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Gesetze · UGB

Unternehmensgesetzbuch

773 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.

ParagrafAnfangRechtssätze
§ 1 Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich Unternehmer und Unternehme
§ 2 Unternehmer kraft Rechtsform § 2. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und
§ 3 Unternehmer kraft Eintragung § 3. Personen, die zu Unrecht ins Firmenbuch eingetragen sind und unter ihrer Fir
§ 4 Anwendungsbereich des Ersten Buches, Wahlmöglichkeit § 4. (1)Das Erste Buch ist auf Unternehmer im Sinn der §§
§ 5 Anwendungsbereich der weiteren Bücher § 5. Der Anwendungsbereich des Zweiten Buches ergibt sich für offene Ges
§ 6 Öffentlichrechtliche Bestimmungen § 6. Durch Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach denen die Befugnis zu
§ 7 Zweiter Abschnitt Firmenbuch Führung des Firmenbuchs § 7. Das Firmenbuch wird von den Gerichten geführt.
§ 8 Eintragung § 8. (1)Unternehmerisch tätige natürliche Personen, die nach § 189 der Pflicht zur Rechnungslegung
§ 9 Das Firmenbuch betreffende Einsichtnahmen, Auszüge und Bestätigungen § 9. (1)Zur Einsicht in das Hauptbuch und
§ 10 Veröffentlichungen § 10. (1)Eintragungen im Firmenbuch gelten mit dem Beginn des Tages ihres Vollzugs (§ 32 Ab
§ 11 Anmeldungen § 11. (1)Die Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch sowie die zur Aufbewahrung bei Gericht b
§ 12 Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger § 12. (1)Liegt die Hauptniederlassung oder der Sit
§ 13 Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes § 13. (1)Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Rech
§ 14 Geschäftspapiere und Bestellscheine § 14. (1)In das Firmenbuch eingetragene Unternehmer haben auf allen Geschä
§ 15 Publizität des Firmenbuchs § 15. (1)Solange eine in das Firmenbuch einzutragende Tatsache nicht eingetragen is
§ 16 Gerichtliche Feststellungen § 16. (1)Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeß
§ 17 Dritter Abschnitt. Firma. Begriff § 17. (1)Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unterne 1
§ 18 Eigenschaften der Firma § 18. (1)Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Untersche
§ 19 Zwingende Rechtsformzusätze § 19. (1)Bei in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmern muss die Firma, auch wen 1
§ 20 Unzulässige Verwendung fremder Namen § 20. In die Firma eines Einzelunternehmers oder einer eingetragenen Pers
§ 21 Fortführung bei Namensänderung § 21. Wird der Name einer in der Firma genannten Person geändert, so kann die b
§ 22 Fortführung bei Unternehmenserwerb § 22. (1)Wer ein bestehendes Unternehmen unter Lebenden oder von Todes wege
§ 23 Verbot der Leerübertragung § 23. Die Firma kann nicht ohne das Unternehmen, für das sie geführt wird, veräußer
§ 24 Fortführung bei Änderungen im Gesellschafterbestand § 24. (1)Tritt ein neuer Gesellschafter in eine Gesellscha
§ 28 Anmeldung der Firma § 28. Die Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt bei dem Gericht, in dessen Sprengel sich der Si
§ 29 Unterscheidbarkeit der Firma § 29. (1)Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben G
§ 30 Änderung der Firma, Unternehmensbeendigung § 30. (1)Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verle
§ 31 Insolvenzverfahren § 31. (1)Die Insolvenzgesetze bestimmen, inwieweit im Insolvenzverfahren ergangene Entschei
§ 32 Eintragung des Genehmigungsvorbehalts oder des Vertreters der Verlassenschaft § 32. (1)Ist für einen in das Fi
§ 33 Anmeldung einer juristischen Person § 33. (1)Soll eine juristische Person in das Firmenbuch eingetragen werden
§ 34 Anmeldung und Eintragung von Änderungen § 34. (1)Jede Änderung der nach § 33 Abs. 2 einzutragenden Tatsachen o
§ 35 Unterschriftenzeichnung § 35. Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer juristischen Person hab
§ 36 Ehepakte von Unternehmern § 36. (1)Die dem Ehegatten eines Unternehmers, dessen Firma im Firmenbuch eingetrage
§ 37 Unbefugter Firmengebrauch § 37. Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefu
§ 38 Vierter Abschnitt Unternehmensübergang Übernahme der Rechtsverhältnisse des Veräußerers durch den Erwerber, Ha 2
§ 39 Begrenzung der Haftung des Veräußerers, Frist § 39. Übernimmt der Erwerber des Unternehmens unternehmensbezoge 1
§ 40 Rechtsstellung des Erben bei Unternehmensfortführung § 40. (1)Wird ein zu einem Nachlass gehörendes Unternehme
§ 48 Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht. Erteilung der Prokura § 48. (1)Die Prokura kann nur von ein
§ 49 Umfang der Prokura § 49. (1)Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Ges 1
§ 50 Unbeschränkbarkeit der Prokura § 50. (1)Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwir
§ 51 Zeichnung des Prokuristen § 51. Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit
§ 52 Widerruflichkeit und Unübertragbarkeit der Prokura § 52. (1)Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilu
§ 53 Eintragung der Prokura § 53. (1)Die Erteilung der Prokura ist vom Unternehmer zur Eintragung in das Firmenbuch
§ 54 Umfang der Handlungsvollmacht § 54. (1)Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Unternehmens od 4
§ 55 Beschränkbarkeit der Handlungsvollmacht § 55. Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritt
§ 56 Ladenvollmacht § 56. Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt z
§ 57 Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten § 57. Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes ei
§ 58 Widerruflichkeit und Übertragbarkeit der Handlungsvollmacht § 58. (1)Die Handlungsvollmacht ist unbeschadet de
§ 105 Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft Erster Abschnitt Offene Gesell 2
§ 106 Anmeldung zum Firmenbuch § 106. Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, z
§ 107 Anmeldeverpflichtete, Musterzeichnung § 107. (1)Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirke
§ 108 Zweiter Titel. Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander. Gestaltungsfreiheit § 108. Die Rechtsverhäl 1
§ 109 Beteiligungsverhältnisse und Beiträge der Gesellschafter, Nachschüsse § 109. (1)Soweit die Gesellschafter nich
§ 110 Ersatz für Aufwendungen und Verluste; Herausgabepflicht § 110. (1)Macht der Gesellschafter in den Gesellschaft
§ 111 Verzinsungspflicht § 111. (1)Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt oder ei
§ 112 Mitwirkung, Interessenwahrung, Gleichbehandlung, Wettbewerbsverbot § 112. (1)Die Gesellschafter haben unter Wa
§ 113 Verletzung des Wettbewerbsverbots § 113. (1)Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 Abs. 2 obliegende V 1
§ 114 Geschäftsführung § 114. (1)Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und
§ 115 Geschäftsführung durch mehrere Gesellschafter; Weisungsgebundenheit § 115. (1)Steht die Geschäftsführung allen
§ 116 Umfang der Geschäftsführungsbefugnis § 116. (1)Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handl
§ 117 Entzug und Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis § 117. (1)Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gese
§ 118 Kontrollrecht der Gesellschafter § 118. (1)Ein Gesellschafter kann sich, auch wenn er von der Geschäftsführung
§ 119 Beschlussfassung § 119. (1)Gesellschafterbeschlüsse erfordern die Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Besc
§ 120 Gewinn und Verlust § 120. Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund des Jahresabschlusses oder, wenn nach
§ 121 Verteilung von Gewinn und Verlust § 121. (1)Sofern alle Gesellschafter in gleichem Ausmaß zur Mitwirkung verpf
§ 122 Gewinnausschüttung und Entnahmen § 122. (1)Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnantei
§ 123 Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten Entstehung der Gesellschaft § 123. (1)Die offene Ge
§ 124 Gesamthandbindung der Gesellschafter § 124. (1)Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, kan
§ 125 Vertretung der Gesellschaft § 125. (1)Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter befugt (Einzelv
§ 126 Umfang der Vertretungsmacht § 126. (1)Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtl
§ 127 Entziehung der Vertretungsmacht § 127. Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage all
§ 128 Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter § 128. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesell
§ 129 Einwendungen des Gesellschafters § 129. (1)Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaf
§ 130 Haftung des eintretenden Gesellschafters § 130. (1)Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich
§ 131 Vierter Titel. Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern. Auflösungsgründe § 131. Die off 1
§ 132 Kündigung eines Gesellschafters § 132. (1)Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für
§ 133 Auflösung durch gerichtliche Entscheidung § 133. (1)Aufgrund der Klage eines Gesellschafters kann die Auflösun
§ 134 Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung § 134. Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters
§ 137 Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter § 137. (1)Dem ausscheidenden Gesellschafter sind die 4
§ 138 Beteiligung des Ausscheidenden an schwebenden Geschäften § 138. (1)Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt am
§ 139 Fortsetzung mit den Erben § 139. (1)Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass im Fall des Todes eines Gesells 1
§ 140 Ausschluss statt Auflösung § 140. (1)Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 3
§ 141 Fortsetzungsbeschluss § 141. (1)Die Gesellschafter können bei Auflösung der Gesellschaft, wenn sie nicht in Fo
§ 142 Übergang des Gesellschaftsvermögens § 142. (1)Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellsch 1
§ 143 Anmeldung von Auflösung und Ausscheiden § 143. (1)Die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sie nicht in Folge
§ 144 Fortsetzung nach Insolvenz der Gesellschaft § 144. (1)Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverf
§ 145 Fünfter Titel. Liquidation der Gesellschaft. Notwendigkeit der Liquidation § 145. (1)Nach der Auflösung der Ge
§ 146 Bestellung der Liquidatoren § 146. (1)Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der Gesellschaf
§ 147 Abberufung von Liquidatoren § 147. Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß der n
§ 148 Anmeldung der Liquidatoren § 148. (1)Die Liquidatoren sind von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in d
§ 149 Rechte und Pflichten der Liquidatoren; Auseinandersetzung § 149. (1)Die Liquidatoren haben die laufenden Gesch 1
§ 150 Mehrere Liquidatoren § 150. (1)Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörend
§ 151 Unbeschränkbarkeit der Befugnisse § 151. Eine Beschränkung des Umfanges der Befugnisse der Liquidatoren ist Dr
§ 152 Bindung an Weisungen § 152. Die Liquidatoren haben, auch wenn sie gerichtlich bestellt sind, den in Bezug auf
§ 153 Unterschrift § 153. Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, a
§ 154 Liquidationsbilanz; Zuweisung des Liquidationsgewinnes oder -verlustes § 154. (1)Die Liquidatoren haben bei de
§ 155 Verteilung des Gesellschaftsvermögens; Ausgleich unter den Gesellschaftern § 155. (1)Das nach Berücksichtigung
§ 156 Rechtsverhältnis der bisherigen Gesellschafter untereinander § 156. Bis zur Beendigung der Liquidation kommen
§ 157 Anmeldung des Erlöschens; Einsichtsrecht § 157. (1)Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der F
§ 158 Andere Art der Auseinandersetzung § 158. Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art
§ 159 Sechster Titel Zeitliche Begrenzung der Haftung Ansprüche gegen einen Gesellschafter § 159. (1)Die Ansprüche g
§ 160 Begrenzung der Haftung des ausscheidenden Gesellschafters, Frist § 160. (1)Scheidet ein Gesellschafter aus der
§ 161 Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft. Begriff, Anwendung der Vorschriften über die offene Gesellschaft § 1
§ 162 Anmeldung zum Firmenbuch § 162. (1)Die Anmeldung hat die in § 3 Z 2 bis 4, 5, 7, 8 und 16 sowie in § 4 Z 6, ge
§ 163 Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander § 163. Für das Verhältnis der Gesellschafter unter einander
§ 164 Geschäftsführung § 164. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen;
§ 165 Wettbewerbsverbot § 165. § 112 Abs. 2 und 3 sowie § 113 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.
§ 166 Kontrollrecht § 166. (1)Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses o
§ 167 Berechnung von Gewinn und Verlust § 167. Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, ist den unbe
§ 168 Gewinnausschüttung § 168. (1)Der Kommanditist kann die Auszahlung des Gewinnes nicht verlangen, soweit die bed
§ 169 Keine Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern § 169. Soweit der Kommanditist die bedungene Einlage ge
§ 170 Vertretung § 170. Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.
§ 171 Haftung des Kommanditisten § 171. (1)Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der
§ 172 Umfang der Haftung § 172. (1)Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Firmenbuch ersichtlichen Haftsum 1
§ 173 Haftung bei Eintritt als Kommanditist § 173. (1)Wer in eine bestehende eingetragene Personengesellschaft als K
§ 174 Herabsetzung der Haftsumme § 174. Eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht
§ 175 Anmeldung der Änderung einer Haftsumme § 175. Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch s
§ 176 Haftungsumfang vor Eintragung der Gesellschaft, bei Eintritt in diese § 176. (1)Handeln Gesellschafter oder zu
§ 177 Tod des Kommanditisten § 177. Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. 1
§ 178 Ausscheiden des einzigen Komplementärs § 178. Würde der einzige Komplementär aufgrund einer Bestimmung des Ges
§ 179 Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft § 179. (1)Wer sich als stille
§ 180 Einlage des stillen Gesellschafters; § 180. Zur Erhöhung der vereinbarten oder zur Ergänzung der durch Verlust
§ 181 Gewinn und Verlust § 181. (1)Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt,
§ 182 Gewinn- oder Verlustberechnung § 182. (1)Am Schluß jedes Geschäftsjahres ist der Gewinn oder Verlust zu berech
§ 183 Kontrollrecht des stillen Gesellschafters § 183. (1)Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftlic
§ 184 Kündigung der Gesellschaft; Tod des stillen Gesellschafters § 184. (1)Auf die Kündigung der Gesellschaft durch
§ 185 Andere Auflösungsgründe § 185. (1)Wird der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich, so ende
§ 186 Auseinandersetzung § 186. (1)Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Unternehmens oder Ve
§ 187 Konkurs des Inhabers § 187. (1)Wird über das Vermögen des Inhabers des Unternehmens oder Vermögens das Konkurs
§ 188 Anfechtung im Insolvenzverfahren § 188. (1)Ist auf Grund einer in dem letzten Jahr vor der Eröffnung des Insol
§ 189 Drittes Buch Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschrift 1
§ 189a Begriffsbestimmungen § 189a. Für das Dritte Buch gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Unternehmen von öffe
§ 190 Führung der Bücher § 190. (1)Der Unternehmer hat Bücher zu führen und in diesen seine unternehmensbezogenen Ge
§ 191 Inventar § 191. (1)Der Unternehmer hat zu Beginn seines Unternehmens die diesem gewidmeten Vermögensgegenständ
§ 192 Inventurverfahren § 192. (1)Die Vermögensgegenstände sind im Regelfall im Weg einer körperlichen Bestandsaufna
§ 193 ZWEITER TITEL Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß Pflicht zur Aufstellung § 193. (1)Der Unternehmer hat zu Beginn
§ 194 Dokumentation der Aufstellung § 194. Der Unternehmer hat das Datum der Aufstellung und die aufgestellte Fassun
§ 195 Inhalt des Jahresabschlusses § 195. Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu ents
§ 196 Vollständigkeit, Verrechnungsverbot § 196. (1)Der Jahresabschluß hat sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstell
§ 196a Wirtschaftlicher Gehalt § 196a. Die Posten des Jahresabschlusses sind unter Berücksichtigung des wirtschaftlic
§ 197 Bilanzierungsverbote § 197. (1)Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des Eige
§ 198 Inhalt der Bilanz § 198. (1)In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Rücks
§ 199 Haftungsverhältnisse § 199. Unter der Bilanz sind Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechs
§ 200 Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung § 200. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendu
§ 201 DRITTER TITEL Ansatz und Bewertung Allgemeine Grundsätze § 201. (1)Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsm
§ 202 Bewertung von Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen § 202. (1)Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen sind
§ 203 Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens; Anschaffungs- und Herstellungskosten § 203. (1)Gegenstände de
§ 204 Abschreibungen im Anlagevermögen § 204. (1)Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei den Gegenständen
§ 206 Wertansätze für Gegenstände des Umlaufvermögens § 206. (1)Gegenstände des Umlaufvermögens sind mit den Anschaf
§ 207 Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens § 207. Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibu
§ 208 Wertaufholung § 208. (1)Wird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 oder § 207 vor
§ 209 Bewertungsvereinfachungsverfahren § 209. (1)Gegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betrieb
§ 211 Wertansätze von Passivposten § 211. (1)Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag, Rentenverpflichtungen
§ 212 VIERTER TITEL Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen Aufbewahrungspflicht, Aufbewahrungsfrist § 212. (1)Der U
§ 213 Vorlage im Rechtsstreit § 213. (1)Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen
§ 214 Auszug bei Vorlage im Rechtsstreit § 214. Werden in einem Rechtsstreit Bücher vorgelegt, so ist in sie, soweit
§ 215 Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen § 215. Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts
§ 216 Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern § 216. Wer Eintragungen oder Aufbewahrungen in der Form des § 190 Abs.
§ 221 ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften ERSTER TITEL Größenklassen Umschreibung § 1
§ 222 ZWEITER TITEL Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Corporate Governance
§ 223 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung § 223. (1)Die einmal gewählte Form der Darstellung, insbesondere die
§ 224 DRITTER TITEL Bilanz Gliederung § 224. (1)In der Bilanz sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die in de
§ 225 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz § 225. (1)Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lau
§ 226 Entwicklung des Anlagevermögens, Pauschalwertberichtigung § 226. (1)Im Anhang ist die Entwicklung der einzelne
§ 227 Ausleihungen § 227. Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen
§ 229 Eigenkapital § 229. (1)Beim eingeforderten Nennkapital sind auch der Betrag der übernommenen Einlagen („Nennka
§ 231 VIERTER TITEL Gewinn- und Verlustrechnung Gliederung § 231. (1)Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelf
§ 232 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung § 232. (1)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.
§ 234 Steuern § 234. Im Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ sind die Beträge auszuweisen, die das Unterneh
§ 235 Beschränkung der Ausschüttung § 235. (1)Gewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, soweit sie durch Umgründung
§ 236 FÜNFTER TITEL Anhang und Lagebericht Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung § 236. Im Anha
§ 237 Inhalt des für alle Gesellschaften geltenden Anhangs § 237. (1)Jede Gesellschaft hat im Anhang zusätzlich zu d
§ 238 Anhangangaben für mittelgroße und große Gesellschaften § 238. (1)Mittelgroße und große Gesellschaften haben im
§ 239 Pflichtangaben über Organe und Arbeitnehmer § 239. (1)Der Anhang von mittelgroßen und großen Gesellschaften ha
§ 240 Anhangangaben für große Gesellschaften § 240. Große Gesellschaften haben im Anhang zusätzlich die Aufgliederun
§ 241 Pflichtangaben bei Aktiengesellschaften § 241. Im Anhang von großen oder mittelgroßen Aktiengesellschaften sin
§ 242 Unterlassen von Angaben § 242. (1)Kleinstkapitalgesellschaften brauchen keinen Anhang aufzustellen, wenn sie d
§ 243 Lagebericht § 243. (1)Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und d
§ 243a § 243a. (1)Eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Z 2 Bör
§ 243b Nachhaltigkeitsberichterstattung § 243b. (1)Große Gesellschaften nach § 221 Abs. 3 erster Satz, die Unternehme
§ 243ba Begrenzung der Berichtspflicht über die Wertschöpfungskette § 243ba. (1)Bei der Festlegung vertraglicher und s
§ 243c Corporate Governance-Bericht § 243c. (1)Eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten
§ 243d Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen § 243d. (1)Große Gesellschaften und Unternehmen von öffentlichem
§ 244 DRITTER ABSCHNITT Konzernabschluss, Konzernlagebericht, konsolidierter Corporate Governance-Bericht und konsol
§ 245 Befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte § 245. (1)Ein Mutterunternehmen (§ 189a Z 6), das österre
§ 245a Konzernabschlüsse nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen § 245a. (1)Ein Mutterunternehmen,
§ 246 Größenabhängige Befreiungen § 246. (1)Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und ein
§ 247 ZWEITER TITEL Umfang der einzubeziehenden Unternehmen (Konsolidierungskreis) Einzubeziehende Unternehmen, Vorl
§ 249 Verzicht auf die Einbeziehung § 249. (1)Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluss nicht einbezoge
§ 250 DRITTER TITEL Inhalt und Form des Konzernabschlusses Inhalt § 250. (1)Der Konzernabschluss besteht aus der Kon
§ 251 Anzuwendende Vorschriften; Erleichterungen § 251. (1)Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine
§ 252 Stichtag für die Aufstellung § 252. (1)Der Konzernabschluß ist auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutt
§ 253 VIERTER TITEL Vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung) G
§ 254 Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen (Kapitalkonsolidierung) § 254. (1)Der Wertansatz der dem Mu
§ 255 Zusammenfassung von Forderungen und Schulden verbundener Unternehmen (Schuldenkonsolidierung) § 255. (1)Auslei
§ 256 Behandlung der Zwischenergebnisse § 256. (1)In den Konzernabschluß zu übernehmende Vermögensgegenstände, die g
§ 257 Zusammenfassung von Aufwendungen und Erträgen verbundener Unternehmen (Aufwands- und Ertragskonsolidierung) §
§ 258 Steuerabgrenzung § 258. Führen Maßnahmen, die nach den Vorschriften des dritten Abschnitts durchgeführt worden
§ 259 Anteile anderer Gesellschafter § 259. (1)In der Konzernbilanz ist für die nicht dem Mutterunternehmen oder ein
§ 260 FÜNFTER TITEL Bewertungsvorschriften Einheitliche Bewertung § 260. (1)Die in den Konzernabschluß gemäß § 253 A
§ 261 Behandlung des Unterschiedsbetrags § 261. (1)Die Abschreibung eines nach § 254 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts
§ 262 SECHSTER TITEL Anteilmäßige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (anteilmäßige Konsoli
§ 263 SIEBENTER TITEL Assoziierte Unternehmen Befreiung § 263. (1)Die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen
§ 264 Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags § 264. (1)Eine Beteiligung an einem assoziie
§ 265 ACHTER TITEL Konzernanhang Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, Angaben
§ 266 Weitere Angaben § 266. Bei den Angaben, die gemäß § 251 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 237 bis 240 zu machen
§ 267 NEUNTER TITEL Konzernlagebericht, konsolidierter Corporate Governance-Bericht Konzernlagebericht § 267. (1)Im
§ 267a Konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung § 267a. (1)Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterun
§ 267b Konsolidierter Corporate Governance-Bericht § 267b. Ein Mutterunternehmen, dessen Aktien zum Handel auf einem
§ 267c ZEHNTER TITEL Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen § 267c. (1)Die gesetzlichen Vertrete
§ 268 VIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen ERSTER TITEL
§ 269 Gegenstand und Umfang der Prüfung § 269. (1)Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat s 2
§ 269a Internationale Prüfungsstandards § 269a. Wenn und soweit die Europäische Kommission internationale Prüfungssta
§ 270 Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers § 270. (1)Die Gesellschafter wählen den oder die Abschlussprüfer
§ 270a Höchstlaufzeit der fortlaufenden Bestellung bei Gesellschaften von öffentlichem Interesse § 270a. Sofern bei G
§ 271 Befangenheit und Ausgeschlossenheit § 271. (1)Ein Wirtschaftsprüfer darf die Abschlussprüfung nicht durchführe
§ 271a Ausschlussgründe bei fünffach großen Gesellschaften und Gesellschaften von öffentlichem Interesse § 271a. (1)E
§ 271b Befangenheit und Ausgeschlossenheit im Netzwerk § 271b. (1)Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Ber
§ 271c Befristetes Tätigkeitsverbot § 271c. (1)Der Abschlussprüfer, der Konzernabschlussprüfer, der Abschlussprüfer e
§ 271d Verbotene Nichtprüfungsleistungen bei Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Gesellschaften von öffe
§ 271e Unregelmäßigkeiten § 271e. Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gilt entsprechend für Abschlussprüfer, die
§ 272 Vorlagepflicht, Auskunftsrecht § 272. (1)Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft haben dem Abschlußprüfer
§ 273 Prüfungsbericht § 273. (1)Der Abschlussprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Im B 3
§ 274 Bestätigungsvermerk § 274. (1)Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung in einem Bestätigungsvermerk 5
§ 274a Zusicherungsvermerk § 274a. (1)Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterst
§ 275 Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers § 275. (1)Der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung m 13
§ 276 Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaft und Abschlußprüfer § 276. Bei Meinungsverschiedenheiten zwisch
§ 277 ZWEITER TITEL Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Firmenbuchgericht Offenleg 2
§ 278 Offenlegung für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung § 278. (1)Auf kleine Gesellschaften mit beschrä
§ 279 Offenlegung für kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Ha
§ 280 Offenlegung des Konzernabschlusses § 280. (1)Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das den ents
§ 280a Offenlegung der Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften § 280a. Sofern bei Zweigniederlassung
§ 281 Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung § 281. (1)Bei der vo
§ 281a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal § 281a. (1)Die gesetzlichen Vertreter
§ 281b Sammelstelle § 281b. (1)Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach § 281a über das ESAP ist
§ 281c Überwachung der Übermittlungspflicht § 281c. (1)Das Firmenbuchgericht, bei dem die Unterlagen nach § 281a Abs.
§ 282 DRITTER TITEL Prüfungspflicht und Zwangsstrafen Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts § 282. (1)Das Gericht h
§ 283 Zwangsstrafen § 283. (1)Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind, unbeschadet der allgemeinen unterneh 4
§ 284 Zwangsstrafen wegen sonstiger Verstöße gegen Bestimmungen über die Unternehmensberichterstattung § 284. (1)Das
§ 285 Ausnahmen, Stundung und Nachlass § 285. (1)Während der Dauer eines Insolvenzverfahrens mit Ausnahme eines Sani
§ 286 Fünfter Abschnitt Gremium zur Weiterentwicklung der Unternehmensberichterstattung, Umsetzung von Unionsrecht G
§ 287 Umsetzung von Unionsrecht § 287. (1)Durch § 189 Abs. 1, § 189a, § 193 Abs. 4, §§ 195 bis 198, § 200, § 201, §§
§ 343 Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich § 343. 3
§ 344 Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte § 344. Die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelte 4
§ 345 Einseitig unternehmensbezogene Geschäfte § 345. Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein unt
§ 346 Gebräuche im Geschäftsverkehr § 346. Unter Unternehmern ist in Hinblick auf die Bedeutung und Wirkung von Hand 1
§ 347 Sorgfaltspflicht § 347. Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite unternehmensbezogen ist, einem anderen zu
§ 348 Haftung als Gesamtschuldner § 348. Verpflichten sich mehrere Unternehmer gemeinschaftlich zu einer teilbaren L
§ 349 Schadenersatz § 349. Unter Unternehmern umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.
§ 351 Verkürzung über die Hälfte § 351. Zulasten eines Unternehmers kann die Anwendung des § 934 ABGB vertraglich au
§ 353 Unanwendbarkeit von § 1335 ABGB § 353. § 1335 ABGB ist auf Geldforderungen gegen einen Unternehmer nicht anzuw
§ 354 Entgeltlichkeit § 354. (1)Ist in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinb 1
§ 355 Kontokorrent § 355. (1)Vereinbart jemand mit einem Unternehmer, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, dass
§ 356 Sicherheiten § 356. (1)Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weise gesichert ist, i
§ 357 Pfändung des Saldos § 357. Hat der Gläubiger eines Beteiligten die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf
§ 363 Unternehmerische Wertpapiere § 363. (1)Anweisungen, die auf einen Unternehmer über die Leistung von Geld, Wert
§ 364 Indossament § 364. (1)Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten Papier auf den Indossatar ü
§ 365 Anwendung des Wechselrechts; Aufgebotsverfahren; Kraftloserklärung § 365. (1)Hinsichtlich der Form des Indossa
§ 367 Gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte § 367. Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteu
§ 368 Pfandverwertung § 368. (1)Ist eine Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Pfandbestellers ein u
§ 369 Zurückbehaltungsrecht § 369. (1)Ein Unternehmer hat für die fälligen Forderungen, die ihm gegen einen anderen
§ 370 Außerordentliches Zurückbehaltungsrecht § 370. (1)Das Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen nicht fälliger For
§ 371 Befriedigungsrecht § 371. (1)Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem zurückbeh
§ 372 Eigentumsfiktion und Rechtskraftwirkung bei Befriedigungsrecht § 372. In Ansehung der Befriedigung aus dem zur
§ 373 Zweiter Abschnitt Warenkauf Annahmeverzug § 373. (1)Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzuge, so kan
§ 374 Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen § 374. Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befug
§ 376 Schadenersatz wegen Nichterfüllung § 376. (1)Wird Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Ware 1
§ 377 Mängelrüge § 377. (1)Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, so hat der Käufer dem Ve 7
§ 378 Rügeobliegenheit bei Falschlieferung oder Mengenfehlern § 378. Die Vorschriften des § 377 finden auch dann Anw
§ 379 Aufbewahrungspflicht § 379. (1)Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, so ist der Käu
§ 381 Anwendungsbereich § 381. (1)Die in diesem Abschnitte für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten au
§ 383 Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft. Kommissionär, Kommissionsvertrag § 383. (1)Kommissionär ist, wer es üb 1
§ 384 Pflichten des Kommissionärs § 384. (1)Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorg
§ 385 Weisungen des Kommittenten § 385. (1)Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so i
§ 386 Preisgrenzen § 386. (1)Hat der Kommissionär unter dem ihm gesetzten Preise verkauft oder hat er den ihm für de
§ 387 Vorteilhafterer Abschluss § 387. (1)Schließt der Kommissionär zu vorteilhafteren Bedingungen ab, als sie ihm v
§ 388 Beschädigtes oder mangelhaftes Kommissionsgut § 388. (1)Befindet sich das Gut, welches dem Kommissionär zugese
§ 389 Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf § 389. Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach
§ 390 Haftung des Kommissionärs für das Gut § 390. (1)Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des
§ 391 Untersuchungs- und Rügepflicht; Aufbewahrung, Notverkauf § 391. Ist eine Einkaufskommission erteilt, die für b
§ 392 Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft § 392. (1)Forderungen aus einem Geschäfte, das der Kommissionär abgesc
§ 393 Vorschuss oder Kredite an Dritte § 393. (1)Wird von dem Kommissionär ohne Zustimmung des Kommittenten einem Dr
§ 394 Delkredere § 394. (1)Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem er das Ge
§ 395 Wechselindossament § 395. Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wec
§ 396 Provision des Kommissionärs; Ersatz von Aufwendungen § 396. (1)Der Kommissionär kann die Provision fordern, we
§ 397 Gesetzliches Pfandrecht § 397. Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgute, sofern er es im Besitze hat, insbe
§ 398 Befriedigung aus eigenem Kommissionsgut § 398. Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommiss
§ 399 Befriedigung aus Forderungen § 399. Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschl
§ 400 Selbsteintritt des Kommissionärs § 400. (1)Die Kommission zum Einkauf oder zum Verkaufe von Waren, die einen B
§ 401 Deckungsgeschäft bei Selbsteintritt § 401. (1)Auch im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt
§ 402 Unabdingbarkeit § 402. Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum Na
§ 403 Provision und Kosten bei Selbsteintritt § 403. Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder
§ 404 Gesetzliches Pfandrecht bei Selbsteintritt § 404. Die Vorschriften der §§ 397, 398 finden auch im Falle der Au
§ 405 Ausführungsanzeige und Selbsteintritt; Widerruf der Kommission § 405. (1)Zeigt der Kommissionär die Ausführung
§ 407 Vierter Abschnitt. Speditionsgeschäft. Spediteur, Anwendung des 3. Abschnitts § 407. (1)Spediteur ist, wer es
§ 408 Pflichten des Spediteurs § 408. (1)Der Spediteur hat die Versendung, insbesondere die Wahl der Frachtführer, V
§ 409 Fälligkeit der Provision § 409. Der Spediteur hat die Provision zu fordern, wenn das Gut dem Frachtführer oder
§ 410 Gesetzliches Pfandrecht § 410. Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen und Verwendunge
§ 411 Zwischenspediteur § 411. (1)Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat dieser zugleich die se
§ 412 Selbsteintritt des Spediteurs § 412. (1)Der Spediteur ist, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, befugt, die Be
§ 413 Spedition zu festen Spesen; Sammelladung § 413. (1)Hat sich der Spediteur mit dem Versender über einen bestimm
§ 414 Verjährung § 414. (1)Die Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspätet
§ 416 Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft. Lagerhalter § 416. Lagerhalter ist, wer die Lagerung und Aufbewahrung von Gü
§ 417 Rechte und Pflichten des Lagerhalters § 417. (1)Auf die Rechte und Pflichten des Lagerhalters in Ansehung der
§ 418 Besichtigung während der Geschäftszeit § 418. Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, d
§ 419 Sammellagerung § 419. (1)Im Falle der Lagerung vertretbarer Sachen ist der Lagerhalter zu ihrer Vermischung mi
§ 420 Lagerkosten § 420. (1)Der Lagerhalter hat Anspruch auf das bedungene oder ortsübliche Lagergeld sowie auf Erst
§ 421 Gesetzliches Pfandrecht § 421. Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, solange e
§ 422 Rücknahme des Gutes § 422. (1)Der Lagerhalter kann nicht verlangen, daß der Einlagerer das Gut vor dem Ablaufe
§ 423 Verjährung § 423. Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Lagerhalter wegen Verlustes, Minderung, Beschädig
§ 424 Übergabe des Lagerscheins § 424. Ist von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt, der durch Indossament üb
§ 425 Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft. Frachtführer § 425. Frachtführer ist, wer es übernimmt, die Beförderung vo
§ 426 Frachtbrief § 426. (1)Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs verlangen. (2)Der Frachtbrief s
§ 427 Begleitpapiere § 427. Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtführer die Begleitpapiere zu übergeben, welche
§ 428 Lieferfrist; Verhinderung der Beförderung § 428. (1)Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer die Bef
§ 429 Haftung des Frachtführers § 429. (1)Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigu 1
§ 430 Umfang des Ersatzes § 430. (1)Muß auf Grund des Frachtvertrags von dem Frachtführer für gänzlichen oder teilwe
§ 431 Haftung für Gehilfen § 431. Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Pers
§ 432 Mehrere aufeinanderfolgende Frachtführer § 432. (1)Übergibt der Frachtführer zur Ausführung der von ihm überno
§ 433 Verfügungsrecht des Absenders § 433. (1)Der Absender kann den Frachtführer anweisen, das Gut anzuhalten, zurüc
§ 434 Rechte des Empfängers vor der Ankunft des Gutes § 434. Der Empfänger ist vor der Ankunft des Gutes am Orte der
§ 435 Rechte des Empfängers nach der Ankunft des Gutes § 435. Nach der Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung ist
§ 436 Zahlungspflicht des Empfängers § 436. Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der Empfänger verpflic
§ 437 Ablieferungshindernisse § 437. (1)Ist der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahm
§ 438 Erlöschen der Ansprüche gegen den Frachtführer § 438. (1)Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden
§ 439 Verjährung § 439. Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Frachtführer wegen Verlustes, Minderung, Beschädi
§ 439a Anwendung des Beförderungsvertrages im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) § 439a. (1)Auf den Abschluß u 1
§ 440 Gesetzliches Pfandrecht § 440. (1)Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderu
§ 441 Rechte und Pflichten des letzten Frachtführers § 441. (1)Der letzte Frachtführer hat, falls nicht im Frachtbri
§ 442 Haftung des abliefernden Frachtführers § 442. Der Frachtführer, welcher das Gut ohne Bezahlung abliefert und d
§ 443 Rang mehrerer Pfänder § 443. (1)Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 410, 421, 440 begründete Pf
§ 444 Ladeschein § 444. Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein Ladeschein a
§ 445 Inhalt des Ladescheins § 445. (1)Der Ladeschein soll enthalten: 1. den Ort und den Tag der Ausstellung; 2. den
§ 446 Ladeschein und Frachtvertrag § 446. (1)Der Ladeschein entscheidet für das Rechtsverhältnis zwischen dem Fracht
§ 447 Legitimation durch Ladeschein § 447. (1)Zum Empfange des Gutes legitimiert ist derjenige, an welchen das Gut n
§ 448 Frachtgut gegen Ladeschein § 448. Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladesc
§ 449 Ladeschein und nachfolgende Frachtführer § 449. Im Falle des § 432 Abs. 1 wird der nachfolgende Frachtführer,
§ 450 Wirkungen der Übergabe des Ladescheins § 450. Die Übergabe des Ladescheins an denjenigen, welcher durch den Sc
§ 451 § 451. Auf die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen sind nicht die Bestimmungen des sechsten A
§ 454 Siebenter Abschnitt Investitionsersatz § 454. (1)Ein Unternehmer, der an einem vertikalen Vertriebsbindungssys
§ 455 Achter Abschnitt Zahlungsverzug Anwendungsbereich § 455. Dieser Abschnitt gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Un
§ 456 Verzugszinsen § 456. Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 2
§ 457 Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren § 457. Die Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen
§ 458 Entschädigung für Betreibungskosten § 458. Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen ist der Gläubig
§ 459 Grob nachteilige Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken § 459. (1)Eine Vertragsbestimmung über den Zahlu
§ 460 Verbandsklage § 460. (1)Ein Unternehmer, der im geschäftlichen Verkehr ohne sachliche Rechtfertigung grob nach
§ 474 Fünftes Buch. Seehandel. Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. § 474. (Anm.: Aufgehoben durch Art. 1 Z 2,
§ 476 § 476. Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veräußert, während sich das Schiff auf der Reise befindet, so ist
§ 477 § 477. Durch die Veräußerung eines Schiffes oder einer Schiffspart wird in den persönlichen Verpflichtungen de
§ 478 § 478. (1)Zubehör eines Schiffes sind auch die Schiffsboote. (2)Im Zweifel werden Gegenstände, die in das Schi
§ 479 § 479. Im Sinne dieses fünften Buches gilt ein seeuntüchtig gewordenes Schiff: 1. als reparaturunfähig, wenn d
§ 480 § 480. (1)Als Heimatshafen des Schiffes gilt der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem Schiffe betrieben
§ 481 § 481. Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffsoffiziere, die Schiffsmannschaft sowie a
§ 482 § 482. (1)Die Zwangsversteigerung eines Schiffes im Wege der Zwangsvollstreckung darf nicht angeordnet werden,
§ 483 § 483. Wenn in diesem fünften Buche die europäischen Häfen den außereuropäischen Häfen entgegengesetzt werden,
§ 484 Zweiter Abschnitt. Reeder und Reederei. § 484. Reeder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefa
§ 485 § 485. Der Reeder ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch
§ 486 § 486. (1)Der Reeder haftet für den Anspruch eines Dritten nicht persönlich, sondern nur mit Schiff und Fracht
§ 486a § 486a. Die Vorschriften der § 485 und § 486 Abs. 1 Z 3 dieses Gesetzbuches finden auch Anwendung, wenn die Ve
§ 487 § 487. Der Reeder haftet für die Forderungen der zur Schiffsbesatzung gehörenden Personen aus den Dienst- und
§ 488 § 488. Der Reeder als solcher kann wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unterschied, ob er persönlich oder nur mi
§ 511 Dritter Abschnitt. Schiffer. § 511. Der Führer des Schiffes (Schiffskapitän, Schiffer) ist verpflichtet, bei a
§ 512 § 512. (1)Diese Haftung des Schiffers besteht nicht nur gegenüber dem Reeder, sondern auch gegenüber dem Befra
§ 513 § 513. Der Schiffer hat vor dem Antritte der Reise dafür zu sorgen, daß das Schiff in seetüchtigem Stande, geh
§ 514 § 514. (1)Der Schiffer hat zu sorgen für die Tüchtigkeit der Gerätschaften zum Laden und Löschen sowie für die
§ 515 § 515. (1)Wenn der Schiffer im Auslande die dort geltenden Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- un
§ 516 § 516. (1)Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat der Schiffer die Reise bei der ersten günstigen Gelege
§ 517 § 517. (1)Vom Beginne des Ladens an bis zur Beendigung der Löschung darf der Schiffer das Schiff gleichzeitig
§ 518 § 518. Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit den Schiffsoffizieren einen Schiffsrat zu halten für angemes
§ 519 § 519. (1)Auf jedem Schiffe muß ein Tagebuch geführt werden, in welches für jede Reise alle erheblichen Begebe
§ 520 § 520. (1)Von Tag zu Tag sind in das Tagebuch einzutragen: die Beschaffenheit von Wind und Wetter; die von dem
§ 521 § 521. Die Landesgesetze können bestimmen, daß auf kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrern und dergleichen) die Fü
§ 522 § 522. (1)Der Schiffer hat über alle Unfälle, die sich während der Reise ereignen, sie mögen den Verlust oder
§ 523 § 523. Die Verklarung muß einen Bericht über die erheblichen Begebenheiten der Reise, namentlich eine vollstän
§ 524 § 524. (1)Im Gebiete dieses Gesetzbuchs muß die Verklarung, unter Vorlegung des Tagebuchs und eines Verzeichni
§ 525 § 525. (1)Der Richter ist befugt, außer den gestellten noch andere Personen der Schiffsbesatzung, deren Abhöru
§ 526 § 526. (1)Rechtsgeschäfte, die der Schiffer eingeht, während sich das Schiff im Heimathafen befindet, sind für
§ 527 § 527. (1)Befindet sich das Schiff außerhalb des Heimatshafens, so ist der Schiffer Dritten gegenüber kraft se
§ 528 § 528. (1)Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Käufen auf Borg sowie zum Abschluß ähnlicher Kreditgesc
§ 529 § 529. Auf den persönlichen Kredit des Reeders Geschäfte abzuschließen, insbesondere Wechselverbindlichkeiten
§ 530 § 530. (1)Die Befugnis zum Verkaufe des Schiffes hat der Schiffer nur im Falle dringender Notwendigkeit und nu
§ 531 § 531. Der Reeder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, kann dem Dritten die Nich
§ 532 § 532. Hat der Schiffer ohne besonderen Auftrag für Rechnung des Reeders aus eigenen Mitteln Vorschüsse geleis
§ 533 § 533. (1)Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigenschaft als Führer des Schiffes, sei es
§ 534 § 534. (1)Auch dem Reeder gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die Vorschriften der §§ 5
§ 535 § 535. (1)Im Interesse der Ladungsbeteiligten hat der Schiffer während der Reise zugleich für das Beste der La
§ 536 § 536. (1)Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch einen Zufall verhindert, so ist
§ 537 § 537. Auf den persönlichen Kredit der Ladungsbeteiligten Geschäfte abzuschließen, ist der Schiffer auch in de
§ 538 § 538. Außer den Fällen des § 535 ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungste
§ 539 § 539. Gründet sich das Bedürfnis auf eine große Haverei und kann der Schiffer ihm durch verschiedene Maßregel
§ 540 § 540. (1)Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, so ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung oder zu
§ 541 § 541. (1)Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungsteile durch Verkauf oder Verwendung wird in
§ 542 § 542. In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen der §§ 535, 538 bis 540 von dem Schiffer abgeschlossenen
§ 543 § 543. Was der Schiffer vom Befrachter, Ablader oder Ladungsempfänger außer der Fracht als Kaplaken, Primage o
§ 544 § 544. Der Schiffer darf ohne Einwilligung des Reeders für eigene Rechnung keine Güter verladen. Handelt er di
§ 545 § 545. Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegenteil vereinbart ist, vom Reeder jederzeit aus dieser Funktion e
§ 546 § 546. Erfolgt die Entlassung, weil der Schiffer untüchtig befunden ist oder weil er seiner Pflicht nicht genü
§ 547 § 547. (1)Wird ein Schiffer, der für eine bestimmte Reise angestellt ist, entlassen, weil die Reise wegen Krie
§ 548 § 548. Wird ein Schiffer, der auf unbestimmte Zeit angestellt ist, aus anderen als den in den §§ 546, 547 ange
§ 549 § 549. War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die ganze Reise bedungen, so wird in den
§ 550 § 550. Endet die Rückreise des Schiffes nicht in dem Heimatshafen und war der Schiffer für die Ausreise und di
§ 551 § 551. (1)Der Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, muß, sobald er eine Reise angetreten hat,
§ 552 § 552. Die Schiffspart, mit welcher der Schiffer auf Grund einer mit den übrigen Reedern getroffenen Vereinbar
§ 553 § 553. (1)Wenn der Schiffer nach Antritt des Dienstes wegen einer Krankheit oder Verletzung der Heilbehandlung
§ 553a § 553a. Wenn der Schiffer nicht mit dem Schiffe nach dem Heimatshafen oder dem Hafen, wo er geheuert worden is
§ 553b § 553b. (1)Die Heuer, einschließlich aller sonst bedungenen Vorteile, bezieht der erkrankte oder verletzte Sch
§ 553c § 553c. Auf den Schiffer, welcher die Krankheit oder Verletzung durch eine strafbare Handlung sich zugezogen o
§ 554 § 554. (1)Stirbt der Schiffer nach dem Antritte des Dienstes, so hat der Reeder die bis zum Todestage verdient
§ 555 § 555. Auch nach dem Verluste des Schiffes ist der Schiffer verpflichtet, noch für die Verklarung zu sorgen un
§ 556 Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. § 556. Der Frachtvertrag zur Beförderung von Güt
§ 557 § 557. Wird das Schiff im ganzen oder zu einem verhältnismäßigen Teile oder wird ein bestimmt bezeichneter Rau
§ 558 § 558. In der Verfrachtung eines ganzen Schiffes ist die Kajüte nicht einbegriffen; es dürfen jedoch ohne Einw
§ 559 § 559. (1)Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Verfrachter dafür zu sorgen, daß das Schiff in seetüchtigem
§ 560 § 560. (1)Der Schiffer hat zur Einnahme der Ladung das Schiff an den vom Befrachter oder, wenn das Schiff an m
§ 561 § 561. Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Erman
§ 562 § 562. (1)Der Verfrachter ist verpflichtet, statt der vertragsmäßigen Güter andere, von dem Befrachter zur Ver
§ 563 § 563. (1)Der Befrachter und der Ablader sind dem Verfrachter für die Richtigkeit ihrer Angaben über Maß, Zahl
§ 564 § 564. (1)Bei unrichtigen Angaben über die Art und die Beschaffenheit der Güter haftet der Befrachter oder der
§ 564a § 564a. Auch wer ohne Kenntnis des Schiffers Güter an Bord bringt, ist nach § 564 zum Ersatz des daraus entste
§ 564b § 564b. (1)Werden entzündliche, explosive oder sonst gefährliche Güter an Bord gebracht, ohne daß der Schiffer
§ 564c § 564c. In den Fällen der §§ 564 bis 564b steht der Kenntnis des Schiffers die Kenntnis des Verfrachters oder
§ 565 § 565. (1)Der Verfrachter ist nicht befugt, ohne Erlaubnis des Befrachters die Güter in ein anderes Schiff zu
§ 566 § 566. (1)Ohne Zustimmung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf das Verdeck verladen noch an die Seiten d
§ 567 § 567. (1)Bei der Verfrachtung eines Schiffes im ganzen hat der Schiffer, sobald er zur Einnahme der Ladung fe
§ 568 § 568. (1)Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch die örtlichen Verordnu
§ 569 § 569. (1)Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem die Ladezeit enden soll, durch Vertrag bestimmt
§ 570 § 570. (1)Nach dem Ablaufe der Ladezeit oder, wenn eine Überliegezeit vereinbart ist, nach dem Ablaufe der Übe
§ 571 § 571. Die in den §§ 569, 570 bezeichneten Erklärungen des Verfrachters sind an keine besondere Form gebunden.
§ 572 § 572. (1)Das Liegegeld ist, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2
§ 573 § 573. (1)Bei der Berechnung der Lade- und Überliegezeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufender Reihe
§ 574 § 574. Für die Tage, die der Verfrachter wegen Verhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung länger warten m
§ 575 § 575. Sind für die Dauer der Ladezeit nach § 568 die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch maßgebend,
§ 576 § 576. Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die Abladung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein muß,
§ 577 § 577. (1)Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten erhalten und ist dieser Dritte ungeachtet der von
§ 578 § 578. Der Verfrachter hat auf Verlangen des Befrachters die Reise auch ohne die volle bedungene Ladung anzutr
§ 579 § 579. Hat der Befrachter bis zum Ablaufe der Zeit, während welcher der Verfrachter auf die Abladung zu warten
§ 580 § 580. (1)Der Befrachter kann vor dem Antritte der Reise, sei diese eine einfache oder eine zusammengesetzte,
§ 581 § 581. (1)Macht der Befrachter von dem im § 580 bezeichneten Rechte Gebrauch, nachdem Ladung geliefert ist, so
§ 582 § 582. (1)Nachdem die Reise im Sinne des § 580 angetreten ist, kann der Befrachter nur gegen Berichtigung der
§ 583 § 583. Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Dritteile als Fautfracht zu zahlen verpflichtet, we
§ 584 § 584. (1)Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhält der Verfrachter, wenn der Befrachter den Rücktritt erklä
§ 585 § 585. Liefert der Befrachter bis zum Ablauf der Wartezeit keine Ladung, so ist der Verfrachter an seine Verpf
§ 586 § 586. (1)Auf die Fautfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für andere Ladungsgüter erhält, nicht ang
§ 587 § 587. Ist ein verhältnismäßiger Teil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet, so gelten
§ 588 § 588. (1)Hat der Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenstande, so muß der Befrachter auf die Aufforderung des Sch
§ 589 § 589. (1)Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstige
§ 590 § 590. Ist ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die Zeit der Abreise nicht festgesetzt, so hat auf Antrag de
§ 591 § 591. Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der Zeit, binnen welcher die Güter zu lief
§ 592 § 592. (1)Der Schiffer hat zur Löschung der Ladung das Schiff an den Platz hinzulegen, der ihm von demjenigen,
§ 593 § 593. Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Erman
§ 594 § 594. (1)Bei der Verfrachtung eines Schiffes im ganzen hat der Schiffer, sobald er zum Löschen fertig und ber
§ 595 § 595. (1)Ist die Dauer der Löschzeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch die örtlichen Verordn
§ 596 § 596. (1)Ist die Dauer der Löschzeit oder der Tag, mit welchem die Löschzeit enden soll, durch Vertrag bestim
§ 597 § 597. (1)Bei der Berechnung der Lösch- und Überliegezeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufender Reih
§ 598 § 598. Für die Tage, die der Verfrachter wegen der Verhinderung der Beförderung jeder Art von Ladung von dem S
§ 599 § 599. Sind für die Dauer der Löschzeit nach § 595 die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch maßgebend,
§ 600 § 600. Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die Löschung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein muß,
§ 601 § 601. (1)Wenn sich der Empfänger zur Abnahme der Güter bereit erklärt, die Abnahme aber über die von ihm einz
§ 602 § 602. Soweit durch die Säumnis des Empfängers oder durch das Hinterlegungsverfahren die Löschzeit ohne Versch
§ 603 § 603. Die Vorschriften der §§ 594 bis 602 kommen auch zur Anwendung, wenn ein verhältnismäßiger Teil oder ein
§ 604 § 604. (1)Stückgüter hat der Empfänger auf die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug abzunehmen. Ist der Empf
§ 605 § 605. Hat bei der Verfrachtung des Schiffes im ganzen oder eines verhältnismäßigen Teiles oder eines bestimmt
§ 606 § 606. Der Verfrachter ist verpflichtet, beim Einladen, Stauen, Befördern, Behandeln und Ausladen der Güter mi
§ 607 § 607. (1)Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vert
§ 608 § 608. (1)Der Verfrachter haftet nicht für Schäden, die entstehen: 1. aus Gefahren oder Unfällen der See oder
§ 609 § 609. Der Verfrachter ist von jeder Haftung frei, wenn der Befrachter oder der Ablader wissentlich bewirkt ha
§ 610 § 610. Bevor der Empfänger die Güter übernimmt, kann er und der Schiffer, um den Zustand der Güter oder um der
§ 611 § 611. (1)Ein Verlust oder eine Beschädigung der Güter ist dem Verfrachter oder seinem Vertreter im Löschungsh
§ 612 § 612. Der Verfrachter wird von jeder Haftung für Verluste oder Beschädigungen der Güter frei, wenn der Anspru
§ 613 § 613. (1)Die Kosten der Besichtigung trägt der Antragsteller. (2)Ist die Besichtigung von dem Empfänger beant
§ 614 § 614. (1)Durch die Annahme der Güter wird der Empfänger verpflichtet, nach Maßgabe des Frachtvertrags oder de
§ 615 § 615. (1)Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher auszuliefern, als bis die darauf haftenden
§ 616 § 616. (1)Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögen sie verdorben oder beschädigt sein oder nic
§ 617 § 617. (1)Für Güter, die durch irgendeinen Unfall verlorengegangen sind, ist keine Fracht zu bezahlen und die
§ 618 § 618. (1)Ungeachtet der nicht erfolgten Ablieferung ist die Fracht zu zahlen für Güter, deren Verlust infolge
§ 619 § 619. (1)Für Güter, die ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförderung übernommen sind, ist die am Abla
§ 620 § 620. Ist die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maß,
§ 621 § 621. (1)Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und dergleichen nicht gefordert werden, sofern sie nicht a
§ 622 § 622. (1)Ist die Fracht nach Zeit bedungen, so beginnt sie in Ermangelung einer anderen Abrede mit dem Tage z
§ 623 § 623. (1)Der Verfrachter hat wegen der im § 614 erwähnten Forderungen ein Pfandrecht an den Gütern. (2)Das Pf
§ 624 § 624. (1)Im Falle des Streites über die Forderungen des Verfrachters ist dieser zur Auslieferung der Güter ve
§ 625 § 625. Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er sich wegen der gegen den Empfänger ihm zustehend
§ 626 § 626. Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert und von dem Rechte des Pfandverkaufs Gebrauch gemacht,
§ 627 § 627. (1)Werden die Güter vom Empfänger nicht abgenommen, so ist der Befrachter verpflichtet, den Verfrachter
§ 628 § 628. (1)Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne daß ein Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet is
§ 629 § 629. (1)Jeder Teil ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein:
§ 630 § 630. (1)Geht das Schiff nach dem Antritte der Reise durch einen Zufall verloren (§ 628, Abs. 1, Nr. 1), so e
§ 631 § 631. Bei der Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das Verhältnis der bereits zurückge
§ 632 § 632. (1)Die Auflösung des Frachtvertrags ändert nichts in den Verpflichtungen des Schiffers, bei Abwesenheit
§ 633 § 633. Gehen nach dem Antritte der Reise die Güter durch einen Zufall verloren, so endet der Frachtvertrag, oh
§ 634 § 634. (1)Ereignet sich nach dem Antritte der Reise einer der im § 629 erwähnten Zufälle, so ist jeder Teil be
§ 635 § 635. Muß das Schiff, nachdem es die Ladung eingenommen hat, vor dem Antritte der Reise im Abladungshafen ode
§ 636 § 636. (1)Wird nur ein Teil der Ladung vor dem Antritte der Reise durch einen Zufall betroffen, der, wenn er d
§ 636a § 636a. Eine Abweichung von dem Reiseweg, die der Schiffer zum Zwecke der Rettung von Leben oder Eigentum zur
§ 637 § 637. (1)Abgesehen von den Fällen der §§ 629 bis 636 hat ein Aufenthalt, den die Reise vor oder nach ihrem An
§ 638 § 638. Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Befrachter die Wahl, ob er die ganze L
§ 639 § 639. Wird der Frachtvertrag nach den §§ 628 bis 634 aufgelöst, so werden die Kosten der Ausladung aus dem Sc
§ 640 § 640. (1)Die §§ 628 bis 639 kommen auch zur Anwendung, wenn das Schiff zur Einnahme der Ladung eine Zureise i
§ 641 § 641. (1)Bezieht sich der Vertrag nicht auf das Schiff im ganzen, sondern nur auf einen verhältnismäßigen Tei
§ 642 § 642. (1)Der Verfrachter hat, sobald die Güter an Bord genommen sind, dem Ablader unverzüglich gegen Rückgabe
§ 643 § 643. Das Konnossement enthält: 1. den Namen des Verfrachters; 2. den Namen des Schiffers; 3. den Namen und d
§ 644 § 644. Ist in einem vom Schiffer oder einem anderen Vertreter des Reeders ausgestellten Konnossement der Name
§ 645 § 645. (1)Maß, Zahl oder Gewicht der Güter, ihre Merkzeichen sowie ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Be
§ 646 § 646. Im Fall des § 645, Abs. 2, kann das Konnossement die Angaben des Abladers wiedergeben, wenn es einen en
§ 647 § 647. (1)Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, wenn nicht das Gegenteil vereinbart ist, an die Ord
§ 648 § 648. (1)Zur Empfangnahme der Güter legitimiert ist der, an den die Güter nach dem Konnossement abgeliefert w
§ 649 § 649. (1)Melden sich mehrere legitimierte Konnossementsinhaber, so ist der Schiffer verpflichtet, sie sämtlic
§ 650 § 650. Die Übergabe des Konnossements an den, der durch das Konnossement zur Empfangnahme legitimiert wird, ha
§ 651 § 651. Sind mehrere Ausfertigungen eines an Order lautenden Konnossements ausgestellt, so können von dem Inhab
§ 652 § 652. (1)Hat der Schiffer die Güter noch nicht ausgeliefert, so geht unter mehreren sich meldenden Konnosseme
§ 653 § 653. Die Güter brauchen nur gegen Rückgabe einer Ausfertigung des Konnossements, auf der ihre Ablieferung be
§ 654 § 654. (1)Ist ein an Order lautendes Konnossement ausgestellt, so darf der Schiffer den Anweisungen des Ablade
§ 655 § 655. § 654 gilt auch, wenn der Frachtvertrag vor der Erreichung des Bestimmungshafens infolge eines Zufalls
§ 656 § 656. (1)Das Konnossement ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter m
§ 657 § 657. (1)Ist die Fracht nach der Menge (Maß, Zahl oder Gewicht) der Güter bedungen und im Konnossement die Me
§ 658 § 658. (1)Ist in den Fällen der §§ 606, 607 für gänzlichen oder teilweisen Verlust von Gütern Ersatz zu leiste
§ 659 § 659. Ist in den Fällen der §§ 606, 607 für Beschädigung von Gütern Ersatz zu leisten, so hat der Verfrachter
§ 660 § 660. In jedem Fall haftet der Verfrachter für jede Packung oder Einheit bis zu einem Höchstbetrag von 10 000
§ 661 § 661. § 244 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung; jedoch erfolgt die Umrechnung nach dem Kurswert, d
§ 662 § 662. (1)Ist ein Konnossement ausgestellt, so können die Verpflichtungen des Verfrachters aus: § 559 (See- un
§ 663 § 663. (1)§ 662 steht einer für den Fall der großen Haverei getroffenen Vereinbarungen nicht entgegen. (2)Er f
§ 663a § 663a. Wird bei einer Raumverfrachtung (§ 556 Nr. 1) ein Konnossement ausgestellt, so gilt § 662 von dem Zeit
§ 663b § 663b. Auf die Beförderung von Gütern zur See durch die Reichspost finden die Vorschriften dieses Abschnitts
§ 664 Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden. § 664. Ist der Reisende in dem Überfahrtsvert
§ 665 § 665. Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Schiffers zu befolg
§ 666 § 666. Der Reisende, der sich vor oder nach dem Antritte der Reise nicht rechtzeitig an Bord begibt, hat das v
§ 667 § 667. (1)Wenn der Reisende vor dem Antritte der Reise den Rücktritt von dem Überfahrtsvertrag erklärt oder st
§ 668 § 668. Der Überfahrtsvertrag tritt außer Kraft, wenn durch einen Zufall das Schiff verlorengeht (§ 628, Abs. 1
§ 669 § 669. (1)Der Reisende ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn ein Krieg ausbricht, infolgedessen da
§ 670 § 670. (1)In allen Fällen, in denen nach den §§ 668, 669 der Überfahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Teil z
§ 671 § 671. (1)Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Reisende, auch wenn er die Ausbesse
§ 672 § 672. Für die Beförderung des Reiseguts, welches der Reisende nach dem Überfahrtsvertrag an Bord zu bringen b
§ 673 § 673. (1)Auf das an Bord gebrachte Reisegut finden die Vorschriften der §§ 561, 593, 617 Anwendung. (2)Ist da
§ 674 § 674. (1)Der Verfrachter hat wegen des Überfahrtsgeldes an den von dem Reisenden an Bord gebrachten Sachen ei
§ 676 § 676. Wird ein Schiff zur Beförderung von Reisenden einem Dritten verfrachtet, sei es im ganzen oder zu einem
§ 677 § 677. Wenn in den folgenden Abschnitten dieses Buches die Fracht erwähnt wird, so sind darunter, sofern nicht
§ 678 § 678. Die auf das Auswanderungswesen sich beziehenden Landesgesetze werden, auch soweit sie privatrechtliche
§ 700 Siebenter Abschnitt. Haverei. Erster Titel. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei. § 700. (1
§ 701 § 701. (1)Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit
§ 702 § 702. (1)Die Anwendung der Vorschriften über die große Haverei wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Gef
§ 703 § 703. Die Havereiverteilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch die Ladung, und zwar jeder dieser
§ 704 § 704. Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstande beizutragen, wird dadurch, daß der Gegenstand späte
§ 705 § 705. (1)Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei gehörenden Beschädigung wird durch eine besonder
§ 706 § 706. Große Haverei liegt namentlich in den nachstehenden Fällen vor, vorausgesetzt, daß zugleich die Erforde
§ 707 § 707. Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden angesehen: 1. die Verluste und Kosten, we
§ 708 § 708. In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung die Beschädigungen und Verluste auß
§ 709 § 709. (1)Der an dem Schiffe oder dem Zubehör des Schiffes entstandene, zur großen Haverei gehörige Schaden is
§ 710 § 710. (1)Der nach Maßgabe des § 709 ermittelte volle Betrag der Ausbesserungskosten bestimmt die zu leistende
§ 711 § 711. (1)Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird durch den Marktpreis bestimmt, welchen Güter derselben Art
§ 712 § 712. Die Vergütung für Güter, die eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten haben, wird bestimm
§ 713 § 713. Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen, zur großen Haverei nicht gehörenden Wertsverringer
§ 714 § 714. Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestimmungshafen, sondern an einem anderen Orte, so trit
§ 715 § 715. Die Vergütung für entgangene Fracht wird bestimmt durch den Frachtbetrag, welcher für die aufgeopferten
§ 716 § 716. Der gesamte Schaden, welcher die große Haverei bildet, wird über das Schiff, die Ladung und die Fracht
§ 717 § 717. (1)Das Schiff nebst Zubehör trägt bei: 1. mit dem Werte, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise be
§ 718 § 718. Die Ladung trägt bei: 1. mit den am Ende der Reise bei dem Beginne der Löschung noch vorhandenen Gütern
§ 719 § 719. Bei der Ermittelung des Beitrags kommt in Ansatz: 1. für Güter, die unversehrt sind, der Marktpreis ode
§ 720 § 720. Sind Güter geworfen, so haben sie zu der gleichzeitigen oder einer späteren großen Haverei im Falle ihr
§ 721 § 721. (1)Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Dritteilen: 1. des Bruttobetrags, welcher verdient ist; 2. des
§ 722 § 722. Haftet auf einem beitragspflichtigen Gegenstand eine durch einen späteren Notfall begründete Forderung,
§ 723 § 723. (1)Zur großen Haverei tragen nicht bei: 1. die Kriegs- und Mundvorräte des Schiffes; 2. die Heuer und d
§ 724 § 724. (1)Wenn nach dem Havereifall und bis zum Beginne der Löschung am Ende der Reise ein beitragspflichtiger
§ 725 § 725. Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von dem Schiffe und der Fracht zu entrichtenden Beiträge die
§ 726 § 726. (1)Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrags wird durch den Havereifall an sich nicht
§ 727 § 727. Die Feststellung und Verteilung der Schäden erfolgt an dem Bestimmungsort und, wenn dieser nicht erreic
§ 728 § 728. (1)Der Schiffer ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne Verzug zu veranlassen. Handelt er di
§ 729 § 729. (1)Im Gebiete dieses Gesetzbuchs wird die Dispache durch die ein für allemal bestellten oder in deren E
§ 730 § 730. Für die von dem Schiffe zu leistenden Beiträge ist den Ladungsbeteiligten Sicherheit zu bestellen, bevo
§ 731 § 731. (1)Der Schiffer darf Güter, auf denen Havereibeiträge haften, vor der Berichtigung oder Sicherstellung
§ 732 § 732. (1)Hat der Schiffer zur Fortsetzung der Reise, jedoch zum Zwecke einer nicht zur großen Haverei gehören
§ 733 § 733. Die in den Fällen der §§ 635, 732 zu entrichtenden Beiträge und eintretenden Vergütungen stehen in alle
§ 734 Zweiter Titel. Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen. § 734. Im Falle eines Zusammenstoßes von Schiffen find
§ 735 § 735. Ist der Zusammenstoß durch Verschulden der Besatzung eines der Schiffe herbeigeführt, so ist der Reeder
§ 736 § 736. (1)Ist der Zusammenstoß durch gemeinsames Verschulden der Besatzung der beteiligten Schiffe herbeigefüh
§ 737 § 737. Hat sich das Schiff unter der Führung eines Zwangslotsen befunden, so ist der Reeder des Schiffes für d
§ 738 § 738. Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeobachtung einer Ver
§ 739 § 739. (1)Die Vorschriften dieses Titels gelten auch dann, wenn bei dem Unfall ein der Binnenschiffahrt dienen
§ 739a § 739a. Die Vorschriften der §§ 734 bis 739 finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seef
§ 740 Achter Abschnitt. Bergung und Hilfsleistung in Seenot. § 740. Wenn in Seenot ein Schiff oder die an Bord befin
§ 741 § 741. (1)Sind die geleisteten Dienste ohne Erfolg geblieben, so kann kein Berge- oder Hilfslohn beansprucht w
§ 742 § 742. (1)Wer einem Schiffe gegen das ausdrückliche Verbot des Schiffers Beistand geleistet hat, kann Berge- o
§ 743 § 743. Berge- oder Hilfslohn kann auch beansprucht werden, wenn die Bergung oder Hilfsleistung zwischen mehrer
§ 744 § 744. (1)In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien ist der Betrag des Berge- oder Hilfslohns unter Berüc
§ 745 § 745. (1)Bei der Bestimmung des Betrags des Berge- oder Hilfslohns kommen insbesondere in Anschlag: der erzie
§ 746 § 746. In den Berge- oder Hilfslohn sind nicht enthalten die Kosten und Gebühren der Behörden, die von den geb
§ 747 § 747. Ein über die Bergung oder Hilfsleistung geschlossener Vertrag kann von dem Gericht auf Antrag geändert
§ 748 § 748. Der Berge- oder Hilfslohn kann herabgesetzt oder gänzlich versagt werden, wenn die Berger oder Retter d
§ 749 § 749. (1)Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder teilweise von einem anderen Schiffe geborgen oder geret
§ 750 § 750. Wer sich bei Gelegenheit des Unfalls, der den Anlaß zur Bergung oder Hilfsleistung gibt, der Rettung vo
§ 751 § 751. (1)Wegen der Bergungs- und Hilfskosten, insbesondere auch wegen des Berge- und Hilfslohns, steht dem Gl
§ 752 § 752. (1)Der Schiffer darf die Güter vor der Befriedigung oder Sicherstellung des Gläubigers weder ganz noch
§ 753 § 753. (1)Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs- und Hilfskosten wird durch die Bergung
§ 754 Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger. § 754. Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsglä
§ 755 § 755. (1)Den Schiffsgläubigern, welchen das Schiff nicht schon durch Verbodmung verpfändet ist, steht ein ges
§ 756 § 756. Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser Schiffsgläubiger erstreckt sich außerdem auf die Bruttofr
§ 757 § 757. Als eine Reise im Sinne dieses Abschnitts wird diejenige angesehen, zu welcher das Schiff von neuem aus
§ 758 § 758. Den im § 754 unter Nr. 3 aufgeführten Schiffsgläubigern steht wegen der aus einer späteren Reise entsta
§ 759 § 759. (1)Auf das dem Bodmereigläubiger nach § 679 zustehende Pfandrecht finden dieselben Vorschriften Anwendu
§ 760 § 760. Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen, Bodmereiprä
§ 761 § 761. (1)Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem Schiffe und der Fracht erfolgt nach den für die Zwang
§ 762 § 762. (1)Auf die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es keinen Einfluß, daß der Reeder für die Forderung bei d
§ 763 § 763. Gehört das Schiff einer Reederei, so haften das Schiff und die Fracht den Schiffsgläubigern in gleicher
§ 764 § 764. (1)Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger am Schiffe erlischt außer dem Falle der im Inland erfolgten Zwan
§ 765 § 765. Wird außer den im § 764 bezeichneten Fällen das Schiff veräußert, so ist der Erwerber berechtigt, die A
§ 766 § 766. In Ansehung des Schiffes haben die Bewachungs- und Verwahrungskosten seit der Einbringung in den letzte
§ 767 § 767. (1)Von den im § 754 unter Nr. 2 bis 9 aufgeführten Forderungen gehen die die letzte Reise (§ 757) betre
§ 768 § 768. Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche als dieselbe Reise betreffen
§ 769 § 769. (1)Von den im § 768 unter Nr. 1, 2, 3, 5, 6 aufgeführten Forderungen sind die dort unter derselben Numm
§ 770 § 770. Die im § 754 unter Nr. 10 bezeichneten Forderungen stehen allen übrigen Forderungen von Schiffsgläubige
§ 771 § 771. (1)Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht (§ 756) ist nur so lange wirksam, als die Fracht n
§ 772 § 772. Verwendet der Reeder die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrerer Gläubiger, denen ein Pfandrecht an
§ 773 § 773. Soweit der Reeder in den Fällen der §§ 764, 765 das Kaufgeld einzieht, haftet er den Schiffsgläubigern,
§ 774 § 774. (1)Sendet der Reeder, nachdem er von der Forderung eines Schiffsgläubigers, für die er nur mit Schiff u
§ 775 § 775. (1)Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung in Fällen der großen Haverei tritt für die Schiffsgl
§ 776 § 776. Treffen Schiffsgläubiger, die ihr Pfandrecht verfolgen, mit anderen Pfandgläubigern oder sonstigen Gläu
§ 777 § 777. (1)Von den auf den Gütern wegen der Fracht, der Bodmereigelder, der Beiträge zur großen Haverei und der
§ 778 Zehnter Abschnitt. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. Erster Titel. Allgemeine Vorschriften. §
§ 779 § 779. (1)Es können insbesondere versichert werden: das Schiff; die Fracht; die Überfahrtsgelder; die Güter; d
§ 780 § 780. Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft kann nicht versichert werden.
§ 781 § 781. (1)Der Versicherungsnehmer kann entweder sein eigenes Interesse (Versicherung für eigene Rechnung) oder
§ 783 § 783. (1)Wird die Versicherung von einem Bevollmächtigten, einem Geschäftsführer ohne Auftrag oder einem sons
§ 784 § 784. Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete Urkunde (Police) über den Versicherungsve
§ 785 § 785. (1)Auf die Gültigkeit des Versicherungsvertrags hat es keinen Einfluß, daß zur Zeit des Abschlusses die
§ 786 § 786. (1)Der volle Wert des versicherten Gegenstandes ist der Versicherungswert. (2)Die Versicherungssumme ka
§ 787 § 787. (1)Ist ein Gegenstand gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert und übersteigen die Ve
§ 788 § 788. (1)Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kennt
§ 789 § 789. Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherung nimmt, hat jedem Ver
§ 792 § 792. Erreicht die Versicherungssumme den Versicherungswert nicht, so haftet der Versicherer im Falle eines t
§ 793 § 793. (1)Wird durch Vereinbarung der Parteien der Versicherungswert auf eine bestimmte Summe (Taxe) festgeste
§ 794 § 794. Wenn in einem Vertrage mehrere Gegenstände oder eine Gesamtheit von Gegenständen unter einer Versicheru
§ 795 § 795. (1)Als Versicherungswert des Schiffes gilt, wenn die Parteien nicht eine andere Grundlage für die Schät
§ 796 § 796. Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungskosten können zugleich mit dem Schiffe oder durch
§ 797 § 797. (1)Die Fracht kann bis zu ihrem Bruttobetrage versichert werden. (2)Als Versicherungswert der Fracht gi
§ 798 § 798. (1)Ist bei der Versicherung der Fracht nicht bestimmt, ob sie ganz oder ob nur ein Teil versichert werd
§ 799 § 799. (1)Als Versicherungswert der Güter gilt, wenn die Parteien nicht eine andere Grundlage für die Schätzun
§ 800 § 800. Sind die Ausrüstungskosten oder die Heuer, sei es selbständig, sei es durch Versicherung der Bruttofrac
§ 801 § 801. (1)Bei der Versicherung von Gütern ist der imaginäre Gewinn oder die Provision, auch wenn der Versicher
§ 802 § 802. Ist der imaginäre Gewinn oder die Provision selbständig versichert, der Versicherungswert jedoch nicht
§ 803 § 803. (1)Die Bodmereigelder können einschließlich der Bodmereiprämie für den Bodmereigläubiger versichert wer
§ 804 § 804. (1)Hat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt, so tritt er, soweit er einen Schaden vergütet hat
§ 805 § 805. (1)Ist eine Forderung versichert, zu deren Deckung eine den Gefahren der See ausgesetzte Sache dient, s
§ 806 Zweiter Titel. Anzeigen bei dem Abschlusse des Vertrags. § 806. (1)Der Versicherungsnehmer ist sowohl im Falle
§ 807 § 807. (1)Im Falle der Versicherung für fremde Rechnung müssen dem Versicherer bei dem Abschlusse des Vertrags
§ 808 § 808. (1)Der Versicherer kann von dem Vertrage zurücktreten, wenn den Vorschriften der §§ 806, 807 zuwider di
§ 809 § 809. (1)Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand ein
§ 810 § 810. Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer zum Rücktritte berechtigt ist, in Ansehung eine
§ 811 § 811. (1)Der Rücktritt kann nur innerhalb einer Woche erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welch
§ 811a § 811a. (1)Ist die Anzeigepflicht versetzt (Anm.: richtig: verletzt) worden, das Rücktrittsrecht des Versicher
§ 811b § 811b. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
§ 812 Dritter Titel. Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage. § 812. (1)Die Prämie ist, sofer
§ 813 § 813. (1)Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr für den Versicherer zu laufen begonnen hat, eine
§ 814 § 814. (1)Wenn von dem Versicherten oder in dessen Auftrag oder mit dessen Zustimmung der Antritt oder die Vol
§ 815 § 815. Wird bei dem Abschlusse des Vertrags der Schiffer bezeichnet, so ist in dieser Bezeichnung allein noch
§ 816 § 816. Bei der Versicherung von Gütern haftet der Versicherer für keinen Unfall, soweit die Beförderung der Gü
§ 817 § 817. (1)Bei der Versicherung von Gütern ohne Bezeichnung des Schiffes oder der Schiffe (in unbestimmten oder
§ 818 § 818. Jeder Unfall ist, sobald der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, wenn dieser von der Versicherung
§ 819 § 819. (1)Der Versicherte ist verpflichtet, wenn sich ein Unfall zuträgt, sowohl für die Rettung der versicher
§ 820 Vierter Titel. Umfang der Gefahr. § 820. (1)Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen Schiff oder Ladung währ
§ 821 § 821. Dem Versicherer fallen die nachstehend bezeichneten Schäden nicht zur Last: 1. bei der Versicherung von
§ 822 § 822. Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatz eines Schadens tritt auch dann ein, wenn dem Versicherten
§ 823 § 823. (1)Bei der Versicherung des Schiffes für eine Reise beginnt die Gefahr für den Versicherer mit dem Zeit
§ 824 § 824. (1)Sind Güter, imaginärer Gewinn oder die von verschifften Gütern zu verdienende Provision versichert,
§ 825 § 825. (1)Bei der Versicherung der Fracht beginnt und endet die Gefahr in Ansehung der Unfälle, denen das Schi
§ 826 § 826. Bei der Versicherung von Bodmerei- und Havereigeldern beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem
§ 827 § 827. (1)Die begonnene Gefahr läuft für den Versicherer während der bedungenen Zeit oder der versicherten Rei
§ 828 § 828. (1)Wird nach dem Beginne der Gefahr die versicherte Reise freiwillig oder gezwungen aufgegeben, so trit
§ 829 § 829. Die Vorschriften der §§ 827, 828 gelten nur unbeschadet der Vorschriften der §§ 814, 816.
§ 830 § 830. (1)Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassende
§ 831 § 831. (1)Ist im Falle der Versicherung des Schiffes auf Zeit das Schiff bei dem Ablaufe der im Vertrage festg
§ 832 § 832. Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen unter mehreren Häfen ist dem Versicherten gestattet,
§ 833 § 833. (1)Ist die Versicherung nach mehreren Häfen geschlossen oder dem Versicherten das Recht vorbehalten, me
§ 834 § 834. Dem Versicherer fallen zur Last: 1. die Beiträge zur großen Haverei mit Einschluß derjenigen, welche de
§ 835 § 835. (1)In Ansehung der Beiträge zur großen Haverei und der nach den Grundsätzen der großen Haverei zu beurt
§ 836 § 836. Der Versicherer haftet jedoch für die im § 835 erwähnten Beiträge nicht, soweit sie sich auf einen Unfa
§ 837 § 837. (1)Ist die Dispache von einer durch Gesetz oder Gebrauch dazu berufenen Person aufgemacht worden, so ka
§ 838 § 838. Wegen eines von dem Versicherten erlittenen, zur großen Haverei gehörenden oder nach den Grundsätzen de
§ 839 § 839. Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden des Versicherten unterblieben, so kann er den Versic
§ 840 § 840. (1)Der Versicherer haftet für den Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. (2)Er hat jedoch die
§ 841 § 841. (1)Der Versicherer ist nach dem Eintritt eines Unfalls berechtigt, sich durch Zahlung der vollen Versic
§ 842 § 842. Der Versicherer muß seinen Entschluß, von dem im § 841 bezeichneten Rechte Gebrauch zu machen, bei Verl
§ 843 § 843. Ist nicht zum vollen Werte versichert, so haftet der Versicherer für die im § 834 erwähnten Beiträge, A
§ 844 § 844. Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersetzen, wird dadurch nicht wieder aufgehoben ode
§ 845 § 845. (1)Besondere Havereien hat der Versicherer nicht zu ersetzen, wenn sie ohne die Kosten der Ermittelung
§ 846 § 846. Die im § 834 unter Nr. 1 bis 3 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten muß der Versicherer ersetze
§ 847 § 847. Ist vereinbart, daß der Versicherer von bestimmten Prozenten frei sein soll, so kommen die Vorschriften
§ 848 § 848. (1)Ist vereinbart, daß der Versicherer die Kriegsgefahr nicht übernimmt, auch die Versicherung rücksich
§ 849 § 849. (1)Ist vereinbart, daß der Versicherer zwar nicht die Kriegsgefahr übernimmt, alle übrigen Gefahren abe
§ 850 § 850. (1)Ist der Vertrag mit der Klausel: „für behaltene Ankunft“ abgeschlossen, so endet die Gefahr für den
§ 851 § 851. (1)Ist der Vertrag mit der Klausel: „frei von Beschädigung außer im Strandungsfall“ abgeschlossen, so h
§ 852 § 852. Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Bruch außer im Strandungsfall“ abgeschlossen ist, so finden
§ 853 § 853. Eine Strandung im Sinne der §§ 851, 852 ist vorhanden, wenn das Schiff unter nicht gewöhnlichen Verhält
§ 854 Fünfter Titel. Umfang des Schadens. § 854. Ein Totalverlust des Schiffes oder der Güter liegt vor, wenn das Sc
§ 855 § 855. Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganze Fracht verlorengegangen ist.
§ 856 § 856. Ein Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns oder in Ansehung der Provision, welche von der Anku
§ 857 § 857. Ein Totalverlust in Ansehung der Bodmerei- und Havereigelder liegt vor, wenn die Gegenstände, welche ve
§ 858 § 858. Im Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme zum vollen Betrage zu zahlen, je
§ 859 § 859. (1)Ist im Falle des Totalverlustes vor der Zahlung der Versicherungssumme etwas gerettet, so kommt der
§ 860 § 860. Sind bei einem Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns (§ 856) die Güter während der Reise so g
§ 861 § 861. (1)Der Versicherte ist befugt, die Zahlung der Versicherungssumme zum vollen Betrage gegen Abtretung de
§ 862 § 862. (1)Ein Schiff, welches eine Reise angetreten hat, ist als verschollen anzusehen, wenn es innerhalb der
§ 863 § 863. Die Verschollenheitsfrist wird von dem Tage an berechnet, an welchem das Schiff die Reise angetreten ha
§ 864 § 864. (1)Die Abandonerklärung muß dem Versicherer innerhalb der Abandonfrist zugegangen sein. (2)Die Abandonf
§ 865 § 865. (1)Nach dem Ablaufe der Abandonfrist ist der Abandon unstatthaft, unbeschadet des Rechtes des Versicher
§ 866 § 866. (1)Die Abandonerklärung muß, um gültig zu sein, ohne Vorbehalt oder Bedingung erfolgen und sich auf den
§ 867 § 867. Die Abandonerklärung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die Tatsachen, auf welche sie gestützt wird, sic
§ 868 § 868. (1)Durch Abandonerklärung gehen auf den Versicherer alle Rechte über, die dem Versicherten in Ansehung
§ 869 § 869. (1)Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst verlangt werden, nachdem die zur Rechtfertigung des Aba
§ 870 § 870. (1)Der Versicherte ist verpflichtet, auch nach der Abandonerklärung für die Rettung der versicherten Sa
§ 871 § 871. Der Versicherte muß dem Versicherer, wenn dieser die Rechtmäßigkeit des Abandons anerkennt, auf dessen
§ 872 § 872. Bei einem teilweisen Schaden am Schiffe besteht der Schaden in dem nach den §§ 709, 710 zu ermittelnden
§ 873 § 873. (1)Ist die Reparaturunfähigkeit oder Reparaturunwürdigkeit des Schiffes (§ 479) auf dem im § 530 vorges
§ 874 § 874. (1)Der Beginn der Ausbesserung schließt die Ausübung des im § 873 dem Versicherten eingeräumten Rechtes
§ 875 § 875. (1)Bei Gütern, die beschädigt im Bestimmungshafen ankommen, ist durch Vergleichung des Bruttowertes, de
§ 876 § 876. Geht ein Teil der Güter auf der Reise verloren, so besteht der Schaden in ebensovielen Prozenten des Ve
§ 877 § 877. (1)Sind Güter auf der Reise infolge eines Unfalls verkauft worden, so besteht der Schaden in dem Unters
§ 878 § 878. (1)Bei einem teilweisen Verluste der Fracht besteht der Schaden in demjenigen Teile der bedungenen oder
§ 879 § 879. (1)Bei einem imaginären Gewinn oder einer Provision, die von der Ankunft der Güter erwartet werden, bes
§ 880 § 880. Bei Bodmerei- oder Havereigeldern besteht im Falle eines teilweisen Verlustes der Schaden in dem Ausfal
§ 881 § 881. Der Versicherer hat den nach den §§ 872 bis 880 zu berechnenden Schaden vollständig zu vergüten, wenn z
§ 882 Sechster Titel. Bezahlung des Schadens. § 882. (1)Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu
§ 883 § 883. Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat sich außerdem der Versicherte darüber auszuweisen, daß er
§ 884 § 884. Als genügende Belege sind im allgemeinen solche Belege anzusehen, die im Handelsverkehre, namentlich we
§ 885 § 885. (1)Eine Vereinbarung, durch die der Versicherte von dem Nachweise der im § 882 erwähnten Umstände oder
§ 886 § 886. (1)Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrage dem Versich
§ 887 § 887. (1)Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, welche dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrage
§ 888 § 888. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, die Police dem Versicherten oder den Gläubigern oder de
§ 889 § 889. (1)Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer verantwortlich, wenn er, während sich dieser noch
§ 890 § 890. Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung eine Forderung, die ihm gegen den Versicherungsn
§ 891 § 891. Der Versicherte ist befugt, nicht nur die aus einem bereits eingetretenen Unfall ihm zustehenden, sonde
§ 892 § 892. Wenn nach dem Ablaufe von zwei Monaten seit der Anzeige des Unfalls die Schadensberechnung (§ 882) ohne
§ 893 § 893. Der Versicherer hat: 1. in Havereifällen zu den für die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstellung der v
§ 894 Siebenter Titel. Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie. § 894. (1)Wird die Unternehmung, auf w
§ 895 § 895. Ist die Versicherung wegen Mangels des versicherten Interesses (§ 778) oder wegen Überversicherung (§ 7
§ 896 § 896. Die Anwendung der Vorschriften der §§ 894, 895 wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Versicherungs
§ 897 § 897. Ein Ristorno findet nicht statt, wenn die Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat.
§ 898 § 898. Wenn der Versicherer zahlungsunfähig geworden ist, so ist der Versicherte befugt, nach seiner Wahl entw
§ 899 § 899. (1)Wird die versicherte Sache von dem Versicherten veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Er
§ 900 § 900. (1)Die Vorschriften des § 899 gelten auch im Falle der Versicherung einer Schiffspart. (2)Ist das Schif
§ 901 Elfter Abschnitt. Verjährung. § 901. Die im § 754, Nr. 1 bis 9, aufgeführten Forderungen verjähren in einem Ja
§ 902 § 902. Die nach § 901 eintretende Verjährung bezieht sich zugleich auf die persönlichen Ansprüche, die dem Glä
§ 903 § 903. Die Verjährung beginnt: 1. in Ansehung der Forderungen der Schiffsbesatzung (§ 754, Nr. 3) mit dem Abla
§ 904 § 904. (1)Die Rückgriffsforderungen, die den Reedern untereinander nach § 736, Abs. 2, zustehen, verjähren in
§ 905 § 905. (1)Es verjähren in fünf Jahren die Forderungen des Versicherers und des Versicherten aus dem Versicheru
§ 906 6. Buch Schlussbestimmungen Inkrafttreten § 906. (1)§ 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
§ 907 Übergangsbestimmungen zum Handelsrechts-Änderungsgesetz § 907. (1)Kaufleute im Sinne des Ersten Abschnitts des
§ 908 Übergangsbestimmungen zum Nachhaltigkeitsberichtsgesetz § 908. (1)Die Bezeichnung des dritten Buches, § 189 Ab
§ 909 Vollziehungsklausel § 909. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut
Art. 1 Artikel 1 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 17/2018, zu § 243c, dRGBl. S 219/1897) Mit diesem Bundesges 8
Art. 1 Artikel 1 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 243a, 243c, 267 und 267b, dRGBl. S 219/
Art. 2 Artikel 2 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 26/2026, zu den §§ 243c und 284, dRGBl. S 219/1897) Mit die 2
Art. 2 Artikel II Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/2009, zu den §§ 189, 198, 203, 207, 210
Art. 2 § 1 Artikel II Hinweis auf Umsetzung - EG (Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2003, zu den §§ 237a, 242, 243, 266 und 267,
Art. 5 Artikel 5 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 63/2019 zu den §§ 242 und 243c, dRGBl. S 219/1897) Mit dies
Art. 6 § 1 Artikel VI Übergangsbestimmung und Vollziehungsklausel (Anm.: aus BGBl. I Nr. 49/1999, zu den §§ 245a und 274,
Art. 8 Artikel VIII Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2002, zu den §§ 352 und 353, dRGBl. S 219/1897) Mit diesem B
Art. 8 Artikel 8 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 186/2022, zu den §§ 10, 11, 15, 243d, 245, 267b, 267c, 277,
Art. 8 Artikel VIII Inkrafttreten Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 153/1994, zu § 277, dRGBl. S
Art. 8 § 1 Artikel VIII Hinweis auf Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 161/2004, zu den §§ 27, 221, 228, 231, 237, 243, 245
Art. 9 Artikel 9 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2013, zu den §§ 5, 454 bis 460, dRGBl. S. 219/1897) Mit
Art. 10 Artikel X Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 475/1990, zu §§ 189 - 283, dRGBl. Nr. 219/1897) (1)Das fü
Art. 10 § 2 Artikel X Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung Rechnungslegung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998
Art. 10 § 3 Artikel X Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung Vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene ode
Art. 10 § 4 Artikel X Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung Nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angem
Art. 10 § 5 Artikel X Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung Vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene ode
Art. 10 § 6 Artikel X Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung Nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angem
Art. 11 § 1 Artikel XI Hinweis auf Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu den §§ 38, 221, 222, 237, 242, 243a, 243b,
Art. 11 § 2 Artikel 11 Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 71/2009, zu den §§ 229, 243b, 244 und 275, dRGBl. S 218/
Art. 15 Artikel 15 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 43/2016, zu den §§ 185 bis 189, 221, 224, 229, 238, 242, 2
Art. 17 Artikel XVII Änderung des Rechnungslegungsgesetzes (Anm.: aus BGBl. Nr. 532/1993, zu, dRGBl. S 219/1897) Das R
Art. 17 Artikel XVII Inkrafttreten, Schluß-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen, Vollziehungsklausel (Anm.: aus BGB
Art. 25 Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen Artikel 25 (Anm.: aus dRGBl. I S 1999/1938, zu § 18, dRGB
Art. 26 Artikel 26 (Anm.: aus dRGBl. I S 1999/1938, zu § 121, dRGBl. Nr. 219/1897) (1)Auf offene Handelsgesellschaften
Art. 96 Artikel 96 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu § 283, dRGBl. S 219/1897)