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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 570

Fristen in Bestandsachen. §. 570. Die in den §§. 560 bis 569 festgesetzten Fristen können nicht verlängert werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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