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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 144

Vierter Titel. Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Folgen der Versäumung. §. 144. Die Versäumung einer Processhandlung hat, unbeschadet der in diesem Gesetze für einzelne Fälle bestimmten weiteren Wirkungen, zur Folge, dass die Partei von der vorzunehmenden Processhandlung ausgeschlossen wird.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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