JN § 98
Gerichtsstand der Schiffer und der Schiffsmannschaft.
§ 98.
Gegen Schiffer und Personen der Schiffsmannschaft können Forderungen der in § 97 bezeichneten Art auch dann bei dem nach dem jeweiligen Aufenthalt des Beklagten zuständigen Gericht geltend gemacht werden, wenn dieser an einem anderen Ort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.