ZPO § 103
Ersatzzustellung
§ 103.
Die Ersatzzustellung an eine im § 16 Abs. 2 des Zustellgesetzes genannte Person darf nicht erfolgen, wenn sie an dem Rechtsstreit als Gegner des Empfängers beteiligt ist.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.