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Unternehmensgesetzbuch · unverändert seit 1939

UGB § 478

§ 478. (1)Zubehör eines Schiffes sind auch die Schiffsboote. (2)Im Zweifel werden Gegenstände, die in das Schiffsinventar eingetragen sind, als Zubehör des Schiffes angesehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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