JN § 92
Gerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten,
§. 92.
Besitzstörungsklagen (§. 49, Z 4 (Anm.: richtig: § 49 Abs. 2 Z 4)) können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, bei dem Gerichte angebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.