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Jurisdiktionsnorm · unverändert seit 1898

JN § 94

Gerichtsstand des Hauptprocesses. §. 94. (1)Klagen, womit ein Anspruch auf eine Sache oder ein Recht geltend gemacht wird, über welchen zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist (Hauptintervention), können bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Processes bei demselben Gerichte angebracht werden. (2)Klagen der Process- und Zustellungsbevollmächtigten wegen Gebüren und Auslagen können beim Gerichte des Hauptprocesses angebracht werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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