ZPO § 576
Verträge gegen Entrichtung eines Zinses in Früchten.
§. 576.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch auf die im §. 1103 a. b. G. B. bezeichneten Verträge Anwendung. Solche Verträge sind im Sinne dieses Gesetzes als Pachtverträge anzusehen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.