JN § 104a
Dritter Theil.
Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen.
Sachliche Zuständigkeit
§ 104a.
Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind in Geschäften außer Streitsachen die Bezirksgerichte sachlich zuständig.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.