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Jurisdiktionsnorm · unverändert seit 1898

JN § 13

§. 13. Über Meinungsverschiedenheiten, welche über die Richtigkeit des vom Vorsitzenden bekanntgegebenen Ergebnisses einer Abstimmung entstehen, entscheidet der Senat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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