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Gesetze · JN

Jurisdiktionsnorm

159 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.

ParagrafAnfangRechtssätze
§ 1 Erster Theil. Von der Gerichtsbarkeit im allgemeinen. Erster Abschnitt. Gerichte und gerichtliche Organe. Orde
§ 2 Instanzenverhältnis der Gerichte. §. 2. (1)In erster Instanz sind zur Ausübung dieser Gerichtsbarkeit die Bezi
§ 3 §. 3. (1)Der Rechtszug gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte (Berufung, Rekurs) geht in zweiter Ins
§ 4 §. 4. Gegen die in erster Instanz von den Landesgerichten, sowie von den Handelsgerichten gefällten Urtheile u
§ 5 Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den ordentlichen Gerichten §. 5. (1)Bei den Bezirksgerichten wird die Gericht
§ 7 § 7. (1)Bei den Landes- und Handelsgerichten wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nic 2
§ 7a § 7a. (1)In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, die vor die Gerichtshöfe erster Instanz g
§ 8 §. 8. (1)Bei den Oberlandesgerichten wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht durch
§ 8a § 8a. Bei den Landes- und Handelsgerichten sowie den Oberlandesgerichten entscheidet über Rechtsmittel gegen E
§ 9 Berathung und Abstimmung. §. 9. (1)Bei den vor Gerichtshöfen stattfindenden Verhandlungen in bürgerlichen Rech
§ 10 §. 10. (1)Der Vorsitzende leitet die Abstimmung, sowie die der Abstimmung etwa vorausgehende Berathung. (2)Der
§ 11 §. 11. (1)Kein Richter darf die Abstimmung über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern; dies gilt
§ 12 §. 12. (1)Zu jedem Beschlusse des Gerichtes wird absolute Stimmenmehrheit, das ist mehr als die Hälfte sämmtli
§ 13 §. 13. Über Meinungsverschiedenheiten, welche über die Richtigkeit des vom Vorsitzenden bekanntgegebenen Ergeb
§ 14 §. 14. Die Aufzeichnungen über die Berathung und Abstimmung des Gerichtes sind in ein besonderes Protokoll auf
§ 15 Fachkundige Laienrichter in Handelssachen § 15. (1)Das Amt eines fachkundigen Laienrichters in Handelssachen i
§ 16 § 16. (1)Zum fachkundigen Laienrichter in Handelssachen können nur Personen bestellt werden, die 1. das 24. Le
§ 16 III. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen. (Anm.: aus BGBl. Nr. 20/1949, zu RGBl. Nr. 111/1895) § 16. (
§ 17 § 17. (1)Das Amt als fachkundiger Laienrichter in Handelssachen endet 1. mit Ablauf der Amtszeit (§ 15 Abs. 3)
§ 18 § 18. (1)Wenn die Stelle eines fachkundigen Laienrichters in Handelssachen zur Besetzung gelangen soll, hat de
§ 19 Zweiter Abschnitt. Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen. Ablehnung von Richtern. §. 19. Ei 29
§ 20 §. 20. (1)Richter sind von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen: 1. in Sa 10
§ 21 §. 21. (1)Das Ablehnungsrecht kann von jeder Partei ausgeübt werden, gleichviel ob nach Beschaffenheit der Ver 5
§ 22 §. 22. (1)Die Ablehnung ist bei dem Gerichte, welchem der abzulehnende Richter angehört, mittels Schriftsatzes 4
§ 23 § 23. Über die Ablehnung entscheidet, falls der abgelehnte Richter einem Bezirksgerichte angehört, der Vorsteh 8
§ 24 § 24. (1)Über die Ablehnung wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden, doch können vor der Be 20
§ 25 § 25. Ein abgelehnter Richter hat bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages alle Handlungen vo 10
§ 26 Ablehnung anderer gerichtlicher Organe. §. 26. (1)Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern finden auch 1
§ 27 §. 27. (1)Gerichtliche Organe, auf welche sich die vorstehenden Bestimmungen nicht beziehen, haben, wenn sie s
§ 27a Dritter Abschnitt. Zuständigkeit. Inländische Gerichtsbarkeit § 27a. (1)Sind für eine bürgerliche Rechtssache 1
§ 28 Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof. § 28. (1)Sind für eine bürgerliche Rechtssache di 21
§ 29 Dauer der Zuständigkeit. §. 29. Jedes Gericht bleibt in Rechtssachen, welche rechtmäßigerweise bei demselben a 3
§ 30 Delegation. §. 30. Ist ein Gericht aus einem der im §. 19 vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbark 10
§ 31 §. 31. (1)Auch kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgerichte, in dess
§ 31a § 31a. (1)In Streitsachen hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übert
§ 32 Beschränkung der Zuständigkeit auf den Gerichtsbezirk § 32. (1)Jedes Gericht hat die zu seinem Wirkungskreis g
§ 33 § 33. Ein Gericht darf zur Vornahme der Amtshandlung die Grenzen seines Sprengels überschreiten, wenn Gefahr i
§ 34 Übertragung einzelner Geschäfte an den Vorsitzenden oder an einen beauftragten Richter §. 34. (1)Die Vornahme
§ 35 §. 35. (1)Richterliche Amtshandlungen, welche außerhalb einer mündlichen Verhandlung oder außerhalb einer Sitz
§ 36 Übertragung des Vollzuges von Amtshandlungen an andere Gerichte §. 36. (1)Der Vollzug von Amtshandlungen, die
§ 37 Rechtshilfe auf Ersuchen inländischer Gerichte. §. 37. (1)Die im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen
§ 37a Amtshilfe auf Ersuchen inländischer Verwaltungsbehörden § 37a. Gerichte sind nur insoweit zur Amtshilfe durch
§ 38 Rechtshilfe auf Ersuchen ausländischer Gerichte. §. 38. (1)Die im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen
§ 39 §. 39. (1)Die begehrte Rechtshilfe ist nach den Vorschriften der für das ersuchte Gericht verbindlichen Gesetz
§ 39a Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte § 39a. (1)Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch ausländische Geric
§ 40 §. 40. Wird die Gewährung der Rechtshilfe von dem ersuchten Gerichte verweigert, oder entstehen aus Anlaß der
§ 40a § 40a. In welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, richtet sich nicht nach der Be 20
§ 41 Prüfung der Zuständigkeit. §. 41. (1)Sobald eine Rechtssache der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit 22
§ 42 §. 42. (1)Ist die anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit oder doch den ordentlichen G 28
§ 43 §. 43. (1)Hält sich das angerufene Gericht aus anderen als den im §. 42 angeführten Gründen für unzuständig (§ 3
§ 44 §. 44. (1)Ist für eine zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörige Rechtssache, ferner im Exekutionsverfahren 13
§ 45 § 45. Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffenen Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Z 4
§ 46 §. 46. (1)Ist die Unzuständigkeit eines Gerichtes auf Grund der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit 5
§ 47 Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen inländischen Gerichten. §. 47. (1)Streitigkeiten zwischen versc 6
§ 49 Zweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen. Erster Abschnitt. Bezirksgerichte. §. 49. (1)Vor die B 10
§ 50 Gerichtshöfe erster Instanz. §. 50. Vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören alle bürgerlichen Rechtsstreit
§ 51 Handelsgerichte. § 51. (1)Vor die selbständigen Handelsgerichte gehören, falls der Streitgegenstand an Geld od 6
§ 52 § 52. (1)An Orten, an denen ein selbständiges Handelsgericht und Bezirksgerichte für Handelssachen bestehen, g
§ 53 § 53. Für Streitigkeiten über die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist das Handelsgericht Wien in ers
§ 54 Wert des Streitgegenstandes. §. 54. (1)Für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Str 10
§ 55 § 55. (1)Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen, wenn 1. sie von einer einze 38
§ 56 §. 56. (1)Erbietet sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder 9
§ 57 §. 57. Bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstande h 1
§ 58 §. 58. (1)Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzung 14
§ 59 §. 59. Bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassun 1
§ 59a § 59a. Bei Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.
§ 60 §. 60. (1)Erscheint bei einer Klage, welche bei einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht wurde, die vom Kl 1
§ 61 Bestreitung der Zuständigkeit eines Civil-, Handels- oder bergrechtlichen Senates. §. 61. (1)Wenn in einer vor
§ 62 §. 62. (1)Wird in den im §. 61 bezeichneten Fällen die Entscheidung über die Einrede der Unzuständigkeit vom G
§ 63 §. 63. Die Bestimmungen der §§. 61 und 62 sind auch anwendbar, sofern in einer bei einem selbständigen Handels
§ 64 §. 64. Wenn eine gemäß §. 62 unter Zuziehung eines Ergänzungsrichters gefällte Entscheidung wegen Unzuständigk
§ 65 Zweiter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit. Allgemeiner Gerichtsstand. §. 65. Alle Klagen, für welche nicht ein 1
§ 66 §. 66. (1)Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch deren Wohnsitz bestimmt. Der Wohnsitz einer Per 3
§ 67 §. 67. Für Personen, die weder im Inland noch anderswo einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben
§ 68 §. 68. (1)Für die Soldaten des Bundesheeres gemäß § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 gilt in Ansehung des Gerichtsstan
§ 69 §. 69. Österreichische Staatsangehörige, welche sich in ständiger amtlicher Stellung als Beamte oder Diener de
§ 71 § 71. Ein minderjähriges Kind teilt den allgemeinen Gerichtsstand seines gesetzlichen Vertreters. Sind beide E
§ 74 §. 74. (1)Der allgemeine Gerichtsstand des Ärars oder eines Landes wird durch den Sitz des öffentlichen Organe
§ 75 §. 75. (1)Sofern nichts anderes in allgemein verbindlicher Weise festgesetzt ist, bestimmt sich der allgemeine
§ 76 Besondere Gerichtsstände 1. Ausschließliche. Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder der eingetragenen Partn 2
§ 76a § 76a. Das Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1 genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig
§ 77 Verlassenschaftsangelegenheiten. § 77. (1)Der Gerichtsstand für Klagen, durch die Ansprüche aus Vermächtnissen 1
§ 78 Fideicommiss- und Lehenangelegenheiten. §. 78. (1)Die den Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesenen Klagen in
§ 79 Klagen von Richtern und gegen Richter. §. 79. (1)Klagen gegen Personen, die bei dem nach den Bestimmungen über
§ 81 Streitigkeiten um unbewegliches Gut. §. 81. (1)Klagen, durch welche ein dingliches Recht auf ein unbewegliches 5
§ 82 Wasserrechts-Besitzstörungsstreitigkeiten. §. 82. Streitigkeiten wegen Störung des Besitzes (§. 49, Z 4 (Anm.:
§ 83 Bestandstreitigkeiten. § 83. (1)Die im § 49 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Streitigkeiten gehören vor das Gericht, in 1
§ 83a Streitigkeiten aus Teilschuldverschreibungen. § 83a. (1)Streitigkeiten über Ansprüche, die nach dem Gesetze du
§ 83b Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnisse. § 83b. (1)Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnisse zwischen eine
§ 83c Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz und Urheberrecht sowie Verbandsklagen § 83c. (1)Sind in dem im §
§ 84 Lage der Sache in verschiedenen Sprengeln. §. 84. (1)Ist eine Sache in den Sprengeln mehrerer Gerichte gelegen
§ 86a 2. Wahlgerichtsstände. § 86a. Die Rechtssubjekte, für welche die Finanzprokuratur einzuschreiten hat, können b
§ 87 Gerichtsstand der Niederlassung. §. 87. (1)Personen, die außerhalb des Gerichtssprengels ihres Wohnsitzes oder 1
§ 87a Gerichtsstand für Warenforderungen der Unternehmer. § 87a. Gegen Unternehmer können protokollierte Unternehmer
§ 88 § 88. (1)Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrages, auf Erfüllung oder Aufhebu
§ 89 §. 89. Aus einem Wechsel verpflichtete Personen können vom Inhaber des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungso
§ 90 §. 90. Streitigkeiten aus der Schiffsmiete, aus dem Dienstverhältnisse der Schiffsmannschaft und aus Seefracht
§ 91 Gerichtsstand der gelegenen Sache §. 91. (1)Bei dem nach §. 81 zuständigen Gerichte kann mit der Klage zur Gel
§ 92 Gerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten, §. 92. Besitzstörungsklagen (§. 49, Z 4 (Anm.: richtig: § 49 A
§ 92a Gerichtsstand der Schadenszufügung § 92a. Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Tötung oder 2
§ 92b Streitigkeiten wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz § 92b.
§ 92c Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis § 92c. Die im § 51 Abs. 1 Z 6 genannten Streitigkeiten, mit Aus
§ 93 Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. §. 93. (1)Mehrere Personen, welche ihren allgemeinen Gerichtsstand vor 15
§ 94 Gerichtsstand des Hauptprocesses. §. 94. (1)Klagen, womit ein Anspruch auf eine Sache oder ein Recht geltend g
§ 95 §. 95. (1)Die in den §§. 91 und 94 bezeichneten Klagen können bei den daselbst benannten Gerichten auch dann a
§ 96 Gerichtsstand der Widerklage. §. 96. (1)Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage angebracht werden, wen
§ 97 Gerichtsstand des früheren Wohnsitzes. §. 97. (1)Handwerker, Kleinverschleißer, Wirte, Schiffer, Fuhrleute und
§ 98 Gerichtsstand der Schiffer und der Schiffsmannschaft. § 98. Gegen Schiffer und Personen der Schiffsmannschaft
§ 99 Gerichtsstand des Vermögens. §. 99. (1)Gegen Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, k 8
§ 100 Klagen aus dem Ehe- oder Partnerschaftsverhältnis § 100. Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für a
§ 101 Klagen aus CMR § 101. Für Rechtstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 üb
§ 101a Klagen nach der Fluggastrechte-Verordnung § 101a. Für Klagen über Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2
§ 102 Mehrheit von Gerichtsständen. §. 102. Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl; dieselbe i 1
§ 103 Mehrheit von Bezirksgerichten an einem Orte. §. 103. (1)Ist jemand bei dem Bezirksgericht an einem Ort zu klag
§ 104 Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte. §. 104. (1)Die Parteien können sich durch ausdrückliche Vere 8
§ 104a Dritter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen. Sachliche Zuständigkeit § 104a. Sowei
§ 105 Verlassenschaftsabhandlung. § 105. (1)Die Verlassenschaftsverfahren (§§ 143 bis 185 AußStrG) gehören vor das G
§ 106 § 106. Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft im Inland und für ein dieses e 1
§ 107 Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen § 107. Zur Entscheidung
§ 108 Abstammung § 108. (1)Für Abstammungsverfahren nach dem Ersten Abschnitt des II. Hauptstücks des Außerstreitges
§ 109 Obsorge, Erwachsenenvertretung und Kuratel § 109. (1)Zur Besorgung der Geschäfte, die nach den Bestimmungen üb 1
§ 109a § 109a. Zur Behandlung eines aus dem Ausland einlangenden Antrags auf Rückführung eines Kindes im Sinn des Übe
§ 109b § 109b. Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und die p
§ 110 § 110. (1)Für die im § 109 genannten Angelegenheiten ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der Min 3
§ 111 §. 111. (1)Wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder einer sonst schutzberechtigten Person gelegen ersc 8
§ 112 §. 112. (1)Welche Gerichte zur Bestellung eines Curators für einzelne Streitsachen oder Geschäfte berufen sind
§ 113 Legitimation unehelicher Kinder. § 113. Sofern bei einer Legitimation unehelicher Kinder das Gericht mitzuwirk
§ 113a Annahme an Kindesstatt. § 113a. (1)Zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ist das zur Führung der Pflegsch
§ 113b § 113b. (1)Für die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn 1.
§ 114 Unterhalt und sonstige aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern entspringende Ansprüche § 114. (1)Das zu
§ 114a Ehe- und Partnerschaftsangelegenheiten § 114a. (1)Für die Zuständigkeit in Eheangelegenheiten und Angelegenhei
§ 115 Amortisirung von Urkunden. §. 115. (1)Aufforderungen zum Zwecke der Amortisirung von Staatsobligationen und de
§ 116 Fideicommiss-Angelegenheiten. §. 116. (1)Bei Verhandlungen in nichtstreitigen Fideicommiss-Angelegenheiten ein
§ 117 Realangelegenheiten. §. 117. Die Vornahme aller Realakte, als insbesondere eines Augenscheines und Sachverstän 2
§ 118 Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher. § 118. Zur Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher, für die
§ 119 Aufkündigung von Hypothekarforderungen. §. 119. Die gerichtliche Aufkündigung einer Hypothekarforderung (§. 59
§ 120 Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten § 120. (1)Die mit Handelssachen betrauten Ger
§ 120a Bestätigungen über die Führung der Handelsbücher. §. 120a. Zur Ertheilung von Bestätigungen über die gesetzmäß
§ 121 Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften §. 121. Die Beglaubigung von Unterschriften und die Vidimirung
§ 122 Mehrheit von Bezirksgerichten an einem Orte. § 122. Sind die zur nicht streitigen Gerichtsbarkeit gehörigen Re
§ 123 Vierter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen § 123. (1)Die §§ 49 und 59a in der Fassung des
Art. 5 Artikel 5 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zur Jurisdiktionsnorm (Anm.: aus BGBl. I Nr. 61/2019 zu § 11
Art. 9 Artikel 9 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Art. 8 und Aufhebung der Gerichtstagsverordnung (Anm.:
Art. 12 Artikel 12 Inkrafttretensbestimmung zu Art. 11 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 126/2013, zu § 53, RGBl. Nr. 111/1895) §
Art. 12 Artikel 12 Notifikation (Anm.: aus BGBl. I Nr. 148/2020, zu den §§ 49 und 59a, RGBl. Nr. 111/1895) Der Inhalt
Art. 16 Artikel XVI In-Kraft-Treten und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 128/2004, zu den §§ 55 und 101, RGBl. Nr. 1
Art. 16 Artikel 16 Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt (Anm.: aus BGBl. I Nr. 52/2009,
Art. 17 § 2 Artikel XVII Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen, Vollziehung (Anm.: aus BGBl. Nr. 135/1983, zu
Art. 18 § 1 Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, z 129
Art. 18 § 4 Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu § 20, RGBl. Nr. 111/1895) § 4 1
Art. 31 Artikel XXXI Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 49, 77, 105, 106, 107, 108 23
Art. 32 Artikel XXXII Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmunge (Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997, z
Art. 32 Artikel XXXII Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 120/2005, zu den §§ 51, 87a und 88, RGBl. Nr. 111/1
Art. 32 § 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 49, 76b, 76c, 77, 105 – 108 und 114, RGBl. Nr. 111/1895) § 3. (1)§§ 3
Art. 39 Artikel 39 Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2010, zu § 8a, RGBl. N
Art. 79 7. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen Artikel 79 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus
Art. 96 Artikel 96 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 7a, 49, 51, 52, 55
Art. 114 Artikel 114 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018, zu den §§ 37 und 37a, RG 2
Art. 115 Artikel 115 Durchführungs- und Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018, zu den §§ 37 und 37a, RGBl. N