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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.03.1958

ZPO § 382

§. 382. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 2/1958) (2)Die Vorschriften der §§. 372 bis 381 gelten sinngemäß auch für die wegen Vorlage einer Beweisurkunde, einer Auskunftssache oder eines Augenscheinsgegenstandes angeordnete Vernehmung und eidliche Abhörung einer Partei.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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