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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.03.1983

ZPO § 89

§. 89. Die Bestimmung der Zustellungsart obliegt dem Gerichte, dessen Urtheile, Beschlüsse oder Ladungen zugestellt werden sollen oder bei welchem der zuzustellende Schriftsatz überreicht oder das Protokoll aufgenommen worden ist. Dieses Gericht hat auch die wegen der Zustellung nöthigen Verfügungen zu treffen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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