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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 156

§. 156. (1)Erscheint keiner der geladenen Rechtsnachfolger, so ist das Verfahren bei genügender Bescheinigung der behaupteten Rechtsnachfolge auf Antrag des Gegners vom Gerichte durch Beschluss als von den Rechtsnachfolgern der verstorbenen Partei aufgenommen zu erklären. (2)Bei der Tagsatzung, in welcher der die Aufnahme des Verfahrens betreffende Beschluss verkündet wurde, kann gleich das Verfahren in der Hauptsache aufgenommen werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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