ZPO § 348
Form des Anbringens.
§. 348.
Anzeigen, Gesuche und Recurse eines Zeugen können außerhalb der Tagsatzung mittels Schriftsatzes angebracht oder mündlich zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.