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Jurisdiktionsnorm · unverändert seit 1898

JN § 82

Wasserrechts-Besitzstörungsstreitigkeiten. §. 82. Streitigkeiten wegen Störung des Besitzes (§. 49, Z 4 (Anm.: richtig: § 49 Abs. 2 Z 4)) an Wasserrechten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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