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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 282

Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter. §. 282. Mit Beweisaufnahmen, welche außerhalb der Verhandlungstagsatzung am Orte des Processgerichtes oder in dessen Nähe stattzufinden haben, ist ein Mitglied des Processgerichtes, und zwar in der Regel ein Mitglied des zur Entscheidung der Rechtssache berufenen Senates zu beauftragen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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