JN § 102
Mehrheit von Gerichtsständen.
§. 102.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl; dieselbe ist mit der Zustellung der Klage an den Beklagten vollzogen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Machen Sie einen einheitlichen Schaden geltend und betrifft das vorgeworfene Verhalten mehrere Gerichtssprengel, ist jedes Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung ebenfalls stattgefunden hat. Sie haben unter diesen Gerichten die Wahl.