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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 454

Besondere Bestimmungen für das Verfahren über Besitzstörungsklagen. §. 454. (1)Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, in welchen das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist und welche innerhalb dreißig Tagen anhängig zu machen sind, nachdem der Kläger von der Störung Kenntnis erlangte, haben die nachfolgenden besonderen Bestimmungen (§§. 455 bis 460) zu gelten. (2)Schriftlich überreichte Klagen sind von außen als Besitzstörungsklagen zu bezeichnen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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