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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1919

ZPO § 26

Vierter Titel. Bevollmächtigte. §. 26. (1)Die Parteien können, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, Processhandlungen entweder in Person oder durch Bevollmächtigte vornehmen. (2)Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten schließt auch in jenen Fällen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwalt geboten ist, nicht aus, dass die Partei in Begleitung ihres Bevollmächtigten vor Gericht erscheint und daselbst neben diesem mündliche Erklärungen abgibt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Wird Ihr Rechtsanwalt suspendiert, erlischt die ihm erteilte Vollmacht nicht von selbst. Ihm ist nur untersagt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen. Auch der erteilte Auftrag endet dadurch nicht.

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