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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.05.1983

ZPO § 276

§. 276. (1)Die Beweise, die das Gericht für erheblich hält, sind im Lauf der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aufzunehmen, sofern nicht das Gericht gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Beweisaufnahme außerhalb der Verhandlungstagsatzung anordnet. (2)Wird die Aufnahme eines Beweises außerhalb der Verhandlungstagsatzung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter nothwendig, so ist vom Processgerichte das Erforderliche zu verfügen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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