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Jurisdiktionsnorm · unverändert seit 1898

JN § 92

Gerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten, §. 92. Besitzstörungsklagen (§. 49, Z 4 (Anm.: richtig: § 49 Abs. 2 Z 4)) können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, bei dem Gerichte angebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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