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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 537

§. 537. Der Richter, wegen dessen Betheiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (§. 529, Z 1) oder wegen dessen Verhalten die Wiederaufnahmsklage nach §. 530, Z 4, angebracht wird, ist von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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