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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 360

§. 360. (1)Kann eine gründliche und erschöpfende Begutachtung nicht sogleich erfolgen, so hat der die Beweisaufnahme leitende Richter für die Abgabe des Gutachtens eine Frist oder eine besondere Tagsatzung zu bestimmen. (2)Von dem Einlangen des schriftlichen Gutachtens sind die Parteien in Kenntnis zu setzen (§. 286).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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