | §. 485. Die Verhandlung über die Berufung gegen ein Urtheil, dessen Ergänzung gemäß §. 423 beantragt wurde, ka | |
| § 486 | §. 486. (1)Die mündliche Berufungsverhandlung beginnt nach dem Aufrufe der Sache mit dem Vortrage eines Mitgli | 2 |
| § 488 | §. 488. (1)Der Berufungssenat kann nicht bloß die zur Unterstützung oder Bekämpfung der Berufungsgründe dienen | 14 |
| § 489 | §. 489. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. IV Z 89, BGBl. Nr. 135/1983) (2)Wird vom Berufungssenate die neuer | |
| § 490 | §. 490. Das Berufungsgericht hat auf Antrag noch vor Entscheidung über die Berufung durch Beschluss auszusprec | |
| § 491 | §. 491. Im Fall des Ausbleibens einer Partei ist über die Berufung dennoch zu verhandeln und mit Berücksichtig | |
| § 493 | §. 493. (1)In das Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung ist der Inhalt des thatsächlichen Vorbring | |
| § 494 | Berufungsentscheidung. §. 494. Überzeugt sich das Gericht aus Anlass einer Berufungsverhandlung, dass das ange | |
| § 495 | § 495. Werden die im § 471 Z 2 und 3 bezeichneten Mängel erst bei der mündlichen Verhandlung wahrgenommen, so | |
| § 496 | §. 496. (1)Die Sache ist vom Berufungsgerichte an das Processgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urthei | 48 |
| § 497 | §. 497. (1)Sofern nicht die Bestimmungen der §§. 494, 495 und 496 zur Anwendung kommen, erkennt das Berufungsg | 1 |
| § 498 | §. 498. (1)Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die in den erstrichterlichen Processacten und im Urthe | 12 |
| § 499 | §. 499. (1)Die Zurückverweisung der Rechtssache an das Processgericht erster Instanz geschieht in den Fällen d | 11 |
| § 500 | § 500. (1)Das Urteil oder der Beschluß des Berufungsgerichts, wodurch die Berufung erledigt wird, ist den Part | 61 |
| § 500a | § 500a. In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann das Berufungsgericht die Wiedergabe des Parteivorbringens | 2 |
| § 501 | § 501. (1)Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 700 Euro | 11 |
| § 502 | Zweiter Abschnitt. Revision. Zulässigkeit. § 502. (1)Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision n | 358 |
| § 503 | §. 503. Die Revision kann nur aus einem der folgenden Gründe begehrt werden: 1. weil das Urtheil des Berufungs | 346 |
| § 504 | §. 504. (1)Das Revisionsgericht überprüft das Urtheil des Berufungsgerichtes innerhalb der Grenzen der im Revi | 15 |
| § 505 | Erhebung der Revision. §. 505. (1)Die Revision wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) | 16 |
| § 506 | §. 506. (1)Die Revisionsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes enthalten: 1. di | 31 |
| § 507 | §. 507. (1)Das Prozeßgericht erster Instanz hat Revisionen zurückzuweisen, die verspätet oder aus einem andere | 10 |
| § 507a | § 507a. (1)Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisi | 6 |
| § 507b | § 507b. (1)Nach der Erstattung der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§ 507a Abs. 2 Z 1) oder nach dem | 2 |
| § 508 | § 508. (1)Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 3 | 13 |
| § 508a | Verfahren vor dem Revisionsgerichte. § 508a. (1)Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revision | 63 |
| § 509 | §. 509. (1)Das Revisionsgericht entscheidet über die Revision in nicht öffentlicher Sitzung ohne vorhergehende | 4 |
| § 510 | §. 510. (1)Das Revisionsgericht hat in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. Wenn es jedoch das Urthei | 5 |
| § 511 | §. 511. (1)Das Gericht, an welches die Sache zurückverwiesen wurde, ist bei der weiteren Verhandlung und Entsc | 10 |
| § 512 | §. 512. Findet das Revisionsgericht, dass die Revision muthwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebrach | |
| § 513 | §. 513. Soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnittes Abweichungen ergeben, sind die Vorschriften | 17 |
| § 514 | Dritter Abschnitt. Recurs. Zulässigkeit. §. 514. (1)Gegen Beschlüsse (Bescheide) ist, sofern das gegenwärtige | 46 |
| § 515 | §. 515. In den Fällen, in welchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen einen Beschluss ein abgesonderte | 6 |
| § 517 | §. 517. (1)Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von 2 700 Euro, so kann nu | 4 |
| § 518 | §. 518. (1)Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes (§. 454) kann nur gegen Beschlüsse, durch | |
| § 519 | § 519. (1)Gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichts ist der Rekurs nur zuläs | 91 |
| § 520 | Erhebung des Recurses. §. 520. (1)Der Recurs wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Recursschrift) bei d | 28 |
| § 521 | § 521. (1)Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. Richtet sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebu | 10 |
| § 521a | § 521a. (1)Richtet sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrenslei | 19 |
| § 522 | § 522. (1)Richtet sich das Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung, gegen einen Beschluß prozeßleitender Natur, | 1 |
| § 523 | §. 523. Recurse gegen Beschlüsse, wider welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Recurs überhaupt nich | 7 |
| § 524 | §. 524. (1)Der Recurs hat in Bezug auf die Ausführung des angefochtenen Beschlusses und den Eintritt der Volls | 2 |
| § 525 | §. 525. Insofern im Verfahren über eine Klage wegen Störung des Besitzstandes die während der Verhandlung getr | |
| § 526 | Verfahren bei dem Recursgerichte. §. 526. (1)Über den Recurs ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in n | 40 |
| § 527 | §. 527. (1)Wird dem Recurse stattgegeben, so kann das Recursgericht die infolge seines Anspruches etwa erforde | 13 |
| § 528 | § 528. (1)Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung vo | 171 |
| § 528a | § 528a. Auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs über Rekurse ist auch der § 510 Abs. 1 letzter Satz u | 1 |
| § 528b | Vierter Abschnitt Parteiantrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen und Kundmachungen über die Wie | |
| § 529 | Fünfter Theil. Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage. §. 529. (1)Eine rechtskräftige Entscheidung, durch welch | 14 |
| § 530 | § 530. (1)Ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, kann auf | 37 |
| § 531 | §. 531. Die Wiederaufnahme kann auch zur Ausführung der im Sinne des §. 279 Absatz 2 von der Verhandlung ausge | |
| § 532 | §. 532. (1)Für die Nichtigkeitsklage und für die nach §. 530, Z 4, erhobene Wiederaufnahmsklage ist das Gerich | 3 |
| § 533 | Verfahren. §. 533. Auf die Erhebung der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage und auf das weitere Verfahren fi | 5 |
| § 534 | §. 534. (1)Die Klage ist binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben. (2)Diese Frist ist zu berechnen: 1. i | 2 |
| § 535 | §. 535. Wird die Klage nicht bei dem Gerichte erhoben, welches in dem früheren Verfahren in erster Instanz erk | 2 |
| § 536 | §. 536. Die Klage muss insbesondere enthalten: 1. die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung; 2. die Bezei | 3 |
| § 537 | §. 537. Der Richter, wegen dessen Betheiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (§. 529, Z 1) oder we | |
| § 538 | §. 538. (1)Das Gericht hat vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, und zwar bei Gerichtsh | 15 |
| § 539 | §. 539. (1)Wenn die Wiederaufnahme wegen einer der im §. 530 Z 1 bis 4 angeführten strafbaren Handlungen begeh | 1 |
| § 540 | §. 540. (1)Ist in den Fällen des §. 530 der Wiederaufnahmsgrund durch der Klage beigelegte Urkunden dargethan | |
| § 541 | §. 541. (1)In allen übrigen Fällen ist nur über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens oder | 3 |
| § 542 | §. 542. (1)Ist die Verhandlung zur Hauptsache bei dem zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahm | |
| § 543 | §. 543. Ergibt sich erst bei der mündlichen Verhandlung, daß die Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage auf ei | 4 |
| § 544 | §. 544. (1)Über eine Wiederaufnahmsklage, welche gleichzeitig mit der Erhebung eines Rechtsmittels gegen diese | |
| § 545 | §. 545. (1)Ob in den übrigen Fällen wegen Einbringung einer Wiederaufnahmsklage das in Bezug auf dieselbe Ents | |
| § 546 | §. 546. (1)Gegen den Beschluss, durch welchen über einen gemäß §§. 544 und 545 gestellten Antrag entschieden w | |
| § 547 | §. 547. (1)Sofern nicht nach den vorstehenden Bestimmungen infolge Einbringung der Wiederaufnahmsklage eine Un | |
| § 548 | Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens. Erster Abschnitt Europäisches Bagatellverfahren § 548. (1)Sowe | |
| § 549 | Zweiter Abschnitt Mandatsverfahren Verfahren wegen erheblicher Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem | |
| § 555 | Verfahren in Wechselstreitigkeiten § 555. (1)Wenn sich die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf einen | |
| § 556 | § 556. (1)Infolge eines in der Klage gestellten Antrags ist der Zahlungsauftrag ohne vorhergehende mündliche V | |
| § 557 | § 557. (1)Gegen die Erlassung des Zahlungsauftrags ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, doch kann die im Zahlu | 1 |
| § 558 | § 558. In dem das Verfahren erledigenden Urteil ist auszusprechen, ob der gegen die beklagte Partei erlassene | |
| § 559 | § 559. In Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederauf | |
| § 560 | Dritter Abschnitt. Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage. Aufkündigung. § 560. (1)Insofern die | 9 |
| § 561 | § 561. (1)Bestandverträge können sowohl vom Bestandgeber als auch vom Bestandnehmer auch gerichtlich aufgekünd | 5 |
| § 562 | §. 562. (1)Die gerichtliche Aufkündigung kann mittels Schriftsatz oder mündlich angebracht werden. Der Schrift | 9 |
| § 563 | § 563. (1)Eine gerichtliche Aufkündigung muss vor Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin gemäß § | 1 |
| § 564 | §. 564. Der über die Aufkündigung vom Gerichte an den Gegner der aufkündigenden Partei gemäß §. 562 erlassene | 1 |
| § 567 | Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes. §. 567. (1)Bei Bestandverträgen, welche ohne vorh | 5 |
| § 568 | Verhältnis zum Afterbestandnehmer. §. 568. Alle gegen den Bestandnehmer erwirkten Aufkündigungen, Aufträge, En | 1 |
| § 569 | Stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages. §. 569. Bestandverträge, welche durch den Ablauf der Zeit er | 7 |
| § 570 | Fristen in Bestandsachen. §. 570. Die in den §§. 560 bis 569 festgesetzten Fristen können nicht verlängert wer | |
| § 571 | Verfahren. §. 571. (1)Über rechtzeitig erhobene Einwendungen ist eine vorbereitende Tagsatzung anzuberaumen. B | 3 |
| § 572 | §. 572. In dem das Verfahren über Einwendungen erledigenden Urtheile ist auszusprechen, ob und inwieweit und – | 6 |
| § 573 | § 573. (1)Wird der Beklagte schuldig erkannt, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen, ist jedoc | 1 |
| § 574 | §. 574. Die Bestimmungen des §. 573 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Bestandvertrag ohne vorausgegangene ge | |
| § 575 | §. 575. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. III Z 28, BGBl. Nr. 282/1955) (2)Gegen die gerichtlichen Aufträge | |
| § 576 | Verträge gegen Entrichtung eines Zinses in Früchten. §. 576. Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch a | |
| § 577 | Vierter Abschnitt Schiedsverfahren Erster Titel Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 577. (1)Die Bestim | 29 |
| § 578 | Gerichtliche Tätigkeit § 578. Das Gericht darf in den in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten nur tätig | |
| § 579 | Rügepflicht § 579. Hat das Schiedsgericht einer Verfahrensbestimmung dieses Abschnitts, von der die Parteien a | |
| § 580 | Empfang schriftlicher Mitteilungen § 580. (1)Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so gilt eine schrif | 2 |
| § 581 | Zweiter Titel Schiedsvereinbarung Begriff § 581. (1)Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien | 5 |
| § 582 | Schiedsfähigkeit § 582. (1)Jeder vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichen Gerichten zu ents | |
| § 583 | Form der Schiedsvereinbarung § 583. (1)Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterze | 1 |
| § 584 | Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht § 584. (1)Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhobe | 2 |
| § 585 | Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen § 585. Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus | |
| § 586 | Dritter Titel Bildung des Schiedsgerichts Zusammensetzung des Schiedsgerichts § 586. (1)Die Parteien können di | |
| § 587 | Bestellung der Schiedsrichter § 587. (1)Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters o | 3 |
| § 588 | Ablehnungsgründe § 588. (1)Will eine Person ein Schiedsrichteramt übernehmen, so hat sie alle Umstände offen z | |
| § 589 | Ablehnungsverfahren § 589. (1)Die Parteien können vorbehaltlich des Abs. 3 ein Verfahren für die Ablehnung ein | |
| § 590 | Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramts § 590. (1)Das Amt eines Schiedsrichters endet, wenn die Parteien | |
| § 591 | Bestellung eines Ersatzschiedsrichters § 591. (1)Endet das Amt eines Schiedsrichters vorzeitig, so ist ein Ers | |
| § 592 | Vierter Titel Zuständigkeit des Schiedsgerichts Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene | |
| § 593 | Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen § 593. (1)Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kan | |
| § 594 | Fünfter Titel Durchführung des Schiedsverfahrens Allgemeines § 594. (1)Vorbehaltlich der zwingenden Vorschrift | |
| § 595 | Sitz des Schiedsgerichts § 595. (1)Die Parteien können den Sitz des Schiedsgerichts frei vereinbaren. Sie könn | 7 |
| § 596 | Verfahrenssprache § 596. Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwend | |
| § 597 | Klage und Klagebeantwortung § 597. (1)Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht best | |
| § 598 | Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren § 598. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ents | |
| § 599 | Verfahren und Beweisaufnahme § 599. (1)Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweisau | 4 |
| § 600 | Versäumung einer Verfahrenshandlung § 600. (1)Versäumt es der Kläger, die Klage nach § 597 Abs. 1 einzubringen | |
| § 601 | Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger § 601. (1)Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann | |
| § 602 | Gerichtliche Rechtshilfe § 602. Das Schiedsgericht, vom Schiedsgericht hiezu beauftragte Schiedsrichter oder e | |
| § 603 | Sechster Titel Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens Anzuwendendes Recht § 603. (1)Das Schiedsgericht ha | |
| § 604 | Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium § 604. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so gilt Fo | |
| § 605 | Vergleich § 605. Vergleichen sich die Parteien während des Schiedsverfahrens über die Streitigkeit und sind di | |
| § 606 | Schiedsspruch § 606. (1)Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Sc | |
| § 607 | Wirkung des Schiedsspruchs § 607. Der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftige | |
| § 608 | Beendigung des Schiedsverfahrens § 608. (1)Das Schiedsverfahren wird mit dem Schiedsspruch in der Sache, einem | |
| § 609 | Entscheidung über die Kosten § 609. (1)Wird das Schiedsverfahren beendet, so hat das Schiedsgericht über die V | 1 |
| § 610 | Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs § 610. (1)Sofern die Parteien keine andere Frist ve | |
| § 611 | Siebenter Titel Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs § 611. (1)Gegen | 13 |
| § 612 | Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs § 612. Die Feststellung des Bestehens oder | |
| § 613 | Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren § 613. Stellt ein Gericht oder eine Behörde in ei | |
| § 614 | Achter Titel Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche § 614. (1)Die Anerkennung und | |
| § 615 | Neunter Titel Gerichtliches Verfahren Zuständigkeit § 615. Für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs un | |
| § 616 | Verfahren § 616. (1)Das Verfahren über die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststel | |
| § 617 | Zehnter Titel Sonderbestimmungen Konsumenten § 617. (1)Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und ei | |
| § 618 | Arbeitsrechtssachen § 618. Für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ASGG gilt § 617 Abs. 2 | |
| § 619 | Fünfter Abschnitt Kollektive Rechtsverfolgung Erster Titel Verbandsklage auf Unterlassung § 619. (1)Macht eine | |
| § 620 | § 620. (1)Für die Durchführung des Verbandsklageverfahrens auf Unterlassung gemäß § 619 ist in erster Instanz | |
| § 621 | § 621. (1)Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses hat das Gericht der obsiegenden Partei auf deren Antrag | |
| § 622 | § 622. Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 5 Abs. 1 QEG können einstweilige Verfügungen erlassen | |
| § 623 | Zweiter Titel Verbandsklage auf Abhilfe Anwendungsbereich § 623. Die Bestimmungen dieses Titels sind anzuwende | |
| § 624 | Verbandsklage auf Abhilfe § 624. (1)Die Klage hat ein bestimmtes Begehren auf Abhilfe von zumindest 50 Verbrau | |
| § 625 | Prüfung der Verbandsklage auf Abhilfe § 625. Die Behandlung von Prozesseinreden gegen Einzelansprüche kann zur | |
| § 626 | Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe § 626. (1)Das Fehlen einer allgem | |
| § 627 | Veröffentlichung der Entscheidung § 627. (1)Das Gericht hat die Entscheidung über die Durchführung eines Verba | |
| § 628 | Beitritt § 628. (1)Einer Verbandsklage auf Abhilfe kann jeder Verbraucher im Wege der Qualifizierten Einrichtu | |
| § 629 | Besondere Bestimmungen zur Prozessfähigkeit der Qualifizierten Einrichtung § 629. (1)Ergeben sich in einem Ver | |
| § 630 | Besondere Bestimmungen über Zuständigkeit und Gerichtsbesetzung § 630. (1)Für die Durchführung des Verbandskla | |
| § 631 | Besondere Bestimmungen über den Vergleich § 631. (1)Ein Vergleich zwischen der Qualifizierten Einrichtung und | |
| § 632 | Besondere Bestimmungen über den Kostenersatz § 632. Hat ein Verbraucher, der dem Verfahren beigetreten ist, du | |
| § 633 | Besonderheiten der Entscheidung § 633. Wenn das Gericht in einem Urteil oder in einem Beschluss der beklagten | |
| § 634 | Veröffentlichungen § 634. (1)Das Gericht hat die Entscheidungen über 1. die Durchführung eines Verbandsklageve | |
| § 635 | Verjährung § 635. Der Beitritt eines Verbrauchers zu einer Verbandsklage auf Abhilfe hemmt die Verjährung des | |
| § 636 | Siebenter Teil Schlussbestimmungen In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen § 636. (1)Die §§ 502, 549 u | |
| § 637 | Umsetzungshinweise § 637. Mit der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle, BGBl. I Nr. 85/2024, wird die | |
| Art. 3 | Artikel 3 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2013, zu den §§ 615, 616, 617 und | 1 |
| Art. 5 | Artikel V Inkrafttreten und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 21/2011, zu § 433a, RGBl. Nr. 113/1895) (1)Art. | |
| Art. 5 | Artikel 5 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 137/2009, zu RGBl. Nr. 113 | |
| Art. 5 § 2 | Artikel V Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 70/1985, zu den §§ 2a, 460, 483a, RGBl. Nr. 1 | |
| Art. 7 | Artikel VII In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 7/2006, zu den §§ 57 | 6 |
| Art. 8 | Artikel VIII Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 519/1995, zu den §§ 236 und 448a, RGBl. Nr | 3 |
| Art. 8 § 2 | Artikel VIII Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 71/1986, zu den §§ 517, 518,521, RGBl. Nr. | |
| Art. 8 § 4 | Artikel VIII (Anm.: aus BGBl. I Nr. 569/1973, zu § 66, RGBl. Nr. 113/1895) § 4. Hat eine Partei vor Inkrafttre | |
| Art. 10 | Artikel X Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 76/2002, zu den §§ 22, 23, 24, 27, 31, 45, 59, 65, | |
| Art. 10 § 2 | (Anm.: aus BGBl. Nr. 624/1994, zu § 321, RGBl. Nr. 113/1895) § 2. Es sind anzuwenden (Anm.: Z 1 bis Z 16 betre | |
| Art. 11 | Artikel XI In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 76/2002, zu den §§ 22, 23, 24, 27, 31 | 27 |
| Art. 12 | Artikel 12 Notifikation (Anm.: aus BGBl. I Nr. 148/2020, zu den §§ 549 und 555, RGBl. Nr. 113/1895) Der Inhalt | |
| Art. 14 | Artikel XIV Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/2009, zu den §§ 252 | 45 |
| Art. 15 | Artikel XV Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Anm.: aus BGBl. I Nr. 128/2004, zu den §§ 64, 64a, 64b, 68, 70 un | |
| Art. 16 | Artikel 16 Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt (Anm.: aus BGBl. I Nr. 52/2009, | |
| Art. 16 | Artikel XVI In-Kraft-Treten und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 128/2004, zu den §§ 27, 64, 64a, 64b, 68, 7 | |
| Art. 17 § 2 | Artikel XVII Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 135/1983, zu, RGBl. Nr. 113/1895) § 2. (1) | |
| Art. 18 § 1 | Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, z | |
| Art. 18 § 3 | Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu § 460, RGBl. Nr. 113/1895) § | |
| Art. 18 § 4 | Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 321 und 460, RGBl. Nr. | |
| Art. 31 | Artikel XXXI Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 2a, 29, 115, 117, 118, 119, | 4 |
| Art. 32 | Artikel XXXII Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997, | |
| Art. 32 § 4 | (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 2a, 29, 115, 117, 118, 119, 224, 502 und 528, RGBl. Nr. 113/1895) § | |
| Art. 33 | Artikel 33 Schlussbestimmungen zu Art. 3 bis 8, 11 und 27 bis 29 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 26/2000, zu RGBl. Nr. | 1 |
| Art. 34 | Artikel XXXIV Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 628/1991, zu den §§ 27 und 50, RGBl. Nr. | 1 |
| Art. 39 | Artikel 39 Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2010, zu den §§ 52, 54 | |
| Art. 41 | Artikel XLI Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu, RGBl. Nr. 113/1895) 1. Die | 61 |
| Art. 96 | Artikel 96 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 27, 29, 199, 200, | |
| Art. 114 | Artikel 114 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu § 219, RGBl. Nr. 113/1 | |
| Art. 115 | Artikel 115 Durchführungs- und Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu § 219, RGBl. Nr. 113/1895) | 6 |