ZPO § 537
§. 537.
Der Richter, wegen dessen Betheiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (§. 529, Z 1) oder wegen dessen Verhalten die Wiederaufnahmsklage nach §. 530, Z 4, angebracht wird, ist von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.