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Jurisdiktionsnorm · Fassung ab 01.07.1978

JN § 104a

Dritter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen. Sachliche Zuständigkeit § 104a. Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind in Geschäften außer Streitsachen die Bezirksgerichte sachlich zuständig.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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