Unternehmensgesetzbuch
773 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.
| Paragraf | Anfang | Rechtssätze |
|---|---|---|
| § 1 | Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich Unternehmer und Unternehme | |
| § 2 | Unternehmer kraft Rechtsform § 2. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und | |
| § 3 | Unternehmer kraft Eintragung § 3. Personen, die zu Unrecht ins Firmenbuch eingetragen sind und unter ihrer Fir | |
| § 4 | Anwendungsbereich des Ersten Buches, Wahlmöglichkeit § 4. (1)Das Erste Buch ist auf Unternehmer im Sinn der §§ | |
| § 5 | Anwendungsbereich der weiteren Bücher § 5. Der Anwendungsbereich des Zweiten Buches ergibt sich für offene Ges | |
| § 6 | Öffentlichrechtliche Bestimmungen § 6. Durch Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach denen die Befugnis zu | |
| § 7 | Zweiter Abschnitt Firmenbuch Führung des Firmenbuchs § 7. Das Firmenbuch wird von den Gerichten geführt. | |
| § 8 | Eintragung § 8. (1)Unternehmerisch tätige natürliche Personen, die nach § 189 der Pflicht zur Rechnungslegung | |
| § 9 | Das Firmenbuch betreffende Einsichtnahmen, Auszüge und Bestätigungen § 9. (1)Zur Einsicht in das Hauptbuch und | |
| § 10 | Veröffentlichungen § 10. (1)Eintragungen im Firmenbuch gelten mit dem Beginn des Tages ihres Vollzugs (§ 32 Ab | |
| § 11 | Anmeldungen § 11. (1)Die Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch sowie die zur Aufbewahrung bei Gericht b | |
| § 12 | Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger § 12. (1)Liegt die Hauptniederlassung oder der Sit | |
| § 13 | Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes § 13. (1)Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Rech | |
| § 14 | Geschäftspapiere und Bestellscheine § 14. (1)In das Firmenbuch eingetragene Unternehmer haben auf allen Geschä | |
| § 15 | Publizität des Firmenbuchs § 15. (1)Solange eine in das Firmenbuch einzutragende Tatsache nicht eingetragen is | |
| § 16 | Gerichtliche Feststellungen § 16. (1)Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeß | |
| § 17 | Dritter Abschnitt. Firma. Begriff § 17. (1)Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unterne | 1 |
| § 18 | Eigenschaften der Firma § 18. (1)Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Untersche | |
| § 19 | Zwingende Rechtsformzusätze § 19. (1)Bei in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmern muss die Firma, auch wen | 1 |
| § 20 | Unzulässige Verwendung fremder Namen § 20. In die Firma eines Einzelunternehmers oder einer eingetragenen Pers | |
| § 21 | Fortführung bei Namensänderung § 21. Wird der Name einer in der Firma genannten Person geändert, so kann die b | |
| § 22 | Fortführung bei Unternehmenserwerb § 22. (1)Wer ein bestehendes Unternehmen unter Lebenden oder von Todes wege | |
| § 23 | Verbot der Leerübertragung § 23. Die Firma kann nicht ohne das Unternehmen, für das sie geführt wird, veräußer | |
| § 24 | Fortführung bei Änderungen im Gesellschafterbestand § 24. (1)Tritt ein neuer Gesellschafter in eine Gesellscha | |
| § 28 | Anmeldung der Firma § 28. Die Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt bei dem Gericht, in dessen Sprengel sich der Si | |
| § 29 | Unterscheidbarkeit der Firma § 29. (1)Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben G | |
| § 30 | Änderung der Firma, Unternehmensbeendigung § 30. (1)Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verle | |
| § 31 | Insolvenzverfahren § 31. (1)Die Insolvenzgesetze bestimmen, inwieweit im Insolvenzverfahren ergangene Entschei | |
| § 32 | Eintragung des Genehmigungsvorbehalts oder des Vertreters der Verlassenschaft § 32. (1)Ist für einen in das Fi | |
| § 33 | Anmeldung einer juristischen Person § 33. (1)Soll eine juristische Person in das Firmenbuch eingetragen werden | |
| § 34 | Anmeldung und Eintragung von Änderungen § 34. (1)Jede Änderung der nach § 33 Abs. 2 einzutragenden Tatsachen o | |
| § 35 | Unterschriftenzeichnung § 35. Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer juristischen Person hab | |
| § 36 | Ehepakte von Unternehmern § 36. (1)Die dem Ehegatten eines Unternehmers, dessen Firma im Firmenbuch eingetrage | |
| § 37 | Unbefugter Firmengebrauch § 37. Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefu | |
| § 38 | Vierter Abschnitt Unternehmensübergang Übernahme der Rechtsverhältnisse des Veräußerers durch den Erwerber, Ha | 2 |
| § 39 | Begrenzung der Haftung des Veräußerers, Frist § 39. Übernimmt der Erwerber des Unternehmens unternehmensbezoge | 1 |
| § 40 | Rechtsstellung des Erben bei Unternehmensfortführung § 40. (1)Wird ein zu einem Nachlass gehörendes Unternehme | |
| § 48 | Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht. Erteilung der Prokura § 48. (1)Die Prokura kann nur von ein | |
| § 49 | Umfang der Prokura § 49. (1)Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Ges | 1 |
| § 50 | Unbeschränkbarkeit der Prokura § 50. (1)Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwir | |
| § 51 | Zeichnung des Prokuristen § 51. Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit | |
| § 52 | Widerruflichkeit und Unübertragbarkeit der Prokura § 52. (1)Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilu | |
| § 53 | Eintragung der Prokura § 53. (1)Die Erteilung der Prokura ist vom Unternehmer zur Eintragung in das Firmenbuch | |
| § 54 | Umfang der Handlungsvollmacht § 54. (1)Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Unternehmens od | 4 |
| § 55 | Beschränkbarkeit der Handlungsvollmacht § 55. Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritt | |
| § 56 | Ladenvollmacht § 56. Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt z | |
| § 57 | Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten § 57. Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes ei | |
| § 58 | Widerruflichkeit und Übertragbarkeit der Handlungsvollmacht § 58. (1)Die Handlungsvollmacht ist unbeschadet de | |
| § 105 | Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft Erster Abschnitt Offene Gesell | 2 |
| § 106 | Anmeldung zum Firmenbuch § 106. Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, z | |
| § 107 | Anmeldeverpflichtete, Musterzeichnung § 107. (1)Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirke | |
| § 108 | Zweiter Titel. Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander. Gestaltungsfreiheit § 108. Die Rechtsverhäl | 1 |
| § 109 | Beteiligungsverhältnisse und Beiträge der Gesellschafter, Nachschüsse § 109. (1)Soweit die Gesellschafter nich | |
| § 110 | Ersatz für Aufwendungen und Verluste; Herausgabepflicht § 110. (1)Macht der Gesellschafter in den Gesellschaft | |
| § 111 | Verzinsungspflicht § 111. (1)Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt oder ei | |
| § 112 | Mitwirkung, Interessenwahrung, Gleichbehandlung, Wettbewerbsverbot § 112. (1)Die Gesellschafter haben unter Wa | |
| § 113 | Verletzung des Wettbewerbsverbots § 113. (1)Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 Abs. 2 obliegende V | 1 |
| § 114 | Geschäftsführung § 114. (1)Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und | |
| § 115 | Geschäftsführung durch mehrere Gesellschafter; Weisungsgebundenheit § 115. (1)Steht die Geschäftsführung allen | |
| § 116 | Umfang der Geschäftsführungsbefugnis § 116. (1)Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handl | |
| § 117 | Entzug und Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis § 117. (1)Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gese | |
| § 118 | Kontrollrecht der Gesellschafter § 118. (1)Ein Gesellschafter kann sich, auch wenn er von der Geschäftsführung | |
| § 119 | Beschlussfassung § 119. (1)Gesellschafterbeschlüsse erfordern die Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Besc | |
| § 120 | Gewinn und Verlust § 120. Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund des Jahresabschlusses oder, wenn nach | |
| § 121 | Verteilung von Gewinn und Verlust § 121. (1)Sofern alle Gesellschafter in gleichem Ausmaß zur Mitwirkung verpf | |
| § 122 | Gewinnausschüttung und Entnahmen § 122. (1)Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnantei | |
| § 123 | Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten Entstehung der Gesellschaft § 123. (1)Die offene Ge | |
| § 124 | Gesamthandbindung der Gesellschafter § 124. (1)Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, kan | |
| § 125 | Vertretung der Gesellschaft § 125. (1)Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter befugt (Einzelv | |
| § 126 | Umfang der Vertretungsmacht § 126. (1)Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtl | |
| § 127 | Entziehung der Vertretungsmacht § 127. Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage all | |
| § 128 | Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter § 128. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesell | |
| § 129 | Einwendungen des Gesellschafters § 129. (1)Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaf | |
| § 130 | Haftung des eintretenden Gesellschafters § 130. (1)Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich | |
| § 131 | Vierter Titel. Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern. Auflösungsgründe § 131. Die off | 1 |
| § 132 | Kündigung eines Gesellschafters § 132. (1)Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für | |
| § 133 | Auflösung durch gerichtliche Entscheidung § 133. (1)Aufgrund der Klage eines Gesellschafters kann die Auflösun | |
| § 134 | Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung § 134. Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters | |
| § 137 | Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter § 137. (1)Dem ausscheidenden Gesellschafter sind die | 4 |
| § 138 | Beteiligung des Ausscheidenden an schwebenden Geschäften § 138. (1)Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt am | |
| § 139 | Fortsetzung mit den Erben § 139. (1)Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass im Fall des Todes eines Gesells | 1 |
| § 140 | Ausschluss statt Auflösung § 140. (1)Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 | 3 |
| § 141 | Fortsetzungsbeschluss § 141. (1)Die Gesellschafter können bei Auflösung der Gesellschaft, wenn sie nicht in Fo | |
| § 142 | Übergang des Gesellschaftsvermögens § 142. (1)Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellsch | 1 |
| § 143 | Anmeldung von Auflösung und Ausscheiden § 143. (1)Die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sie nicht in Folge | |
| § 144 | Fortsetzung nach Insolvenz der Gesellschaft § 144. (1)Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverf | |
| § 145 | Fünfter Titel. Liquidation der Gesellschaft. Notwendigkeit der Liquidation § 145. (1)Nach der Auflösung der Ge | |
| § 146 | Bestellung der Liquidatoren § 146. (1)Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der Gesellschaf | |
| § 147 | Abberufung von Liquidatoren § 147. Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß der n | |
| § 148 | Anmeldung der Liquidatoren § 148. (1)Die Liquidatoren sind von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in d | |
| § 149 | Rechte und Pflichten der Liquidatoren; Auseinandersetzung § 149. (1)Die Liquidatoren haben die laufenden Gesch | 1 |
| § 150 | Mehrere Liquidatoren § 150. (1)Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörend | |
| § 151 | Unbeschränkbarkeit der Befugnisse § 151. Eine Beschränkung des Umfanges der Befugnisse der Liquidatoren ist Dr | |
| § 152 | Bindung an Weisungen § 152. Die Liquidatoren haben, auch wenn sie gerichtlich bestellt sind, den in Bezug auf | |
| § 153 | Unterschrift § 153. Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, a | |
| § 154 | Liquidationsbilanz; Zuweisung des Liquidationsgewinnes oder -verlustes § 154. (1)Die Liquidatoren haben bei de | |
| § 155 | Verteilung des Gesellschaftsvermögens; Ausgleich unter den Gesellschaftern § 155. (1)Das nach Berücksichtigung | |
| § 156 | Rechtsverhältnis der bisherigen Gesellschafter untereinander § 156. Bis zur Beendigung der Liquidation kommen | |
| § 157 | Anmeldung des Erlöschens; Einsichtsrecht § 157. (1)Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der F | |
| § 158 | Andere Art der Auseinandersetzung § 158. Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art | |
| § 159 | Sechster Titel Zeitliche Begrenzung der Haftung Ansprüche gegen einen Gesellschafter § 159. (1)Die Ansprüche g | |
| § 160 | Begrenzung der Haftung des ausscheidenden Gesellschafters, Frist § 160. (1)Scheidet ein Gesellschafter aus der | |
| § 161 | Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft. Begriff, Anwendung der Vorschriften über die offene Gesellschaft § 1 | |
| § 162 | Anmeldung zum Firmenbuch § 162. (1)Die Anmeldung hat die in § 3 Z 2 bis 4, 5, 7, 8 und 16 sowie in § 4 Z 6, ge | |
| § 163 | Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander § 163. Für das Verhältnis der Gesellschafter unter einander | |
| § 164 | Geschäftsführung § 164. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; | |
| § 165 | Wettbewerbsverbot § 165. § 112 Abs. 2 und 3 sowie § 113 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung. | |
| § 166 | Kontrollrecht § 166. (1)Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses o | |
| § 167 | Berechnung von Gewinn und Verlust § 167. Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, ist den unbe | |
| § 168 | Gewinnausschüttung § 168. (1)Der Kommanditist kann die Auszahlung des Gewinnes nicht verlangen, soweit die bed | |
| § 169 | Keine Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern § 169. Soweit der Kommanditist die bedungene Einlage ge | |
| § 170 | Vertretung § 170. Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten. | |
| § 171 | Haftung des Kommanditisten § 171. (1)Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der | |
| § 172 | Umfang der Haftung § 172. (1)Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Firmenbuch ersichtlichen Haftsum | 1 |
| § 173 | Haftung bei Eintritt als Kommanditist § 173. (1)Wer in eine bestehende eingetragene Personengesellschaft als K | |
| § 174 | Herabsetzung der Haftsumme § 174. Eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht | |
| § 175 | Anmeldung der Änderung einer Haftsumme § 175. Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch s | |
| § 176 | Haftungsumfang vor Eintragung der Gesellschaft, bei Eintritt in diese § 176. (1)Handeln Gesellschafter oder zu | |
| § 177 | Tod des Kommanditisten § 177. Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. | 1 |
| § 178 | Ausscheiden des einzigen Komplementärs § 178. Würde der einzige Komplementär aufgrund einer Bestimmung des Ges | |
| § 179 | Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft § 179. (1)Wer sich als stille | |
| § 180 | Einlage des stillen Gesellschafters; § 180. Zur Erhöhung der vereinbarten oder zur Ergänzung der durch Verlust | |
| § 181 | Gewinn und Verlust § 181. (1)Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, | |
| § 182 | Gewinn- oder Verlustberechnung § 182. (1)Am Schluß jedes Geschäftsjahres ist der Gewinn oder Verlust zu berech | |
| § 183 | Kontrollrecht des stillen Gesellschafters § 183. (1)Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftlic | |
| § 184 | Kündigung der Gesellschaft; Tod des stillen Gesellschafters § 184. (1)Auf die Kündigung der Gesellschaft durch | |
| § 185 | Andere Auflösungsgründe § 185. (1)Wird der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich, so ende | |
| § 186 | Auseinandersetzung § 186. (1)Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Unternehmens oder Ve | |
| § 187 | Konkurs des Inhabers § 187. (1)Wird über das Vermögen des Inhabers des Unternehmens oder Vermögens das Konkurs | |
| § 188 | Anfechtung im Insolvenzverfahren § 188. (1)Ist auf Grund einer in dem letzten Jahr vor der Eröffnung des Insol | |
| § 189 | Drittes Buch Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschrift | 1 |
| § 189a | Begriffsbestimmungen § 189a. Für das Dritte Buch gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Unternehmen von öffe | |
| § 190 | Führung der Bücher § 190. (1)Der Unternehmer hat Bücher zu führen und in diesen seine unternehmensbezogenen Ge | |
| § 191 | Inventar § 191. (1)Der Unternehmer hat zu Beginn seines Unternehmens die diesem gewidmeten Vermögensgegenständ | |
| § 192 | Inventurverfahren § 192. (1)Die Vermögensgegenstände sind im Regelfall im Weg einer körperlichen Bestandsaufna | |
| § 193 | ZWEITER TITEL Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß Pflicht zur Aufstellung § 193. (1)Der Unternehmer hat zu Beginn | |
| § 194 | Dokumentation der Aufstellung § 194. Der Unternehmer hat das Datum der Aufstellung und die aufgestellte Fassun | |
| § 195 | Inhalt des Jahresabschlusses § 195. Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu ents | |
| § 196 | Vollständigkeit, Verrechnungsverbot § 196. (1)Der Jahresabschluß hat sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstell | |
| § 196a | Wirtschaftlicher Gehalt § 196a. Die Posten des Jahresabschlusses sind unter Berücksichtigung des wirtschaftlic | |
| § 197 | Bilanzierungsverbote § 197. (1)Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des Eige | |
| § 198 | Inhalt der Bilanz § 198. (1)In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Rücks | |
| § 199 | Haftungsverhältnisse § 199. Unter der Bilanz sind Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechs | |
| § 200 | Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung § 200. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendu | |
| § 201 | DRITTER TITEL Ansatz und Bewertung Allgemeine Grundsätze § 201. (1)Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsm | |
| § 202 | Bewertung von Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen § 202. (1)Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen sind | |
| § 203 | Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens; Anschaffungs- und Herstellungskosten § 203. (1)Gegenstände de | |
| § 204 | Abschreibungen im Anlagevermögen § 204. (1)Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei den Gegenständen | |
| § 206 | Wertansätze für Gegenstände des Umlaufvermögens § 206. (1)Gegenstände des Umlaufvermögens sind mit den Anschaf | |
| § 207 | Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens § 207. Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibu | |
| § 208 | Wertaufholung § 208. (1)Wird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 oder § 207 vor | |
| § 209 | Bewertungsvereinfachungsverfahren § 209. (1)Gegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betrieb | |
| § 211 | Wertansätze von Passivposten § 211. (1)Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag, Rentenverpflichtungen | |
| § 212 | VIERTER TITEL Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen Aufbewahrungspflicht, Aufbewahrungsfrist § 212. (1)Der U | |
| § 213 | Vorlage im Rechtsstreit § 213. (1)Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen | |
| § 214 | Auszug bei Vorlage im Rechtsstreit § 214. Werden in einem Rechtsstreit Bücher vorgelegt, so ist in sie, soweit | |
| § 215 | Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen § 215. Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts | |
| § 216 | Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern § 216. Wer Eintragungen oder Aufbewahrungen in der Form des § 190 Abs. | |
| § 221 | ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften ERSTER TITEL Größenklassen Umschreibung § | 1 |
| § 222 | ZWEITER TITEL Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Corporate Governance | |
| § 223 | Allgemeine Grundsätze für die Gliederung § 223. (1)Die einmal gewählte Form der Darstellung, insbesondere die | |
| § 224 | DRITTER TITEL Bilanz Gliederung § 224. (1)In der Bilanz sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die in de | |
| § 225 | Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz § 225. (1)Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lau | |
| § 226 | Entwicklung des Anlagevermögens, Pauschalwertberichtigung § 226. (1)Im Anhang ist die Entwicklung der einzelne | |
| § 227 | Ausleihungen § 227. Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen | |
| § 229 | Eigenkapital § 229. (1)Beim eingeforderten Nennkapital sind auch der Betrag der übernommenen Einlagen („Nennka | |
| § 231 | VIERTER TITEL Gewinn- und Verlustrechnung Gliederung § 231. (1)Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelf | |
| § 232 | Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung § 232. (1)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. | |
| § 234 | Steuern § 234. Im Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ sind die Beträge auszuweisen, die das Unterneh | |
| § 235 | Beschränkung der Ausschüttung § 235. (1)Gewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, soweit sie durch Umgründung | |
| § 236 | FÜNFTER TITEL Anhang und Lagebericht Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung § 236. Im Anha | |
| § 237 | Inhalt des für alle Gesellschaften geltenden Anhangs § 237. (1)Jede Gesellschaft hat im Anhang zusätzlich zu d | |
| § 238 | Anhangangaben für mittelgroße und große Gesellschaften § 238. (1)Mittelgroße und große Gesellschaften haben im | |
| § 239 | Pflichtangaben über Organe und Arbeitnehmer § 239. (1)Der Anhang von mittelgroßen und großen Gesellschaften ha | |
| § 240 | Anhangangaben für große Gesellschaften § 240. Große Gesellschaften haben im Anhang zusätzlich die Aufgliederun | |
| § 241 | Pflichtangaben bei Aktiengesellschaften § 241. Im Anhang von großen oder mittelgroßen Aktiengesellschaften sin | |
| § 242 | Unterlassen von Angaben § 242. (1)Kleinstkapitalgesellschaften brauchen keinen Anhang aufzustellen, wenn sie d | |
| § 243 | Lagebericht § 243. (1)Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und d | |
| § 243a | § 243a. (1)Eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Z 2 Bör | |
| § 243b | Nachhaltigkeitsberichterstattung § 243b. (1)Große Gesellschaften nach § 221 Abs. 3 erster Satz, die Unternehme | |
| § 243ba | Begrenzung der Berichtspflicht über die Wertschöpfungskette § 243ba. (1)Bei der Festlegung vertraglicher und s | |
| § 243c | Corporate Governance-Bericht § 243c. (1)Eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten | |
| § 243d | Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen § 243d. (1)Große Gesellschaften und Unternehmen von öffentlichem | |
| § 244 | DRITTER ABSCHNITT Konzernabschluss, Konzernlagebericht, konsolidierter Corporate Governance-Bericht und konsol | |
| § 245 | Befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte § 245. (1)Ein Mutterunternehmen (§ 189a Z 6), das österre | |
| § 245a | Konzernabschlüsse nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen § 245a. (1)Ein Mutterunternehmen, | |
| § 246 | Größenabhängige Befreiungen § 246. (1)Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und ein | |
| § 247 | ZWEITER TITEL Umfang der einzubeziehenden Unternehmen (Konsolidierungskreis) Einzubeziehende Unternehmen, Vorl | |
| § 249 | Verzicht auf die Einbeziehung § 249. (1)Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluss nicht einbezoge | |
| § 250 | DRITTER TITEL Inhalt und Form des Konzernabschlusses Inhalt § 250. (1)Der Konzernabschluss besteht aus der Kon | |
| § 251 | Anzuwendende Vorschriften; Erleichterungen § 251. (1)Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine | |
| § 252 | Stichtag für die Aufstellung § 252. (1)Der Konzernabschluß ist auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutt | |
| § 253 | VIERTER TITEL Vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung) G | |
| § 254 | Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen (Kapitalkonsolidierung) § 254. (1)Der Wertansatz der dem Mu | |
| § 255 | Zusammenfassung von Forderungen und Schulden verbundener Unternehmen (Schuldenkonsolidierung) § 255. (1)Auslei | |
| § 256 | Behandlung der Zwischenergebnisse § 256. (1)In den Konzernabschluß zu übernehmende Vermögensgegenstände, die g | |
| § 257 | Zusammenfassung von Aufwendungen und Erträgen verbundener Unternehmen (Aufwands- und Ertragskonsolidierung) § | |
| § 258 | Steuerabgrenzung § 258. Führen Maßnahmen, die nach den Vorschriften des dritten Abschnitts durchgeführt worden | |
| § 259 | Anteile anderer Gesellschafter § 259. (1)In der Konzernbilanz ist für die nicht dem Mutterunternehmen oder ein | |
| § 260 | FÜNFTER TITEL Bewertungsvorschriften Einheitliche Bewertung § 260. (1)Die in den Konzernabschluß gemäß § 253 A | |
| § 261 | Behandlung des Unterschiedsbetrags § 261. (1)Die Abschreibung eines nach § 254 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts | |
| § 262 | SECHSTER TITEL Anteilmäßige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (anteilmäßige Konsoli | |
| § 263 | SIEBENTER TITEL Assoziierte Unternehmen Befreiung § 263. (1)Die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen | |
| § 264 | Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags § 264. (1)Eine Beteiligung an einem assoziie | |
| § 265 | ACHTER TITEL Konzernanhang Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, Angaben | |
| § 266 | Weitere Angaben § 266. Bei den Angaben, die gemäß § 251 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 237 bis 240 zu machen | |
| § 267 | NEUNTER TITEL Konzernlagebericht, konsolidierter Corporate Governance-Bericht Konzernlagebericht § 267. (1)Im | |
| § 267a | Konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung § 267a. (1)Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterun | |
| § 267b | Konsolidierter Corporate Governance-Bericht § 267b. Ein Mutterunternehmen, dessen Aktien zum Handel auf einem | |
| § 267c | ZEHNTER TITEL Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen § 267c. (1)Die gesetzlichen Vertrete | |
| § 268 | VIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen ERSTER TITEL | |
| § 269 | Gegenstand und Umfang der Prüfung § 269. (1)Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat s | 2 |
| § 269a | Internationale Prüfungsstandards § 269a. Wenn und soweit die Europäische Kommission internationale Prüfungssta | |
| § 270 | Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers § 270. (1)Die Gesellschafter wählen den oder die Abschlussprüfer | |
| § 270a | Höchstlaufzeit der fortlaufenden Bestellung bei Gesellschaften von öffentlichem Interesse § 270a. Sofern bei G | |
| § 271 | Befangenheit und Ausgeschlossenheit § 271. (1)Ein Wirtschaftsprüfer darf die Abschlussprüfung nicht durchführe | |
| § 271a | Ausschlussgründe bei fünffach großen Gesellschaften und Gesellschaften von öffentlichem Interesse § 271a. (1)E | |
| § 271b | Befangenheit und Ausgeschlossenheit im Netzwerk § 271b. (1)Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Ber | |
| § 271c | Befristetes Tätigkeitsverbot § 271c. (1)Der Abschlussprüfer, der Konzernabschlussprüfer, der Abschlussprüfer e | |
| § 271d | Verbotene Nichtprüfungsleistungen bei Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Gesellschaften von öffe | |
| § 271e | Unregelmäßigkeiten § 271e. Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gilt entsprechend für Abschlussprüfer, die | |
| § 272 | Vorlagepflicht, Auskunftsrecht § 272. (1)Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft haben dem Abschlußprüfer | |
| § 273 | Prüfungsbericht § 273. (1)Der Abschlussprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Im B | 3 |
| § 274 | Bestätigungsvermerk § 274. (1)Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung in einem Bestätigungsvermerk | 5 |
| § 274a | Zusicherungsvermerk § 274a. (1)Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterst | |
| § 275 | Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers § 275. (1)Der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung m | 13 |
| § 276 | Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaft und Abschlußprüfer § 276. Bei Meinungsverschiedenheiten zwisch | |
| § 277 | ZWEITER TITEL Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Firmenbuchgericht Offenleg | 2 |
| § 278 | Offenlegung für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung § 278. (1)Auf kleine Gesellschaften mit beschrä | |
| § 279 | Offenlegung für kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Ha | |
| § 280 | Offenlegung des Konzernabschlusses § 280. (1)Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das den ents | |
| § 280a | Offenlegung der Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften § 280a. Sofern bei Zweigniederlassung | |
| § 281 | Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung § 281. (1)Bei der vo | |
| § 281a | Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal § 281a. (1)Die gesetzlichen Vertreter | |
| § 281b | Sammelstelle § 281b. (1)Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach § 281a über das ESAP ist | |
| § 281c | Überwachung der Übermittlungspflicht § 281c. (1)Das Firmenbuchgericht, bei dem die Unterlagen nach § 281a Abs. | |
| § 282 | DRITTER TITEL Prüfungspflicht und Zwangsstrafen Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts § 282. (1)Das Gericht h | |
| § 283 | Zwangsstrafen § 283. (1)Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind, unbeschadet der allgemeinen unterneh | 4 |
| § 284 | Zwangsstrafen wegen sonstiger Verstöße gegen Bestimmungen über die Unternehmensberichterstattung § 284. (1)Das | |
| § 285 | Ausnahmen, Stundung und Nachlass § 285. (1)Während der Dauer eines Insolvenzverfahrens mit Ausnahme eines Sani | |
| § 286 | Fünfter Abschnitt Gremium zur Weiterentwicklung der Unternehmensberichterstattung, Umsetzung von Unionsrecht G | |
| § 287 | Umsetzung von Unionsrecht § 287. (1)Durch § 189 Abs. 1, § 189a, § 193 Abs. 4, §§ 195 bis 198, § 200, § 201, §§ | |
| § 343 | Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich § 343. | 3 |
| § 344 | Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte § 344. Die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelte | 4 |
| § 345 | Einseitig unternehmensbezogene Geschäfte § 345. Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein unt | |
| § 346 | Gebräuche im Geschäftsverkehr § 346. Unter Unternehmern ist in Hinblick auf die Bedeutung und Wirkung von Hand | 1 |
| § 347 | Sorgfaltspflicht § 347. Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite unternehmensbezogen ist, einem anderen zu | |
| § 348 | Haftung als Gesamtschuldner § 348. Verpflichten sich mehrere Unternehmer gemeinschaftlich zu einer teilbaren L | |
| § 349 | Schadenersatz § 349. Unter Unternehmern umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. | |
| § 351 | Verkürzung über die Hälfte § 351. Zulasten eines Unternehmers kann die Anwendung des § 934 ABGB vertraglich au | |
| § 353 | Unanwendbarkeit von § 1335 ABGB § 353. § 1335 ABGB ist auf Geldforderungen gegen einen Unternehmer nicht anzuw | |
| § 354 | Entgeltlichkeit § 354. (1)Ist in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinb | 1 |
| § 355 | Kontokorrent § 355. (1)Vereinbart jemand mit einem Unternehmer, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, dass | |
| § 356 | Sicherheiten § 356. (1)Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weise gesichert ist, i | |
| § 357 | Pfändung des Saldos § 357. Hat der Gläubiger eines Beteiligten die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf | |
| § 363 | Unternehmerische Wertpapiere § 363. (1)Anweisungen, die auf einen Unternehmer über die Leistung von Geld, Wert | |
| § 364 | Indossament § 364. (1)Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten Papier auf den Indossatar ü | |
| § 365 | Anwendung des Wechselrechts; Aufgebotsverfahren; Kraftloserklärung § 365. (1)Hinsichtlich der Form des Indossa | |
| § 367 | Gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte § 367. Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteu | |
| § 368 | Pfandverwertung § 368. (1)Ist eine Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Pfandbestellers ein u | |
| § 369 | Zurückbehaltungsrecht § 369. (1)Ein Unternehmer hat für die fälligen Forderungen, die ihm gegen einen anderen | |
| § 370 | Außerordentliches Zurückbehaltungsrecht § 370. (1)Das Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen nicht fälliger For | |
| § 371 | Befriedigungsrecht § 371. (1)Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem zurückbeh | |
| § 372 | Eigentumsfiktion und Rechtskraftwirkung bei Befriedigungsrecht § 372. In Ansehung der Befriedigung aus dem zur | |
| § 373 | Zweiter Abschnitt Warenkauf Annahmeverzug § 373. (1)Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzuge, so kan | |
| § 374 | Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen § 374. Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befug | |
| § 376 | Schadenersatz wegen Nichterfüllung § 376. (1)Wird Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Ware | 1 |
| § 377 | Mängelrüge § 377. (1)Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, so hat der Käufer dem Ve | 7 |
| § 378 | Rügeobliegenheit bei Falschlieferung oder Mengenfehlern § 378. Die Vorschriften des § 377 finden auch dann Anw | |
| § 379 | Aufbewahrungspflicht § 379. (1)Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, so ist der Käu | |
| § 381 | Anwendungsbereich § 381. (1)Die in diesem Abschnitte für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten au | |
| § 383 | Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft. Kommissionär, Kommissionsvertrag § 383. (1)Kommissionär ist, wer es üb | 1 |
| § 384 | Pflichten des Kommissionärs § 384. (1)Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorg | |
| § 385 | Weisungen des Kommittenten § 385. (1)Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so i | |
| § 386 | Preisgrenzen § 386. (1)Hat der Kommissionär unter dem ihm gesetzten Preise verkauft oder hat er den ihm für de | |
| § 387 | Vorteilhafterer Abschluss § 387. (1)Schließt der Kommissionär zu vorteilhafteren Bedingungen ab, als sie ihm v | |
| § 388 | Beschädigtes oder mangelhaftes Kommissionsgut § 388. (1)Befindet sich das Gut, welches dem Kommissionär zugese | |
| § 389 | Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf § 389. Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach | |
| § 390 | Haftung des Kommissionärs für das Gut § 390. (1)Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des | |
| § 391 | Untersuchungs- und Rügepflicht; Aufbewahrung, Notverkauf § 391. Ist eine Einkaufskommission erteilt, die für b | |
| § 392 | Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft § 392. (1)Forderungen aus einem Geschäfte, das der Kommissionär abgesc | |
| § 393 | Vorschuss oder Kredite an Dritte § 393. (1)Wird von dem Kommissionär ohne Zustimmung des Kommittenten einem Dr | |
| § 394 | Delkredere § 394. (1)Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem er das Ge | |
| § 395 | Wechselindossament § 395. Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wec | |
| § 396 | Provision des Kommissionärs; Ersatz von Aufwendungen § 396. (1)Der Kommissionär kann die Provision fordern, we | |
| § 397 | Gesetzliches Pfandrecht § 397. Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgute, sofern er es im Besitze hat, insbe | |
| § 398 | Befriedigung aus eigenem Kommissionsgut § 398. Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommiss | |
| § 399 | Befriedigung aus Forderungen § 399. Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschl | |
| § 400 | Selbsteintritt des Kommissionärs § 400. (1)Die Kommission zum Einkauf oder zum Verkaufe von Waren, die einen B | |
| § 401 | Deckungsgeschäft bei Selbsteintritt § 401. (1)Auch im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt | |
| § 402 | Unabdingbarkeit § 402. Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum Na | |
| § 403 | Provision und Kosten bei Selbsteintritt § 403. Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder | |
| § 404 | Gesetzliches Pfandrecht bei Selbsteintritt § 404. Die Vorschriften der §§ 397, 398 finden auch im Falle der Au | |
| § 405 | Ausführungsanzeige und Selbsteintritt; Widerruf der Kommission § 405. (1)Zeigt der Kommissionär die Ausführung | |
| § 407 | Vierter Abschnitt. Speditionsgeschäft. Spediteur, Anwendung des 3. Abschnitts § 407. (1)Spediteur ist, wer es | |
| § 408 | Pflichten des Spediteurs § 408. (1)Der Spediteur hat die Versendung, insbesondere die Wahl der Frachtführer, V | |
| § 409 | Fälligkeit der Provision § 409. Der Spediteur hat die Provision zu fordern, wenn das Gut dem Frachtführer oder | |
| § 410 | Gesetzliches Pfandrecht § 410. Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen und Verwendunge | |
| § 411 | Zwischenspediteur § 411. (1)Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat dieser zugleich die se | |
| § 412 | Selbsteintritt des Spediteurs § 412. (1)Der Spediteur ist, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, befugt, die Be | |
| § 413 | Spedition zu festen Spesen; Sammelladung § 413. (1)Hat sich der Spediteur mit dem Versender über einen bestimm | |
| § 414 | Verjährung § 414. (1)Die Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspätet | |
| § 416 | Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft. Lagerhalter § 416. Lagerhalter ist, wer die Lagerung und Aufbewahrung von Gü | |
| § 417 | Rechte und Pflichten des Lagerhalters § 417. (1)Auf die Rechte und Pflichten des Lagerhalters in Ansehung der | |
| § 418 | Besichtigung während der Geschäftszeit § 418. Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, d | |
| § 419 | Sammellagerung § 419. (1)Im Falle der Lagerung vertretbarer Sachen ist der Lagerhalter zu ihrer Vermischung mi | |
| § 420 | Lagerkosten § 420. (1)Der Lagerhalter hat Anspruch auf das bedungene oder ortsübliche Lagergeld sowie auf Erst | |
| § 421 | Gesetzliches Pfandrecht § 421. Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, solange e | |
| § 422 | Rücknahme des Gutes § 422. (1)Der Lagerhalter kann nicht verlangen, daß der Einlagerer das Gut vor dem Ablaufe | |
| § 423 | Verjährung § 423. Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Lagerhalter wegen Verlustes, Minderung, Beschädig | |
| § 424 | Übergabe des Lagerscheins § 424. Ist von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt, der durch Indossament üb | |
| § 425 | Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft. Frachtführer § 425. Frachtführer ist, wer es übernimmt, die Beförderung vo | |
| § 426 | Frachtbrief § 426. (1)Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs verlangen. (2)Der Frachtbrief s | |
| § 427 | Begleitpapiere § 427. Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtführer die Begleitpapiere zu übergeben, welche | |
| § 428 | Lieferfrist; Verhinderung der Beförderung § 428. (1)Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer die Bef | |
| § 429 | Haftung des Frachtführers § 429. (1)Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigu | 1 |
| § 430 | Umfang des Ersatzes § 430. (1)Muß auf Grund des Frachtvertrags von dem Frachtführer für gänzlichen oder teilwe | |
| § 431 | Haftung für Gehilfen § 431. Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Pers | |
| § 432 | Mehrere aufeinanderfolgende Frachtführer § 432. (1)Übergibt der Frachtführer zur Ausführung der von ihm überno | |
| § 433 | Verfügungsrecht des Absenders § 433. (1)Der Absender kann den Frachtführer anweisen, das Gut anzuhalten, zurüc | |
| § 434 | Rechte des Empfängers vor der Ankunft des Gutes § 434. Der Empfänger ist vor der Ankunft des Gutes am Orte der | |
| § 435 | Rechte des Empfängers nach der Ankunft des Gutes § 435. Nach der Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung ist | |
| § 436 | Zahlungspflicht des Empfängers § 436. Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der Empfänger verpflic | |
| § 437 | Ablieferungshindernisse § 437. (1)Ist der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahm | |
| § 438 | Erlöschen der Ansprüche gegen den Frachtführer § 438. (1)Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden | |
| § 439 | Verjährung § 439. Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Frachtführer wegen Verlustes, Minderung, Beschädi | |
| § 439a | Anwendung des Beförderungsvertrages im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) § 439a. (1)Auf den Abschluß u | 1 |
| § 440 | Gesetzliches Pfandrecht § 440. (1)Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderu | |
| § 441 | Rechte und Pflichten des letzten Frachtführers § 441. (1)Der letzte Frachtführer hat, falls nicht im Frachtbri | |
| § 442 | Haftung des abliefernden Frachtführers § 442. Der Frachtführer, welcher das Gut ohne Bezahlung abliefert und d | |
| § 443 | Rang mehrerer Pfänder § 443. (1)Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 410, 421, 440 begründete Pf | |
| § 444 | Ladeschein § 444. Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein Ladeschein a | |
| § 445 | Inhalt des Ladescheins § 445. (1)Der Ladeschein soll enthalten: 1. den Ort und den Tag der Ausstellung; 2. den | |
| § 446 | Ladeschein und Frachtvertrag § 446. (1)Der Ladeschein entscheidet für das Rechtsverhältnis zwischen dem Fracht | |
| § 447 | Legitimation durch Ladeschein § 447. (1)Zum Empfange des Gutes legitimiert ist derjenige, an welchen das Gut n | |
| § 448 | Frachtgut gegen Ladeschein § 448. Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladesc | |
| § 449 | Ladeschein und nachfolgende Frachtführer § 449. Im Falle des § 432 Abs. 1 wird der nachfolgende Frachtführer, | |
| § 450 | Wirkungen der Übergabe des Ladescheins § 450. Die Übergabe des Ladescheins an denjenigen, welcher durch den Sc | |
| § 451 | § 451. Auf die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen sind nicht die Bestimmungen des sechsten A | |
| § 454 | Siebenter Abschnitt Investitionsersatz § 454. (1)Ein Unternehmer, der an einem vertikalen Vertriebsbindungssys | |
| § 455 | Achter Abschnitt Zahlungsverzug Anwendungsbereich § 455. Dieser Abschnitt gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Un | |
| § 456 | Verzugszinsen § 456. Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 | 2 |
| § 457 | Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren § 457. Die Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen | |
| § 458 | Entschädigung für Betreibungskosten § 458. Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen ist der Gläubig | |
| § 459 | Grob nachteilige Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken § 459. (1)Eine Vertragsbestimmung über den Zahlu | |
| § 460 | Verbandsklage § 460. (1)Ein Unternehmer, der im geschäftlichen Verkehr ohne sachliche Rechtfertigung grob nach | |
| § 474 | Fünftes Buch. Seehandel. Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. § 474. (Anm.: Aufgehoben durch Art. 1 Z 2, | |
| § 476 | § 476. Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veräußert, während sich das Schiff auf der Reise befindet, so ist | |
| § 477 | § 477. Durch die Veräußerung eines Schiffes oder einer Schiffspart wird in den persönlichen Verpflichtungen de | |
| § 478 | § 478. (1)Zubehör eines Schiffes sind auch die Schiffsboote. (2)Im Zweifel werden Gegenstände, die in das Schi | |
| § 479 | § 479. Im Sinne dieses fünften Buches gilt ein seeuntüchtig gewordenes Schiff: 1. als reparaturunfähig, wenn d | |
| § 480 | § 480. (1)Als Heimatshafen des Schiffes gilt der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem Schiffe betrieben | |
| § 481 | § 481. Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffsoffiziere, die Schiffsmannschaft sowie a | |
| § 482 | § 482. (1)Die Zwangsversteigerung eines Schiffes im Wege der Zwangsvollstreckung darf nicht angeordnet werden, | |
| § 483 | § 483. Wenn in diesem fünften Buche die europäischen Häfen den außereuropäischen Häfen entgegengesetzt werden, | |
| § 484 | Zweiter Abschnitt. Reeder und Reederei. § 484. Reeder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefa | |
| § 485 | § 485. Der Reeder ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch | |
| § 486 | § 486. (1)Der Reeder haftet für den Anspruch eines Dritten nicht persönlich, sondern nur mit Schiff und Fracht | |
| § 486a | § 486a. Die Vorschriften der § 485 und § 486 Abs. 1 Z 3 dieses Gesetzbuches finden auch Anwendung, wenn die Ve | |
| § 487 | § 487. Der Reeder haftet für die Forderungen der zur Schiffsbesatzung gehörenden Personen aus den Dienst- und | |
| § 488 | § 488. Der Reeder als solcher kann wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unterschied, ob er persönlich oder nur mi | |
| § 511 | Dritter Abschnitt. Schiffer. § 511. Der Führer des Schiffes (Schiffskapitän, Schiffer) ist verpflichtet, bei a | |
| § 512 | § 512. (1)Diese Haftung des Schiffers besteht nicht nur gegenüber dem Reeder, sondern auch gegenüber dem Befra | |
| § 513 | § 513. Der Schiffer hat vor dem Antritte der Reise dafür zu sorgen, daß das Schiff in seetüchtigem Stande, geh | |
| § 514 | § 514. (1)Der Schiffer hat zu sorgen für die Tüchtigkeit der Gerätschaften zum Laden und Löschen sowie für die | |
| § 515 | § 515. (1)Wenn der Schiffer im Auslande die dort geltenden Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- un | |
| § 516 | § 516. (1)Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat der Schiffer die Reise bei der ersten günstigen Gelege | |
| § 517 | § 517. (1)Vom Beginne des Ladens an bis zur Beendigung der Löschung darf der Schiffer das Schiff gleichzeitig | |
| § 518 | § 518. Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit den Schiffsoffizieren einen Schiffsrat zu halten für angemes | |
| § 519 | § 519. (1)Auf jedem Schiffe muß ein Tagebuch geführt werden, in welches für jede Reise alle erheblichen Begebe | |
| § 520 | § 520. (1)Von Tag zu Tag sind in das Tagebuch einzutragen: die Beschaffenheit von Wind und Wetter; die von dem | |
| § 521 | § 521. Die Landesgesetze können bestimmen, daß auf kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrern und dergleichen) die Fü | |
| § 522 | § 522. (1)Der Schiffer hat über alle Unfälle, die sich während der Reise ereignen, sie mögen den Verlust oder | |
| § 523 | § 523. Die Verklarung muß einen Bericht über die erheblichen Begebenheiten der Reise, namentlich eine vollstän | |
| § 524 | § 524. (1)Im Gebiete dieses Gesetzbuchs muß die Verklarung, unter Vorlegung des Tagebuchs und eines Verzeichni | |
| § 525 | § 525. (1)Der Richter ist befugt, außer den gestellten noch andere Personen der Schiffsbesatzung, deren Abhöru | |
| § 526 | § 526. (1)Rechtsgeschäfte, die der Schiffer eingeht, während sich das Schiff im Heimathafen befindet, sind für | |
| § 527 | § 527. (1)Befindet sich das Schiff außerhalb des Heimatshafens, so ist der Schiffer Dritten gegenüber kraft se | |
| § 528 | § 528. (1)Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Käufen auf Borg sowie zum Abschluß ähnlicher Kreditgesc | |
| § 529 | § 529. Auf den persönlichen Kredit des Reeders Geschäfte abzuschließen, insbesondere Wechselverbindlichkeiten | |
| § 530 | § 530. (1)Die Befugnis zum Verkaufe des Schiffes hat der Schiffer nur im Falle dringender Notwendigkeit und nu | |
| § 531 | § 531. Der Reeder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, kann dem Dritten die Nich | |
| § 532 | § 532. Hat der Schiffer ohne besonderen Auftrag für Rechnung des Reeders aus eigenen Mitteln Vorschüsse geleis | |
| § 533 | § 533. (1)Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigenschaft als Führer des Schiffes, sei es | |
| § 534 | § 534. (1)Auch dem Reeder gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die Vorschriften der §§ 5 | |
| § 535 | § 535. (1)Im Interesse der Ladungsbeteiligten hat der Schiffer während der Reise zugleich für das Beste der La | |
| § 536 | § 536. (1)Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch einen Zufall verhindert, so ist | |
| § 537 | § 537. Auf den persönlichen Kredit der Ladungsbeteiligten Geschäfte abzuschließen, ist der Schiffer auch in de | |
| § 538 | § 538. Außer den Fällen des § 535 ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungste | |
| § 539 | § 539. Gründet sich das Bedürfnis auf eine große Haverei und kann der Schiffer ihm durch verschiedene Maßregel | |
| § 540 | § 540. (1)Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, so ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung oder zu | |
| § 541 | § 541. (1)Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungsteile durch Verkauf oder Verwendung wird in | |
| § 542 | § 542. In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen der §§ 535, 538 bis 540 von dem Schiffer abgeschlossenen | |
| § 543 | § 543. Was der Schiffer vom Befrachter, Ablader oder Ladungsempfänger außer der Fracht als Kaplaken, Primage o | |
| § 544 | § 544. Der Schiffer darf ohne Einwilligung des Reeders für eigene Rechnung keine Güter verladen. Handelt er di | |
| § 545 | § 545. Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegenteil vereinbart ist, vom Reeder jederzeit aus dieser Funktion e | |
| § 546 | § 546. Erfolgt die Entlassung, weil der Schiffer untüchtig befunden ist oder weil er seiner Pflicht nicht genü | |
| § 547 | § 547. (1)Wird ein Schiffer, der für eine bestimmte Reise angestellt ist, entlassen, weil die Reise wegen Krie | |
| § 548 | § 548. Wird ein Schiffer, der auf unbestimmte Zeit angestellt ist, aus anderen als den in den §§ 546, 547 ange | |
| § 549 | § 549. War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die ganze Reise bedungen, so wird in den | |
| § 550 | § 550. Endet die Rückreise des Schiffes nicht in dem Heimatshafen und war der Schiffer für die Ausreise und di | |
| § 551 | § 551. (1)Der Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, muß, sobald er eine Reise angetreten hat, | |
| § 552 | § 552. Die Schiffspart, mit welcher der Schiffer auf Grund einer mit den übrigen Reedern getroffenen Vereinbar | |
| § 553 | § 553. (1)Wenn der Schiffer nach Antritt des Dienstes wegen einer Krankheit oder Verletzung der Heilbehandlung | |
| § 553a | § 553a. Wenn der Schiffer nicht mit dem Schiffe nach dem Heimatshafen oder dem Hafen, wo er geheuert worden is | |
| § 553b | § 553b. (1)Die Heuer, einschließlich aller sonst bedungenen Vorteile, bezieht der erkrankte oder verletzte Sch | |
| § 553c | § 553c. Auf den Schiffer, welcher die Krankheit oder Verletzung durch eine strafbare Handlung sich zugezogen o | |
| § 554 | § 554. (1)Stirbt der Schiffer nach dem Antritte des Dienstes, so hat der Reeder die bis zum Todestage verdient | |
| § 555 | § 555. Auch nach dem Verluste des Schiffes ist der Schiffer verpflichtet, noch für die Verklarung zu sorgen un | |
| § 556 | Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. § 556. Der Frachtvertrag zur Beförderung von Güt | |
| § 557 | § 557. Wird das Schiff im ganzen oder zu einem verhältnismäßigen Teile oder wird ein bestimmt bezeichneter Rau | |
| § 558 | § 558. In der Verfrachtung eines ganzen Schiffes ist die Kajüte nicht einbegriffen; es dürfen jedoch ohne Einw | |
| § 559 | § 559. (1)Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Verfrachter dafür zu sorgen, daß das Schiff in seetüchtigem | |
| § 560 | § 560. (1)Der Schiffer hat zur Einnahme der Ladung das Schiff an den vom Befrachter oder, wenn das Schiff an m | |
| § 561 | § 561. Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Erman | |
| § 562 | § 562. (1)Der Verfrachter ist verpflichtet, statt der vertragsmäßigen Güter andere, von dem Befrachter zur Ver | |
| § 563 | § 563. (1)Der Befrachter und der Ablader sind dem Verfrachter für die Richtigkeit ihrer Angaben über Maß, Zahl | |
| § 564 | § 564. (1)Bei unrichtigen Angaben über die Art und die Beschaffenheit der Güter haftet der Befrachter oder der | |
| § 564a | § 564a. Auch wer ohne Kenntnis des Schiffers Güter an Bord bringt, ist nach § 564 zum Ersatz des daraus entste | |
| § 564b | § 564b. (1)Werden entzündliche, explosive oder sonst gefährliche Güter an Bord gebracht, ohne daß der Schiffer | |
| § 564c | § 564c. In den Fällen der §§ 564 bis 564b steht der Kenntnis des Schiffers die Kenntnis des Verfrachters oder | |
| § 565 | § 565. (1)Der Verfrachter ist nicht befugt, ohne Erlaubnis des Befrachters die Güter in ein anderes Schiff zu | |
| § 566 | § 566. (1)Ohne Zustimmung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf das Verdeck verladen noch an die Seiten d | |
| § 567 | § 567. (1)Bei der Verfrachtung eines Schiffes im ganzen hat der Schiffer, sobald er zur Einnahme der Ladung fe | |
| § 568 | § 568. (1)Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch die örtlichen Verordnu | |
| § 569 | § 569. (1)Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem die Ladezeit enden soll, durch Vertrag bestimmt | |
| § 570 | § 570. (1)Nach dem Ablaufe der Ladezeit oder, wenn eine Überliegezeit vereinbart ist, nach dem Ablaufe der Übe | |
| § 571 | § 571. Die in den §§ 569, 570 bezeichneten Erklärungen des Verfrachters sind an keine besondere Form gebunden. | |
| § 572 | § 572. (1)Das Liegegeld ist, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2 | |
| § 573 | § 573. (1)Bei der Berechnung der Lade- und Überliegezeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufender Reihe | |
| § 574 | § 574. Für die Tage, die der Verfrachter wegen Verhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung länger warten m | |
| § 575 | § 575. Sind für die Dauer der Ladezeit nach § 568 die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch maßgebend, | |
| § 576 | § 576. Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die Abladung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein muß, | |
| § 577 | § 577. (1)Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten erhalten und ist dieser Dritte ungeachtet der von | |
| § 578 | § 578. Der Verfrachter hat auf Verlangen des Befrachters die Reise auch ohne die volle bedungene Ladung anzutr | |
| § 579 | § 579. Hat der Befrachter bis zum Ablaufe der Zeit, während welcher der Verfrachter auf die Abladung zu warten | |
| § 580 | § 580. (1)Der Befrachter kann vor dem Antritte der Reise, sei diese eine einfache oder eine zusammengesetzte, | |
| § 581 | § 581. (1)Macht der Befrachter von dem im § 580 bezeichneten Rechte Gebrauch, nachdem Ladung geliefert ist, so | |
| § 582 | § 582. (1)Nachdem die Reise im Sinne des § 580 angetreten ist, kann der Befrachter nur gegen Berichtigung der | |
| § 583 | § 583. Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Dritteile als Fautfracht zu zahlen verpflichtet, we | |
| § 584 | § 584. (1)Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhält der Verfrachter, wenn der Befrachter den Rücktritt erklä | |
| § 585 | § 585. Liefert der Befrachter bis zum Ablauf der Wartezeit keine Ladung, so ist der Verfrachter an seine Verpf | |
| § 586 | § 586. (1)Auf die Fautfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für andere Ladungsgüter erhält, nicht ang | |
| § 587 | § 587. Ist ein verhältnismäßiger Teil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet, so gelten | |
| § 588 | § 588. (1)Hat der Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenstande, so muß der Befrachter auf die Aufforderung des Sch | |
| § 589 | § 589. (1)Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstige | |
| § 590 | § 590. Ist ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die Zeit der Abreise nicht festgesetzt, so hat auf Antrag de | |
| § 591 | § 591. Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der Zeit, binnen welcher die Güter zu lief | |
| § 592 | § 592. (1)Der Schiffer hat zur Löschung der Ladung das Schiff an den Platz hinzulegen, der ihm von demjenigen, | |
| § 593 | § 593. Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Erman | |
| § 594 | § 594. (1)Bei der Verfrachtung eines Schiffes im ganzen hat der Schiffer, sobald er zum Löschen fertig und ber | |
| § 595 | § 595. (1)Ist die Dauer der Löschzeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch die örtlichen Verordn | |
| § 596 | § 596. (1)Ist die Dauer der Löschzeit oder der Tag, mit welchem die Löschzeit enden soll, durch Vertrag bestim | |
| § 597 | § 597. (1)Bei der Berechnung der Lösch- und Überliegezeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufender Reih | |
| § 598 | § 598. Für die Tage, die der Verfrachter wegen der Verhinderung der Beförderung jeder Art von Ladung von dem S | |
| § 599 | § 599. Sind für die Dauer der Löschzeit nach § 595 die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch maßgebend, | |
| § 600 | § 600. Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die Löschung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein muß, | |
| § 601 | § 601. (1)Wenn sich der Empfänger zur Abnahme der Güter bereit erklärt, die Abnahme aber über die von ihm einz | |
| § 602 | § 602. Soweit durch die Säumnis des Empfängers oder durch das Hinterlegungsverfahren die Löschzeit ohne Versch | |
| § 603 | § 603. Die Vorschriften der §§ 594 bis 602 kommen auch zur Anwendung, wenn ein verhältnismäßiger Teil oder ein | |
| § 604 | § 604. (1)Stückgüter hat der Empfänger auf die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug abzunehmen. Ist der Empf | |
| § 605 | § 605. Hat bei der Verfrachtung des Schiffes im ganzen oder eines verhältnismäßigen Teiles oder eines bestimmt | |
| § 606 | § 606. Der Verfrachter ist verpflichtet, beim Einladen, Stauen, Befördern, Behandeln und Ausladen der Güter mi | |
| § 607 | § 607. (1)Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vert | |
| § 608 | § 608. (1)Der Verfrachter haftet nicht für Schäden, die entstehen: 1. aus Gefahren oder Unfällen der See oder | |
| § 609 | § 609. Der Verfrachter ist von jeder Haftung frei, wenn der Befrachter oder der Ablader wissentlich bewirkt ha | |
| § 610 | § 610. Bevor der Empfänger die Güter übernimmt, kann er und der Schiffer, um den Zustand der Güter oder um der | |
| § 611 | § 611. (1)Ein Verlust oder eine Beschädigung der Güter ist dem Verfrachter oder seinem Vertreter im Löschungsh | |
| § 612 | § 612. Der Verfrachter wird von jeder Haftung für Verluste oder Beschädigungen der Güter frei, wenn der Anspru | |
| § 613 | § 613. (1)Die Kosten der Besichtigung trägt der Antragsteller. (2)Ist die Besichtigung von dem Empfänger beant | |
| § 614 | § 614. (1)Durch die Annahme der Güter wird der Empfänger verpflichtet, nach Maßgabe des Frachtvertrags oder de | |
| § 615 | § 615. (1)Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher auszuliefern, als bis die darauf haftenden | |
| § 616 | § 616. (1)Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögen sie verdorben oder beschädigt sein oder nic | |
| § 617 | § 617. (1)Für Güter, die durch irgendeinen Unfall verlorengegangen sind, ist keine Fracht zu bezahlen und die | |
| § 618 | § 618. (1)Ungeachtet der nicht erfolgten Ablieferung ist die Fracht zu zahlen für Güter, deren Verlust infolge | |
| § 619 | § 619. (1)Für Güter, die ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförderung übernommen sind, ist die am Abla | |
| § 620 | § 620. Ist die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maß, | |
| § 621 | § 621. (1)Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und dergleichen nicht gefordert werden, sofern sie nicht a | |
| § 622 | § 622. (1)Ist die Fracht nach Zeit bedungen, so beginnt sie in Ermangelung einer anderen Abrede mit dem Tage z | |
| § 623 | § 623. (1)Der Verfrachter hat wegen der im § 614 erwähnten Forderungen ein Pfandrecht an den Gütern. (2)Das Pf | |
| § 624 | § 624. (1)Im Falle des Streites über die Forderungen des Verfrachters ist dieser zur Auslieferung der Güter ve | |
| § 625 | § 625. Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er sich wegen der gegen den Empfänger ihm zustehend | |
| § 626 | § 626. Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert und von dem Rechte des Pfandverkaufs Gebrauch gemacht, | |
| § 627 | § 627. (1)Werden die Güter vom Empfänger nicht abgenommen, so ist der Befrachter verpflichtet, den Verfrachter | |
| § 628 | § 628. (1)Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne daß ein Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet is | |
| § 629 | § 629. (1)Jeder Teil ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein: | |
| § 630 | § 630. (1)Geht das Schiff nach dem Antritte der Reise durch einen Zufall verloren (§ 628, Abs. 1, Nr. 1), so e | |
| § 631 | § 631. Bei der Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das Verhältnis der bereits zurückge | |
| § 632 | § 632. (1)Die Auflösung des Frachtvertrags ändert nichts in den Verpflichtungen des Schiffers, bei Abwesenheit | |
| § 633 | § 633. Gehen nach dem Antritte der Reise die Güter durch einen Zufall verloren, so endet der Frachtvertrag, oh | |
| § 634 | § 634. (1)Ereignet sich nach dem Antritte der Reise einer der im § 629 erwähnten Zufälle, so ist jeder Teil be | |
| § 635 | § 635. Muß das Schiff, nachdem es die Ladung eingenommen hat, vor dem Antritte der Reise im Abladungshafen ode | |
| § 636 | § 636. (1)Wird nur ein Teil der Ladung vor dem Antritte der Reise durch einen Zufall betroffen, der, wenn er d | |
| § 636a | § 636a. Eine Abweichung von dem Reiseweg, die der Schiffer zum Zwecke der Rettung von Leben oder Eigentum zur | |
| § 637 | § 637. (1)Abgesehen von den Fällen der §§ 629 bis 636 hat ein Aufenthalt, den die Reise vor oder nach ihrem An | |
| § 638 | § 638. Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Befrachter die Wahl, ob er die ganze L | |
| § 639 | § 639. Wird der Frachtvertrag nach den §§ 628 bis 634 aufgelöst, so werden die Kosten der Ausladung aus dem Sc | |
| § 640 | § 640. (1)Die §§ 628 bis 639 kommen auch zur Anwendung, wenn das Schiff zur Einnahme der Ladung eine Zureise i | |
| § 641 | § 641. (1)Bezieht sich der Vertrag nicht auf das Schiff im ganzen, sondern nur auf einen verhältnismäßigen Tei | |
| § 642 | § 642. (1)Der Verfrachter hat, sobald die Güter an Bord genommen sind, dem Ablader unverzüglich gegen Rückgabe | |
| § 643 | § 643. Das Konnossement enthält: 1. den Namen des Verfrachters; 2. den Namen des Schiffers; 3. den Namen und d | |
| § 644 | § 644. Ist in einem vom Schiffer oder einem anderen Vertreter des Reeders ausgestellten Konnossement der Name | |
| § 645 | § 645. (1)Maß, Zahl oder Gewicht der Güter, ihre Merkzeichen sowie ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Be | |
| § 646 | § 646. Im Fall des § 645, Abs. 2, kann das Konnossement die Angaben des Abladers wiedergeben, wenn es einen en | |
| § 647 | § 647. (1)Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, wenn nicht das Gegenteil vereinbart ist, an die Ord | |
| § 648 | § 648. (1)Zur Empfangnahme der Güter legitimiert ist der, an den die Güter nach dem Konnossement abgeliefert w | |
| § 649 | § 649. (1)Melden sich mehrere legitimierte Konnossementsinhaber, so ist der Schiffer verpflichtet, sie sämtlic | |
| § 650 | § 650. Die Übergabe des Konnossements an den, der durch das Konnossement zur Empfangnahme legitimiert wird, ha | |
| § 651 | § 651. Sind mehrere Ausfertigungen eines an Order lautenden Konnossements ausgestellt, so können von dem Inhab | |
| § 652 | § 652. (1)Hat der Schiffer die Güter noch nicht ausgeliefert, so geht unter mehreren sich meldenden Konnosseme | |
| § 653 | § 653. Die Güter brauchen nur gegen Rückgabe einer Ausfertigung des Konnossements, auf der ihre Ablieferung be | |
| § 654 | § 654. (1)Ist ein an Order lautendes Konnossement ausgestellt, so darf der Schiffer den Anweisungen des Ablade | |
| § 655 | § 655. § 654 gilt auch, wenn der Frachtvertrag vor der Erreichung des Bestimmungshafens infolge eines Zufalls | |
| § 656 | § 656. (1)Das Konnossement ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter m | |
| § 657 | § 657. (1)Ist die Fracht nach der Menge (Maß, Zahl oder Gewicht) der Güter bedungen und im Konnossement die Me | |
| § 658 | § 658. (1)Ist in den Fällen der §§ 606, 607 für gänzlichen oder teilweisen Verlust von Gütern Ersatz zu leiste | |
| § 659 | § 659. Ist in den Fällen der §§ 606, 607 für Beschädigung von Gütern Ersatz zu leisten, so hat der Verfrachter | |
| § 660 | § 660. In jedem Fall haftet der Verfrachter für jede Packung oder Einheit bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 | |
| § 661 | § 661. § 244 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung; jedoch erfolgt die Umrechnung nach dem Kurswert, d | |
| § 662 | § 662. (1)Ist ein Konnossement ausgestellt, so können die Verpflichtungen des Verfrachters aus: § 559 (See- un | |
| § 663 | § 663. (1)§ 662 steht einer für den Fall der großen Haverei getroffenen Vereinbarungen nicht entgegen. (2)Er f | |
| § 663a | § 663a. Wird bei einer Raumverfrachtung (§ 556 Nr. 1) ein Konnossement ausgestellt, so gilt § 662 von dem Zeit | |
| § 663b | § 663b. Auf die Beförderung von Gütern zur See durch die Reichspost finden die Vorschriften dieses Abschnitts | |
| § 664 | Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden. § 664. Ist der Reisende in dem Überfahrtsvert | |
| § 665 | § 665. Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Schiffers zu befolg | |
| § 666 | § 666. Der Reisende, der sich vor oder nach dem Antritte der Reise nicht rechtzeitig an Bord begibt, hat das v | |
| § 667 | § 667. (1)Wenn der Reisende vor dem Antritte der Reise den Rücktritt von dem Überfahrtsvertrag erklärt oder st | |
| § 668 | § 668. Der Überfahrtsvertrag tritt außer Kraft, wenn durch einen Zufall das Schiff verlorengeht (§ 628, Abs. 1 | |
| § 669 | § 669. (1)Der Reisende ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn ein Krieg ausbricht, infolgedessen da | |
| § 670 | § 670. (1)In allen Fällen, in denen nach den §§ 668, 669 der Überfahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Teil z | |
| § 671 | § 671. (1)Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Reisende, auch wenn er die Ausbesse | |
| § 672 | § 672. Für die Beförderung des Reiseguts, welches der Reisende nach dem Überfahrtsvertrag an Bord zu bringen b | |
| § 673 | § 673. (1)Auf das an Bord gebrachte Reisegut finden die Vorschriften der §§ 561, 593, 617 Anwendung. (2)Ist da | |
| § 674 | § 674. (1)Der Verfrachter hat wegen des Überfahrtsgeldes an den von dem Reisenden an Bord gebrachten Sachen ei | |
| § 676 | § 676. Wird ein Schiff zur Beförderung von Reisenden einem Dritten verfrachtet, sei es im ganzen oder zu einem | |
| § 677 | § 677. Wenn in den folgenden Abschnitten dieses Buches die Fracht erwähnt wird, so sind darunter, sofern nicht | |
| § 678 | § 678. Die auf das Auswanderungswesen sich beziehenden Landesgesetze werden, auch soweit sie privatrechtliche | |
| § 700 | Siebenter Abschnitt. Haverei. Erster Titel. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei. § 700. (1 | |
| § 701 | § 701. (1)Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit | |
| § 702 | § 702. (1)Die Anwendung der Vorschriften über die große Haverei wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Gef | |
| § 703 | § 703. Die Havereiverteilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch die Ladung, und zwar jeder dieser | |
| § 704 | § 704. Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstande beizutragen, wird dadurch, daß der Gegenstand späte | |
| § 705 | § 705. (1)Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei gehörenden Beschädigung wird durch eine besonder | |
| § 706 | § 706. Große Haverei liegt namentlich in den nachstehenden Fällen vor, vorausgesetzt, daß zugleich die Erforde | |
| § 707 | § 707. Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden angesehen: 1. die Verluste und Kosten, we | |
| § 708 | § 708. In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung die Beschädigungen und Verluste auß | |
| § 709 | § 709. (1)Der an dem Schiffe oder dem Zubehör des Schiffes entstandene, zur großen Haverei gehörige Schaden is | |
| § 710 | § 710. (1)Der nach Maßgabe des § 709 ermittelte volle Betrag der Ausbesserungskosten bestimmt die zu leistende | |
| § 711 | § 711. (1)Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird durch den Marktpreis bestimmt, welchen Güter derselben Art | |
| § 712 | § 712. Die Vergütung für Güter, die eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten haben, wird bestimm | |
| § 713 | § 713. Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen, zur großen Haverei nicht gehörenden Wertsverringer | |
| § 714 | § 714. Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestimmungshafen, sondern an einem anderen Orte, so trit | |
| § 715 | § 715. Die Vergütung für entgangene Fracht wird bestimmt durch den Frachtbetrag, welcher für die aufgeopferten | |
| § 716 | § 716. Der gesamte Schaden, welcher die große Haverei bildet, wird über das Schiff, die Ladung und die Fracht | |
| § 717 | § 717. (1)Das Schiff nebst Zubehör trägt bei: 1. mit dem Werte, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise be | |
| § 718 | § 718. Die Ladung trägt bei: 1. mit den am Ende der Reise bei dem Beginne der Löschung noch vorhandenen Gütern | |
| § 719 | § 719. Bei der Ermittelung des Beitrags kommt in Ansatz: 1. für Güter, die unversehrt sind, der Marktpreis ode | |
| § 720 | § 720. Sind Güter geworfen, so haben sie zu der gleichzeitigen oder einer späteren großen Haverei im Falle ihr | |
| § 721 | § 721. (1)Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Dritteilen: 1. des Bruttobetrags, welcher verdient ist; 2. des | |
| § 722 | § 722. Haftet auf einem beitragspflichtigen Gegenstand eine durch einen späteren Notfall begründete Forderung, | |
| § 723 | § 723. (1)Zur großen Haverei tragen nicht bei: 1. die Kriegs- und Mundvorräte des Schiffes; 2. die Heuer und d | |
| § 724 | § 724. (1)Wenn nach dem Havereifall und bis zum Beginne der Löschung am Ende der Reise ein beitragspflichtiger | |
| § 725 | § 725. Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von dem Schiffe und der Fracht zu entrichtenden Beiträge die | |
| § 726 | § 726. (1)Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrags wird durch den Havereifall an sich nicht | |
| § 727 | § 727. Die Feststellung und Verteilung der Schäden erfolgt an dem Bestimmungsort und, wenn dieser nicht erreic | |
| § 728 | § 728. (1)Der Schiffer ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne Verzug zu veranlassen. Handelt er di | |
| § 729 | § 729. (1)Im Gebiete dieses Gesetzbuchs wird die Dispache durch die ein für allemal bestellten oder in deren E | |
| § 730 | § 730. Für die von dem Schiffe zu leistenden Beiträge ist den Ladungsbeteiligten Sicherheit zu bestellen, bevo | |
| § 731 | § 731. (1)Der Schiffer darf Güter, auf denen Havereibeiträge haften, vor der Berichtigung oder Sicherstellung | |
| § 732 | § 732. (1)Hat der Schiffer zur Fortsetzung der Reise, jedoch zum Zwecke einer nicht zur großen Haverei gehören | |
| § 733 | § 733. Die in den Fällen der §§ 635, 732 zu entrichtenden Beiträge und eintretenden Vergütungen stehen in alle | |
| § 734 | Zweiter Titel. Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen. § 734. Im Falle eines Zusammenstoßes von Schiffen find | |
| § 735 | § 735. Ist der Zusammenstoß durch Verschulden der Besatzung eines der Schiffe herbeigeführt, so ist der Reeder | |
| § 736 | § 736. (1)Ist der Zusammenstoß durch gemeinsames Verschulden der Besatzung der beteiligten Schiffe herbeigefüh | |
| § 737 | § 737. Hat sich das Schiff unter der Führung eines Zwangslotsen befunden, so ist der Reeder des Schiffes für d | |
| § 738 | § 738. Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeobachtung einer Ver | |
| § 739 | § 739. (1)Die Vorschriften dieses Titels gelten auch dann, wenn bei dem Unfall ein der Binnenschiffahrt dienen | |
| § 739a | § 739a. Die Vorschriften der §§ 734 bis 739 finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seef | |
| § 740 | Achter Abschnitt. Bergung und Hilfsleistung in Seenot. § 740. Wenn in Seenot ein Schiff oder die an Bord befin | |
| § 741 | § 741. (1)Sind die geleisteten Dienste ohne Erfolg geblieben, so kann kein Berge- oder Hilfslohn beansprucht w | |
| § 742 | § 742. (1)Wer einem Schiffe gegen das ausdrückliche Verbot des Schiffers Beistand geleistet hat, kann Berge- o | |
| § 743 | § 743. Berge- oder Hilfslohn kann auch beansprucht werden, wenn die Bergung oder Hilfsleistung zwischen mehrer | |
| § 744 | § 744. (1)In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien ist der Betrag des Berge- oder Hilfslohns unter Berüc | |
| § 745 | § 745. (1)Bei der Bestimmung des Betrags des Berge- oder Hilfslohns kommen insbesondere in Anschlag: der erzie | |
| § 746 | § 746. In den Berge- oder Hilfslohn sind nicht enthalten die Kosten und Gebühren der Behörden, die von den geb | |
| § 747 | § 747. Ein über die Bergung oder Hilfsleistung geschlossener Vertrag kann von dem Gericht auf Antrag geändert | |
| § 748 | § 748. Der Berge- oder Hilfslohn kann herabgesetzt oder gänzlich versagt werden, wenn die Berger oder Retter d | |
| § 749 | § 749. (1)Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder teilweise von einem anderen Schiffe geborgen oder geret | |
| § 750 | § 750. Wer sich bei Gelegenheit des Unfalls, der den Anlaß zur Bergung oder Hilfsleistung gibt, der Rettung vo | |
| § 751 | § 751. (1)Wegen der Bergungs- und Hilfskosten, insbesondere auch wegen des Berge- und Hilfslohns, steht dem Gl | |
| § 752 | § 752. (1)Der Schiffer darf die Güter vor der Befriedigung oder Sicherstellung des Gläubigers weder ganz noch | |
| § 753 | § 753. (1)Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs- und Hilfskosten wird durch die Bergung | |
| § 754 | Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger. § 754. Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsglä | |
| § 755 | § 755. (1)Den Schiffsgläubigern, welchen das Schiff nicht schon durch Verbodmung verpfändet ist, steht ein ges | |
| § 756 | § 756. Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser Schiffsgläubiger erstreckt sich außerdem auf die Bruttofr | |
| § 757 | § 757. Als eine Reise im Sinne dieses Abschnitts wird diejenige angesehen, zu welcher das Schiff von neuem aus | |
| § 758 | § 758. Den im § 754 unter Nr. 3 aufgeführten Schiffsgläubigern steht wegen der aus einer späteren Reise entsta | |
| § 759 | § 759. (1)Auf das dem Bodmereigläubiger nach § 679 zustehende Pfandrecht finden dieselben Vorschriften Anwendu | |
| § 760 | § 760. Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen, Bodmereiprä | |
| § 761 | § 761. (1)Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem Schiffe und der Fracht erfolgt nach den für die Zwang | |
| § 762 | § 762. (1)Auf die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es keinen Einfluß, daß der Reeder für die Forderung bei d | |
| § 763 | § 763. Gehört das Schiff einer Reederei, so haften das Schiff und die Fracht den Schiffsgläubigern in gleicher | |
| § 764 | § 764. (1)Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger am Schiffe erlischt außer dem Falle der im Inland erfolgten Zwan | |
| § 765 | § 765. Wird außer den im § 764 bezeichneten Fällen das Schiff veräußert, so ist der Erwerber berechtigt, die A | |
| § 766 | § 766. In Ansehung des Schiffes haben die Bewachungs- und Verwahrungskosten seit der Einbringung in den letzte | |
| § 767 | § 767. (1)Von den im § 754 unter Nr. 2 bis 9 aufgeführten Forderungen gehen die die letzte Reise (§ 757) betre | |
| § 768 | § 768. Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche als dieselbe Reise betreffen | |
| § 769 | § 769. (1)Von den im § 768 unter Nr. 1, 2, 3, 5, 6 aufgeführten Forderungen sind die dort unter derselben Numm | |
| § 770 | § 770. Die im § 754 unter Nr. 10 bezeichneten Forderungen stehen allen übrigen Forderungen von Schiffsgläubige | |
| § 771 | § 771. (1)Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht (§ 756) ist nur so lange wirksam, als die Fracht n | |
| § 772 | § 772. Verwendet der Reeder die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrerer Gläubiger, denen ein Pfandrecht an | |
| § 773 | § 773. Soweit der Reeder in den Fällen der §§ 764, 765 das Kaufgeld einzieht, haftet er den Schiffsgläubigern, | |
| § 774 | § 774. (1)Sendet der Reeder, nachdem er von der Forderung eines Schiffsgläubigers, für die er nur mit Schiff u | |
| § 775 | § 775. (1)Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung in Fällen der großen Haverei tritt für die Schiffsgl | |
| § 776 | § 776. Treffen Schiffsgläubiger, die ihr Pfandrecht verfolgen, mit anderen Pfandgläubigern oder sonstigen Gläu | |
| § 777 | § 777. (1)Von den auf den Gütern wegen der Fracht, der Bodmereigelder, der Beiträge zur großen Haverei und der | |
| § 778 | Zehnter Abschnitt. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. Erster Titel. Allgemeine Vorschriften. § | |
| § 779 | § 779. (1)Es können insbesondere versichert werden: das Schiff; die Fracht; die Überfahrtsgelder; die Güter; d | |
| § 780 | § 780. Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft kann nicht versichert werden. | |
| § 781 | § 781. (1)Der Versicherungsnehmer kann entweder sein eigenes Interesse (Versicherung für eigene Rechnung) oder | |
| § 783 | § 783. (1)Wird die Versicherung von einem Bevollmächtigten, einem Geschäftsführer ohne Auftrag oder einem sons | |
| § 784 | § 784. Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete Urkunde (Police) über den Versicherungsve | |
| § 785 | § 785. (1)Auf die Gültigkeit des Versicherungsvertrags hat es keinen Einfluß, daß zur Zeit des Abschlusses die | |
| § 786 | § 786. (1)Der volle Wert des versicherten Gegenstandes ist der Versicherungswert. (2)Die Versicherungssumme ka | |
| § 787 | § 787. (1)Ist ein Gegenstand gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert und übersteigen die Ve | |
| § 788 | § 788. (1)Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kennt | |
| § 789 | § 789. Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherung nimmt, hat jedem Ver | |
| § 792 | § 792. Erreicht die Versicherungssumme den Versicherungswert nicht, so haftet der Versicherer im Falle eines t | |
| § 793 | § 793. (1)Wird durch Vereinbarung der Parteien der Versicherungswert auf eine bestimmte Summe (Taxe) festgeste | |
| § 794 | § 794. Wenn in einem Vertrage mehrere Gegenstände oder eine Gesamtheit von Gegenständen unter einer Versicheru | |
| § 795 | § 795. (1)Als Versicherungswert des Schiffes gilt, wenn die Parteien nicht eine andere Grundlage für die Schät | |
| § 796 | § 796. Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungskosten können zugleich mit dem Schiffe oder durch | |
| § 797 | § 797. (1)Die Fracht kann bis zu ihrem Bruttobetrage versichert werden. (2)Als Versicherungswert der Fracht gi | |
| § 798 | § 798. (1)Ist bei der Versicherung der Fracht nicht bestimmt, ob sie ganz oder ob nur ein Teil versichert werd | |
| § 799 | § 799. (1)Als Versicherungswert der Güter gilt, wenn die Parteien nicht eine andere Grundlage für die Schätzun | |
| § 800 | § 800. Sind die Ausrüstungskosten oder die Heuer, sei es selbständig, sei es durch Versicherung der Bruttofrac | |
| § 801 | § 801. (1)Bei der Versicherung von Gütern ist der imaginäre Gewinn oder die Provision, auch wenn der Versicher | |
| § 802 | § 802. Ist der imaginäre Gewinn oder die Provision selbständig versichert, der Versicherungswert jedoch nicht | |
| § 803 | § 803. (1)Die Bodmereigelder können einschließlich der Bodmereiprämie für den Bodmereigläubiger versichert wer | |
| § 804 | § 804. (1)Hat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt, so tritt er, soweit er einen Schaden vergütet hat | |
| § 805 | § 805. (1)Ist eine Forderung versichert, zu deren Deckung eine den Gefahren der See ausgesetzte Sache dient, s | |
| § 806 | Zweiter Titel. Anzeigen bei dem Abschlusse des Vertrags. § 806. (1)Der Versicherungsnehmer ist sowohl im Falle | |
| § 807 | § 807. (1)Im Falle der Versicherung für fremde Rechnung müssen dem Versicherer bei dem Abschlusse des Vertrags | |
| § 808 | § 808. (1)Der Versicherer kann von dem Vertrage zurücktreten, wenn den Vorschriften der §§ 806, 807 zuwider di | |
| § 809 | § 809. (1)Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand ein | |
| § 810 | § 810. Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer zum Rücktritte berechtigt ist, in Ansehung eine | |
| § 811 | § 811. (1)Der Rücktritt kann nur innerhalb einer Woche erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welch | |
| § 811a | § 811a. (1)Ist die Anzeigepflicht versetzt (Anm.: richtig: verletzt) worden, das Rücktrittsrecht des Versicher | |
| § 811b | § 811b. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. | |
| § 812 | Dritter Titel. Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage. § 812. (1)Die Prämie ist, sofer | |
| § 813 | § 813. (1)Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr für den Versicherer zu laufen begonnen hat, eine | |
| § 814 | § 814. (1)Wenn von dem Versicherten oder in dessen Auftrag oder mit dessen Zustimmung der Antritt oder die Vol | |
| § 815 | § 815. Wird bei dem Abschlusse des Vertrags der Schiffer bezeichnet, so ist in dieser Bezeichnung allein noch | |
| § 816 | § 816. Bei der Versicherung von Gütern haftet der Versicherer für keinen Unfall, soweit die Beförderung der Gü | |
| § 817 | § 817. (1)Bei der Versicherung von Gütern ohne Bezeichnung des Schiffes oder der Schiffe (in unbestimmten oder | |
| § 818 | § 818. Jeder Unfall ist, sobald der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, wenn dieser von der Versicherung | |
| § 819 | § 819. (1)Der Versicherte ist verpflichtet, wenn sich ein Unfall zuträgt, sowohl für die Rettung der versicher | |
| § 820 | Vierter Titel. Umfang der Gefahr. § 820. (1)Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen Schiff oder Ladung währ | |
| § 821 | § 821. Dem Versicherer fallen die nachstehend bezeichneten Schäden nicht zur Last: 1. bei der Versicherung von | |
| § 822 | § 822. Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatz eines Schadens tritt auch dann ein, wenn dem Versicherten | |
| § 823 | § 823. (1)Bei der Versicherung des Schiffes für eine Reise beginnt die Gefahr für den Versicherer mit dem Zeit | |
| § 824 | § 824. (1)Sind Güter, imaginärer Gewinn oder die von verschifften Gütern zu verdienende Provision versichert, | |
| § 825 | § 825. (1)Bei der Versicherung der Fracht beginnt und endet die Gefahr in Ansehung der Unfälle, denen das Schi | |
| § 826 | § 826. Bei der Versicherung von Bodmerei- und Havereigeldern beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem | |
| § 827 | § 827. (1)Die begonnene Gefahr läuft für den Versicherer während der bedungenen Zeit oder der versicherten Rei | |
| § 828 | § 828. (1)Wird nach dem Beginne der Gefahr die versicherte Reise freiwillig oder gezwungen aufgegeben, so trit | |
| § 829 | § 829. Die Vorschriften der §§ 827, 828 gelten nur unbeschadet der Vorschriften der §§ 814, 816. | |
| § 830 | § 830. (1)Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassende | |
| § 831 | § 831. (1)Ist im Falle der Versicherung des Schiffes auf Zeit das Schiff bei dem Ablaufe der im Vertrage festg | |
| § 832 | § 832. Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen unter mehreren Häfen ist dem Versicherten gestattet, | |
| § 833 | § 833. (1)Ist die Versicherung nach mehreren Häfen geschlossen oder dem Versicherten das Recht vorbehalten, me | |
| § 834 | § 834. Dem Versicherer fallen zur Last: 1. die Beiträge zur großen Haverei mit Einschluß derjenigen, welche de | |
| § 835 | § 835. (1)In Ansehung der Beiträge zur großen Haverei und der nach den Grundsätzen der großen Haverei zu beurt | |
| § 836 | § 836. Der Versicherer haftet jedoch für die im § 835 erwähnten Beiträge nicht, soweit sie sich auf einen Unfa | |
| § 837 | § 837. (1)Ist die Dispache von einer durch Gesetz oder Gebrauch dazu berufenen Person aufgemacht worden, so ka | |
| § 838 | § 838. Wegen eines von dem Versicherten erlittenen, zur großen Haverei gehörenden oder nach den Grundsätzen de | |
| § 839 | § 839. Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden des Versicherten unterblieben, so kann er den Versic | |
| § 840 | § 840. (1)Der Versicherer haftet für den Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. (2)Er hat jedoch die | |
| § 841 | § 841. (1)Der Versicherer ist nach dem Eintritt eines Unfalls berechtigt, sich durch Zahlung der vollen Versic | |
| § 842 | § 842. Der Versicherer muß seinen Entschluß, von dem im § 841 bezeichneten Rechte Gebrauch zu machen, bei Verl | |
| § 843 | § 843. Ist nicht zum vollen Werte versichert, so haftet der Versicherer für die im § 834 erwähnten Beiträge, A | |
| § 844 | § 844. Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersetzen, wird dadurch nicht wieder aufgehoben ode | |
| § 845 | § 845. (1)Besondere Havereien hat der Versicherer nicht zu ersetzen, wenn sie ohne die Kosten der Ermittelung | |
| § 846 | § 846. Die im § 834 unter Nr. 1 bis 3 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten muß der Versicherer ersetze | |
| § 847 | § 847. Ist vereinbart, daß der Versicherer von bestimmten Prozenten frei sein soll, so kommen die Vorschriften | |
| § 848 | § 848. (1)Ist vereinbart, daß der Versicherer die Kriegsgefahr nicht übernimmt, auch die Versicherung rücksich | |
| § 849 | § 849. (1)Ist vereinbart, daß der Versicherer zwar nicht die Kriegsgefahr übernimmt, alle übrigen Gefahren abe | |
| § 850 | § 850. (1)Ist der Vertrag mit der Klausel: „für behaltene Ankunft“ abgeschlossen, so endet die Gefahr für den | |
| § 851 | § 851. (1)Ist der Vertrag mit der Klausel: „frei von Beschädigung außer im Strandungsfall“ abgeschlossen, so h | |
| § 852 | § 852. Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Bruch außer im Strandungsfall“ abgeschlossen ist, so finden | |
| § 853 | § 853. Eine Strandung im Sinne der §§ 851, 852 ist vorhanden, wenn das Schiff unter nicht gewöhnlichen Verhält | |
| § 854 | Fünfter Titel. Umfang des Schadens. § 854. Ein Totalverlust des Schiffes oder der Güter liegt vor, wenn das Sc | |
| § 855 | § 855. Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganze Fracht verlorengegangen ist. | |
| § 856 | § 856. Ein Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns oder in Ansehung der Provision, welche von der Anku | |
| § 857 | § 857. Ein Totalverlust in Ansehung der Bodmerei- und Havereigelder liegt vor, wenn die Gegenstände, welche ve | |
| § 858 | § 858. Im Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme zum vollen Betrage zu zahlen, je | |
| § 859 | § 859. (1)Ist im Falle des Totalverlustes vor der Zahlung der Versicherungssumme etwas gerettet, so kommt der | |
| § 860 | § 860. Sind bei einem Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns (§ 856) die Güter während der Reise so g | |
| § 861 | § 861. (1)Der Versicherte ist befugt, die Zahlung der Versicherungssumme zum vollen Betrage gegen Abtretung de | |
| § 862 | § 862. (1)Ein Schiff, welches eine Reise angetreten hat, ist als verschollen anzusehen, wenn es innerhalb der | |
| § 863 | § 863. Die Verschollenheitsfrist wird von dem Tage an berechnet, an welchem das Schiff die Reise angetreten ha | |
| § 864 | § 864. (1)Die Abandonerklärung muß dem Versicherer innerhalb der Abandonfrist zugegangen sein. (2)Die Abandonf | |
| § 865 | § 865. (1)Nach dem Ablaufe der Abandonfrist ist der Abandon unstatthaft, unbeschadet des Rechtes des Versicher | |
| § 866 | § 866. (1)Die Abandonerklärung muß, um gültig zu sein, ohne Vorbehalt oder Bedingung erfolgen und sich auf den | |
| § 867 | § 867. Die Abandonerklärung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die Tatsachen, auf welche sie gestützt wird, sic | |
| § 868 | § 868. (1)Durch Abandonerklärung gehen auf den Versicherer alle Rechte über, die dem Versicherten in Ansehung | |
| § 869 | § 869. (1)Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst verlangt werden, nachdem die zur Rechtfertigung des Aba | |
| § 870 | § 870. (1)Der Versicherte ist verpflichtet, auch nach der Abandonerklärung für die Rettung der versicherten Sa | |
| § 871 | § 871. Der Versicherte muß dem Versicherer, wenn dieser die Rechtmäßigkeit des Abandons anerkennt, auf dessen | |
| § 872 | § 872. Bei einem teilweisen Schaden am Schiffe besteht der Schaden in dem nach den §§ 709, 710 zu ermittelnden | |
| § 873 | § 873. (1)Ist die Reparaturunfähigkeit oder Reparaturunwürdigkeit des Schiffes (§ 479) auf dem im § 530 vorges | |
| § 874 | § 874. (1)Der Beginn der Ausbesserung schließt die Ausübung des im § 873 dem Versicherten eingeräumten Rechtes | |
| § 875 | § 875. (1)Bei Gütern, die beschädigt im Bestimmungshafen ankommen, ist durch Vergleichung des Bruttowertes, de | |
| § 876 | § 876. Geht ein Teil der Güter auf der Reise verloren, so besteht der Schaden in ebensovielen Prozenten des Ve | |
| § 877 | § 877. (1)Sind Güter auf der Reise infolge eines Unfalls verkauft worden, so besteht der Schaden in dem Unters | |
| § 878 | § 878. (1)Bei einem teilweisen Verluste der Fracht besteht der Schaden in demjenigen Teile der bedungenen oder | |
| § 879 | § 879. (1)Bei einem imaginären Gewinn oder einer Provision, die von der Ankunft der Güter erwartet werden, bes | |
| § 880 | § 880. Bei Bodmerei- oder Havereigeldern besteht im Falle eines teilweisen Verlustes der Schaden in dem Ausfal | |
| § 881 | § 881. Der Versicherer hat den nach den §§ 872 bis 880 zu berechnenden Schaden vollständig zu vergüten, wenn z | |
| § 882 | Sechster Titel. Bezahlung des Schadens. § 882. (1)Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu | |
| § 883 | § 883. Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat sich außerdem der Versicherte darüber auszuweisen, daß er | |
| § 884 | § 884. Als genügende Belege sind im allgemeinen solche Belege anzusehen, die im Handelsverkehre, namentlich we | |
| § 885 | § 885. (1)Eine Vereinbarung, durch die der Versicherte von dem Nachweise der im § 882 erwähnten Umstände oder | |
| § 886 | § 886. (1)Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrage dem Versich | |
| § 887 | § 887. (1)Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, welche dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrage | |
| § 888 | § 888. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, die Police dem Versicherten oder den Gläubigern oder de | |
| § 889 | § 889. (1)Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer verantwortlich, wenn er, während sich dieser noch | |
| § 890 | § 890. Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung eine Forderung, die ihm gegen den Versicherungsn | |
| § 891 | § 891. Der Versicherte ist befugt, nicht nur die aus einem bereits eingetretenen Unfall ihm zustehenden, sonde | |
| § 892 | § 892. Wenn nach dem Ablaufe von zwei Monaten seit der Anzeige des Unfalls die Schadensberechnung (§ 882) ohne | |
| § 893 | § 893. Der Versicherer hat: 1. in Havereifällen zu den für die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstellung der v | |
| § 894 | Siebenter Titel. Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie. § 894. (1)Wird die Unternehmung, auf w | |
| § 895 | § 895. Ist die Versicherung wegen Mangels des versicherten Interesses (§ 778) oder wegen Überversicherung (§ 7 | |
| § 896 | § 896. Die Anwendung der Vorschriften der §§ 894, 895 wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Versicherungs | |
| § 897 | § 897. Ein Ristorno findet nicht statt, wenn die Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat. | |
| § 898 | § 898. Wenn der Versicherer zahlungsunfähig geworden ist, so ist der Versicherte befugt, nach seiner Wahl entw | |
| § 899 | § 899. (1)Wird die versicherte Sache von dem Versicherten veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Er | |
| § 900 | § 900. (1)Die Vorschriften des § 899 gelten auch im Falle der Versicherung einer Schiffspart. (2)Ist das Schif | |
| § 901 | Elfter Abschnitt. Verjährung. § 901. Die im § 754, Nr. 1 bis 9, aufgeführten Forderungen verjähren in einem Ja | |
| § 902 | § 902. Die nach § 901 eintretende Verjährung bezieht sich zugleich auf die persönlichen Ansprüche, die dem Glä | |
| § 903 | § 903. Die Verjährung beginnt: 1. in Ansehung der Forderungen der Schiffsbesatzung (§ 754, Nr. 3) mit dem Abla | |
| § 904 | § 904. (1)Die Rückgriffsforderungen, die den Reedern untereinander nach § 736, Abs. 2, zustehen, verjähren in | |
| § 905 | § 905. (1)Es verjähren in fünf Jahren die Forderungen des Versicherers und des Versicherten aus dem Versicheru | |
| § 906 | 6. Buch Schlussbestimmungen Inkrafttreten § 906. (1)§ 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. | |
| § 907 | Übergangsbestimmungen zum Handelsrechts-Änderungsgesetz § 907. (1)Kaufleute im Sinne des Ersten Abschnitts des | |
| § 908 | Übergangsbestimmungen zum Nachhaltigkeitsberichtsgesetz § 908. (1)Die Bezeichnung des dritten Buches, § 189 Ab | |
| § 909 | Vollziehungsklausel § 909. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut | |
| Art. 1 | Artikel 1 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 17/2018, zu § 243c, dRGBl. S 219/1897) Mit diesem Bundesges | 8 |
| Art. 1 | Artikel 1 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 243a, 243c, 267 und 267b, dRGBl. S 219/ | |
| Art. 2 | Artikel 2 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 26/2026, zu den §§ 243c und 284, dRGBl. S 219/1897) Mit die | 2 |
| Art. 2 | Artikel II Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/2009, zu den §§ 189, 198, 203, 207, 210 | |
| Art. 2 § 1 | Artikel II Hinweis auf Umsetzung - EG (Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2003, zu den §§ 237a, 242, 243, 266 und 267, | |
| Art. 5 | Artikel 5 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 63/2019 zu den §§ 242 und 243c, dRGBl. S 219/1897) Mit dies | |
| Art. 6 § 1 | Artikel VI Übergangsbestimmung und Vollziehungsklausel (Anm.: aus BGBl. I Nr. 49/1999, zu den §§ 245a und 274, | |
| Art. 8 | Artikel VIII Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2002, zu den §§ 352 und 353, dRGBl. S 219/1897) Mit diesem B | |
| Art. 8 | Artikel 8 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 186/2022, zu den §§ 10, 11, 15, 243d, 245, 267b, 267c, 277, | |
| Art. 8 | Artikel VIII Inkrafttreten Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 153/1994, zu § 277, dRGBl. S | |
| Art. 8 § 1 | Artikel VIII Hinweis auf Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 161/2004, zu den §§ 27, 221, 228, 231, 237, 243, 245 | |
| Art. 9 | Artikel 9 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2013, zu den §§ 5, 454 bis 460, dRGBl. S. 219/1897) Mit | |
| Art. 10 | Artikel X Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 475/1990, zu §§ 189 - 283, dRGBl. Nr. 219/1897) (1)Das fü | |
| Art. 10 § 2 | Artikel X Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung Rechnungslegung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998 | |
| Art. 10 § 3 | Artikel X Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung Vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene ode | |
| Art. 10 § 4 | Artikel X Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung Nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angem | |
| Art. 10 § 5 | Artikel X Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung Vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene ode | |
| Art. 10 § 6 | Artikel X Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung Nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angem | |
| Art. 11 § 1 | Artikel XI Hinweis auf Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu den §§ 38, 221, 222, 237, 242, 243a, 243b, | |
| Art. 11 § 2 | Artikel 11 Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 71/2009, zu den §§ 229, 243b, 244 und 275, dRGBl. S 218/ | |
| Art. 15 | Artikel 15 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 43/2016, zu den §§ 185 bis 189, 221, 224, 229, 238, 242, 2 | |
| Art. 17 | Artikel XVII Änderung des Rechnungslegungsgesetzes (Anm.: aus BGBl. Nr. 532/1993, zu, dRGBl. S 219/1897) Das R | |
| Art. 17 | Artikel XVII Inkrafttreten, Schluß-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen, Vollziehungsklausel (Anm.: aus BGB | |
| Art. 25 | Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen Artikel 25 (Anm.: aus dRGBl. I S 1999/1938, zu § 18, dRGB | |
| Art. 26 | Artikel 26 (Anm.: aus dRGBl. I S 1999/1938, zu § 121, dRGBl. Nr. 219/1897) (1)Auf offene Handelsgesellschaften | |
| Art. 96 | Artikel 96 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu § 283, dRGBl. S 219/1897) |