ZPO § 327
Würdigung der Zeugenaussage.
§. 327.
Alle Umstände, welche auf die Unbefangenheit des Zeugen und die Glaubwürdigkeit seiner Aussage von Einfluss sind, hat das Gericht nach freier Überzeugung sorgfältig zu würdigen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.