ZPO § 201
§. 201.
(1)Die nach den vorstehenden Bestimmungen gefassten Beschlüsse sind sofort vollstreckbar.
(2)Im Verfahren vor Gerichtshöfen kann die Entfernung einer an der Verhandlung betheiligten Person nur durch Beschluss des Senates verhängt werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.