UGB § 200
Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 200.
In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195 aufzugliedern. Der Jahresüberschuß (Jahresfehlbetrag) und der Bilanzgewinn (Bilanzverlust) sind gesondert auszuweisen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.