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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 319

§. 319. (1)Gegen die zufolge §§. 298, 299, 300, 301, 309 Absatz 1 und 2, 310, 314 und 315 ergehenden gerichtlichen Beschlüsse, Anordnungen und Aufträge ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. (2)Die gemäß §§. 303, 307 und 316 gefassten Beschlüsse können durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nicht sofort. Beschlüsse über die Vorlage von Urkunden können Sie nicht mit einem eigenen Rechtsmittel bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn Ihr Antrag abgewiesen wurde.

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