JN § 1
Erster Theil.
Von der Gerichtsbarkeit im allgemeinen.
Erster Abschnitt.
Gerichte und gerichtliche Organe.
Ordentliche Gerichte.
§. 1.
Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof (ordentliche Gerichte) ausgeübt.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.