ZPO § 443
§. 443.
Die Protokollirung des thatsächlichen und Beweisvorbringens der Parteien hat, falls nicht vorbereitende Schriftsätze vorliegen (§. 210 Absatz 1), in der Regel auf die in §. 211 bezeichnete Art zu geschehen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.