JN § 119
Aufkündigung von Hypothekarforderungen.
§. 119.
Die gerichtliche Aufkündigung einer Hypothekarforderung (§. 59 allgemeines Grundbuchsgesetz) hat stets bei dem Grundbuchsgerichte zu erfolgen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.